Urteil
7 K 3269/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0312.7K3269.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. 3 Der Kläger ist seit Februar 2000 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Am 7. April 2013, einem Sonntag, wurde er gegen 3:00 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Den Beamten bemerkten den Geruch von Marihuana im Fahrzeug sowie die vergrößerten und verzögert reagierenden Pupillen des Klägers. Ein daraufhin durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv auf THC aus. Der Kläger gab an, am Abend gegen 23:00 Uhr in Amsterdam einen Joint geraucht zu haben. In der ihm anschließend gegen 4:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurde nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 eine Konzentration von 1,2 ng/ml THC sowie von 16 ng/ml THC-COOH festgestellt. Das Gutachten führte aus, die Befunde sprächen für einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. 4 Nachdem er den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juni 2013, zugestellt am 14. Juni 2013, die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere, da er weder vorgetragen habe, noch ersichtlich sei, dass es sich bei dem Konsum am Vorabend der Polizeikontrolle um einen erst- und einmaligen Konsum von Cannabis gehandelt habe. Zudem habe der Kläger seinen Cannabiskonsum nicht vom Führen eines Fahrzeugs trennen können. 5 Der Kläger hat am 15. Juli 2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei dem Konsum am Vorabend der Kontrolle um einen nur einmaligen Konsum gehandelt habe. Er habe mit seinem Schwager einen Ausflug nach Holland unternommen. Aus Neugier habe man dort – ohne dies vorher geplant zu haben – einen Coffee Shop aufgesucht. In diesem Zusammenhang sei dann ein gewissermaßen experimenteller Cannabiskonsum erfolgt. Die festgestellten Befunde seiner Blutprobe unterstrichen dies. Er habe sich zudem am 27. Juni 2013, am 19. September 2013 und am 6. Februar 2014 freiwillig drei Blutuntersuchungen unterzogen, bei denen im Urin kein Cannabis nachweisbar gewesen sei. Er sei aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich etwa vier Stunden unterwegs sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen und wieder nach Hause zurückzukehren. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juni 2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2013 sowie die Verwaltungsvorgänge. 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Dezember 2013 auf den Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bußgeldakte des Kreises X. verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Die Klage wurde fristgerecht am 15. Juli 2013 erhoben. Die Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) begann mit der Zustellung der Ordnungsverfügung am 14. Juni 2013. Sie endete daher nach § 57 VwGO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 14. Juli 2013. Da der 14. Juli 2013 ein Sonntag war, verschob sich das Fristende nach § 57 VwGO i.V.m. § 193 BGB auf den nächsten Werktag, hier auf Montag, den 15. Juli 2013. 16 Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Wie sich der Konsum von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. 18 Der Kläger hat nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren getrennt. Der im Blut-Serum des Klägers durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 festgestellte THC-Gehalt von 1,2 ng/ml überschreitet den zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabis-Einflusses erforderlich, aber auch ausreichend, 19 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 20 Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also öfter als nur einmal, zu sich nimmt. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 -, juris, Rdnr. 3. 22 Ein mehrmaliger Konsum ist dem Kläger nicht nachzuweisen. 23 Das Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 2. Mai 2013 belegt lediglich einen einmaligen Cannabiskonsum des Klägers. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 16 ng/ml kann nicht auf einen häufigeren Konsum geschlossen werden. Schließlich kann auch aus dem vom Kläger angegebenen Konsumzeitpunkt nicht auf weitere Konsumvorgänge geschlossen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zwischen 20:00 und 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Die Blutprobe wurde ihm gegen 4:00 Uhr entnommen. Im Fachschrifttum wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und angenommen, dass sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann. 24 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f. 25 Der vom Kläger angegebene Konsumzeitpunkt liegt noch innerhalb dieses Zeitfensters, so dass nicht von einem weiteren Konsum, der zeitlich näher an der Blutabnahme liegt, ausgegangen werden kann. 26 Bei der Polizeikontrolle wurden auch keine Anhaltspunkte für weitere Konsumvorgänge wie zum Beispiel Cannabis, Konsumutensilien oder Überreste von Joints im Aschenbecher gefunden. 27 Es ist im vorliegenden Fall auch nicht gerechtfertigt, aus der einmaligen Auffälligkeit des Klägers mit Cannabis im Straßenverkehr auf einen gelegentlichen Konsum zu schließen. 28 Grundsätzlich spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur kurze Zeit nach dem Konsum der Droge dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es daher regelmäßig gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 29 OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 16 B 878/13 –, juris, vom 25. Juli 2011 – 16 B 784/11 –, vom 30. März 2011 – 16 B 238/11 –, und vom 29. Juli 2009 ‑ 16 B 895/09 –, juris. 30 Der Kläger hat konkret und glaubhaft vorgetragen, am 6. April 2013 erstmalig Cannabis konsumiert und dies weder davor noch danach ein weiteres Mal getan zu haben. 31 Er hat in der Klagebegründung erklärt, bei einem Ausflug nach Holland mit seinem Schwager aus Neugierde in einem Coffee-Shop Cannabis konsumiert zu haben. Diese Umstände hat er in der mündlichen Verhandlung weiter konkret und glaubhaft ausgeführt. Er gab an, bei schönem Wetter gemeinsam mit seinem Schwager spontan beschlossen zu haben, nach Einbruch der Dunkelheit einen vollen Coffee-Shop zu besuchen. Dort habe er einen Joint konsumiert, wonach er sich etwas lustig, aber nicht benebelt gefühlt habe. Als er die Rückfahrt angetreten habe, habe er sich jedoch wieder normal gefühlt. Er hat damit nachvollziehbar dargelegt, wie es spontan zu dem Cannabis-Konsum kam. Zusätzlich hat er sowohl die Örtlichkeit, den Zeitpunkt sowie die körperlichen Auswirkungen des Konsums hinreichend detailliert geschildert. Für die Richtigkeit seines Vortrags spricht zum einen, dass er einräumt, ebenfalls die Idee zum Konsum gehabt zu haben und nicht seinen Schwager allein verantwortlich macht. Zum anderen deckt sich seine Beschreibung der nachlassenden Wirkungen des Cannabis beim Antritt der Rückfahrt mit dem ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme, wonach nur wenige Anzeichen für den Einfluss von Drogen vorhanden waren. Unterstützt wird der Vortrag des Klägers zudem durch die von ihm vorgelegten Abstinenznachweise aus Juni und September 2013 sowie Februar 2014. Diese sind zwar grundsätzlich nicht verwertbar, da sie nicht den Standards entsprechen, die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für Drogenfreiheitsnachweise gelten, 32 vgl. Schubert/Mattern (Hrsg.), Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, Beurteilungskriterien, 2. Aufl., S. 172 ff. 33 Insbesondere ist das beauftragte Labor nicht besonders akkreditiert, die Probenentnahme erfolgte nicht an für den Kläger unvorhersehbaren Terminen und unter Aufsicht und der angesetzte Cut-Off-Wert von 50 ng/ml ist vergleichsweise hoch. Zudem können die Bescheinigungen angesichts der begrenzten Nachweisbarkeitsdauer von Cannabis im Urin jeweils nur einen begrenzten Zeitraum abdecken. Mit ihnen hat der Kläger aber zumindest seine Bereitschaft demonstriert, die von ihm behauptete Drogenfreiheit nach der Entziehung der Fahrerlaubnis objektiv nachzuweisen. 34 Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht nicht, dass der Kläger zwar bei der Verkehrskontrolle einräumte, Cannabis konsumiert zu haben, aber weder bei der Polizei noch im Verwaltungsverfahren unmittelbar darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um einen Erstkonsum handelte. Bei der Polizei hat der Kläger angegeben, gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben und kurz im Coffee-Shop gewesen zu sein. Dies deckt sich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau an die Uhrzeit, sondern in erster Linie daran erinnern konnte, dass es draußen bereits dunkel war, spricht dafür, dass er tatsächlich Erlebtes und nicht eine zuvor überlegte Version der Ereignisse geschildert hat. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger auf die Anhörung vom 29. Mai 2013 lediglich mit Schreiben vom 7. Juni 2013 über seinen Prozessbevollmächtigten um Akteneinsicht gebeten, jedoch keine Angaben zum Cannabiskonsum gemacht. Die beantragte Akteneinsicht wurde am 19. Juni 2013, also nach Erlass der Ordnungsverfügung gewährt. Dass unter diesen Umständen eine genaue Schilderung des Klägers zunächst unterblieb, lässt nicht darauf schließen, dass die späteren Angaben unzutreffend wären. 35 Da nicht von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgegangen werden kann, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.