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Urteil

9 K 1123/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0308.9K1123.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 8 September 2013 wurden während eines Einsatzes der Polizei wegen Familienstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Badezimmer 0,2 Gramm Amphetamin sichergestellt. 3 Der Kläger gab in seiner Beschuldigtenvernehmung hierzu an: Er konsumiere seit längerer Zeit Cannabis. Noch am 8. September 2013 habe er einen Joint geraucht. Mittlerweile habe er damit aufgehört. Selten habe er auch Amphetamin konsumiert. Bei einem Dealer namens L. , den er seit zwei bis drei Monaten kenne, habe er sein Marihuana gekauft. Bei ihm habe er jeden Tag für 20 bis 30 € gekauft. Dafür habe er immer 2 bis 3 Gramm Marihuana erhalten. Ab und zu habe er bei ihm auch Amphetamin gekauft. In letzter Zeit sei das auch regelmäßig so gewesen. Er habe für sich und seine Ehefrau die Drogen gekauft. Das waren pro Tag so 1 bis 2 Gramm. Seine Frau habe davon ca. 2/3 konsumiert. Er habe ja noch arbeiten müssen. 4 Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 entzog die Beklagte dem Kläger nach Anhörung die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein sofort abzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte ihm für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung abgegeben haben sollte, ein Zwangsgeld von 250,00 € an. Ferner setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 104,45 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er seit längerer Zeit Cannabis und selten Amphetamin konsumiere. Allein der Konsum von Betäubungsmittel (außer Cannabis) schließe die Kraftfahreignung aus. 5 Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht bis zum 27. Februar 2014 abgebe, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 500 € an. Dieses Zwangsgeld setzte die Beklagte mit Verfügung vom 28. Februar 2014 fest und drohte dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. 6 Der Kläger hat am 4. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn ohne konkrete Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit allein eine im Strafverfahren gemachte Aussage es rechtfertige, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 30. Januar 2014, 13. Februar 2014 und 28. Februar 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Bescheid. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 17. März 2014 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 14 Die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verpflichtung zur sofortigen Abgabe des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung, gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit weiterer Zwangsgeldandrohung und gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Androhung unmittelbaren Zwangs ist zulässig, aber unbegründet. 15 Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2014, 13. Februar 2014 und 28. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV –. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung ferner derjenige nicht, der regelmäßig, d.h. nahezu täglich Cannabis konsumiert hat. 17 Es spricht aufgrund der Aussage des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei, dass er über 2 bis 3 Monate täglich Cannabis gekauft und abends Joints geraucht habe, alles dafür, dass der Kläger jedenfalls in dieser Zeit regelmäßiger Cannabiskonsument war und folglich seitdem ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. 18 Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung aber auch deshalb ausgeschlossen, weil er in seiner Beschuldigtenvernehmung den mehrfachen Konsum von Amphetamin eingeräumt hat. Denn dort hat er ausgesagt, dass er in letzter Zeit regelmäßig neben Marihuana auch Amphetamin gekauft und sich dieses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 mit seiner Ehefrau geteilt habe. Amphetamin stellt gemäß § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. Anlage 3 zum Betäubungsmittelgesetz ein Betäubungsmittel dar, konsumiert hat. Eine bestimmte Mindestkonzentration von Amphetamin im Blut ist für die Kraftfahrungeeignetheit nicht erforderlich. Dies folgt aus dem Wortlaut von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, die allein eine Einnahme, nicht aber eine bestimmte Wirkstoffkonzentration im Blut verlangt. Deshalb genügt auch das Eingeständnis des Klägers, Amphetamin konsumiert zu haben. 19 Die in dem Bescheid vom 9. April 2013 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), begegnet infolge der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhungen eines Zwangsgeldes von 250,– € und 500,– € sowie des unmittelbaren Zwangs sind rechtmäßig. Sie genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Auch die Zwangsgeldfestsetzungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 64 VwVG NRW). Gründe, die Abgabepflicht nicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchzusetzen, sind nicht ersichtlich. 20 Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. 23 24 B e s c h l u s s: 25 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 26 G r ü n d e: 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 28 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 16 B 114/09 –, 29 in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert an, es sei denn, es geht um einen – hier nicht dargelegten – Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.