Beschluss
7 L 117/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0304.7L117.14.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 365/14 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E. anlässlich eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestanden jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich begutachten zu lassen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 2. Der Streitwert wird auf 2.596,- € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). 1 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 365/14 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Stadt E. anlässlich eines Hausbesuches bei dem Antragsteller bestanden jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Kraftfahreignung des Antragstellers ärztlich begutachten zu lassen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 2 2. Der Streitwert wird auf 2.596,- € festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).