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Beschluss

6a L 277/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0311.6A.L277.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 848/14.A) gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 848/14.A anzuordnen, hat lediglich im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu 1. als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 ‑ 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides) und des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 15. Januar 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dass eine Anerkennung der beiden Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Die Antragsteller haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung vorgetragen, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht käme, haben die Antragsteller ebenfalls nicht geltend gemacht. 8 Die Feststellung schließlich, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegt, begegnet im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. keinen Bedenken, nachdem dieser im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. August 2013 im Wesentlichen angegeben hat, einziger Grund für seine Ausreise sei die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. gewesen. 9 Anders liegen die Dinge hingegen bei der Antragstellerin zu 2. In Bezug auf sie begegnet die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Armeniens nicht vorliegen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ernsthaften Zweifeln. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 ff.; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 11 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 13 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A -. 15 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG derzeit nicht ohne Weiteres verneinen. Zwar hat die Antragstellerin zu 2. keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die unter anderem eine Diagnose und Aussagen zum Behandlungsbedarf enthalten sowie die Folgen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Antragsteller haben jedoch im Rahmen ihrer Anhörung bei der Antragsgegnerin vorgetragen, die Antragstellerin zu 2. leide an einer Nierenerkrankung und sei in Armenien im Wege der Dialyse behandelt worden. Die armenischen Ärzte hätten ihnen gesagt, der einzige Weg sei eine Nierentransplantation. Zudem enthält der der Kammer vorliegende Verwaltungsvorgang Dokumente und handschriftliche Vermerke, aus denen sich ergibt, dass sich die Antragstellerin zu 2. in der Bundesrepublik dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterzieht. Unter diesen Umständen – in Ermangelung einer konkreten Diagnose und in Unkenntnis des genauen Behandlungsbedarfs der Antragstellerin zu 2. – lässt sich die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2014 enthaltene Feststellung, die Krankheit sei auch in Armenien behandelbar, wohl kaum treffen. Vielmehr bedarf es einer konkreten Diagnose der Erkrankung der Antragstellerin zu 2., um die Fragen, ob eine Therapie in Armenien möglich und erreichbar ist und welche Folgen das Ausbleiben der indizierten Therapiemaßnahmen hat, beantworten zu können. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer sich aus § 74 Abs. 2 AsylVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ergebenden Pflicht, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, gehalten, ihre gesundheitliche Situation hinreichend konkret darzulegen und diese Darlegung durch ein hinreichend aussagekräftiges ärztliches Attest zu stützen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. 17 Einer Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedurfte es nicht, da für die nicht vertretenen Antragsteller mit dem vorliegenden gerichtskostenfreien Verfahren keine Kosten einhergehen.