OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3381/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0312.7K3381.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass sein britischer Führerschein ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Der 1989 geborene Kläger erwarb im April 2010 in Deutschland die Fahrerlaubnis der Klasse B. Weil er am 12. Februar 2011 im mit einer THC-Konzentration von 0,9 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, forderte die Beklagte ihn auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Nachdem der Kläger dieses Gutachten nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist eingereicht hatte, entzog die Beklagte ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Fahrerlaubnis. Am 14. März 2012 wurde der Kläger nach einem Rotlichtverstoß durch die Polizei kontrolliert. Dabei gab er an, dass er am 16. August 2011 die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben habe und legte einen britischen Führerschein vor. Nachdem er den Kläger dazu angehört hatte, stellte der Beklagte mit Verfügung vom 2. April 2012, zugestellt am 3. April 2012 fest, dass der britische Führerschein den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Kurz darauf meldete sich der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt F. und erklärte, der Kläger werde sich in Kürze zwecks Vorlage des Führerscheins beim Beklagten melden. Der Führerschein wurde mit einem roten, durchgestrichenen „D“ gekennzeichnet und am 24. April 2012 wieder ausgehändigt. Im Mai 2012 meldete sich die ebenfalls vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin I. und erhielt Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Der Kläger hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Feststellungsbescheid vom 2. April 2012 verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes ‑ EuGH ‑ zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Er habe die Klagefrist nicht einhalten können, da er zunächst Beschwerde zum EuGH bzw. zur Europäischen Kommission sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter des Beklagten habe einlegen müssen. Zudem habe er nach dem Erlass des Feststellungsbescheids die Originalunterlagen seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt F. übergeben, weil er sich im Ausland aufgehalten habe. Die Unterlagen habe er erst im Juni 2013 zurückerhalten, nachdem er das Mandat gekündigt habe. Er sei von zwei Rechtsanwälten falsch beraten und nicht auf die Möglichkeit einer Klage hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, andere Bürger hätten in vergleichbaren Situationen auf elektronischem Weg klagen können. Darüber sei er jedoch nie informiert worden. Außerdem sei er noch jung gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich gegen Behördenhandeln wehren könne. Der Kläger beantragt, 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist, 2. den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage verfristet sei. Der Kläger sei zudem nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Er habe seine deutsche Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt in eine britische Fahrerlaubnis umschreiben lassen, als die deutsche bereits entzogen gewesen sei. Eine Anerkennungspflicht bestehe in diesem Fall nicht. Im Übrigen werde auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Gegen den Kläger sind inzwischen mehrere Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2013 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Auszüge aus den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft C. (Az. 972 Js 305/11) und des Amtsgerichts S. (Az. 32 Ds 972 Js 691/12-92/13) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig. Der Kläger hätte binnen eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheids vom 2. April 2012 Klage erheben müssen. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Ist dem Verwaltungsakt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt, verlängert sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr. Unter anderem muss die Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen über die Formvorschriften, die für die Einlegung eines Rechtsmittels gelten, vollständig und zutreffend informieren. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Beklagten vom 2. April 2012 enthielt alle zum damaligen Zeitpunkt zulässigen Formen der Klageerhebung („schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“). Über die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, auf elektronischem Weg Klage zu erheben, hat der Bescheid zu Recht nicht belehrt. Diese Möglichkeit bestand bei Erlass des Feststellungsbescheids am 2. April 2012 noch nicht. Beim zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen können erst seit dem 1. Januar 2013 Dokumente auf elektronischem Weg eingereicht werden (vgl. Anlage zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 7. November 2012, dort Ziffer 5.). Der Feststellungsbescheid vom 2. April 2012 wurde durch die Zustellung am 3. April 2012 bekanntgegeben. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete daher am 3. Mai 2012. Der Kläger hat erst am 22. Juli 2013 Klage erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist bleibt ohne Erfolg. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Zwischen dem Ende der Klagefrist am 3. Mai 2012 und der Klageerhebung am 22. Juli 2013 liegt mehr als ein Jahr. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch höhere Gewalt an einem früheren Wiedereinsetzungsantrag gehindert war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Höhere Gewalt liegt vor bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falls auch durch die größte, vernünftigerweise vom Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe ‑ also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung ‑ zu erwartende und zumutbare Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen hätten verhindert werden können, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1985 ‑ 9 C 7/85 ‑ NJW 1986, 207 (208); Urteil vom 3. August 1989 ‑ 3 C 52/87 ‑ NJW 1990, 1435 (1437). Die Umstände, die der Kläger in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und in der während der mündlichen Verhandlung eingereichten eidesstattlichen Versicherung bekräftigt hat, genügen diesen Voraussetzungen nicht. Er hätte bei zumutbarer Sorgfalt den Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Jahresfrist stellen können. Er trägt im Wesentlichen vor, dass seine beiden damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt F1. und Rechtsanwalt T. , ihn nicht zu seiner Zufriedenheit vertreten hätten. Von beiden sei er falsch beraten und nicht auf die Möglichkeit einer Klage hingewiesen worden. Zudem habe er alle Originalunterlagen seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt F1. , ausgehändigt und erst im Juni 2013 zurückerhalten. Schließlich habe er sich an den EuGH bzw. die Europäische Kommission wenden und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter des Beklagten anstrengen müssen. Weder eine eventuelle Falschberatung durch die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte noch die Einbehaltung der Unterlagen durch den damaligen Prozessbevollmächtigten erfüllt die Voraussetzungen der höheren Gewalt. Auch unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation ‑ insbesondere seines vergleichsweise jungen Alters und seines gleichzeitigen Auslandsaufenthalts ‑ wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag binnen der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu stellen. Dafür spricht unter anderem, dass im Mai 2012 eine Rechtsanwältin aus Essen im Auftrag des Klägers Akteneinsicht beim Beklagten beantragte. Dass auch diese Anwältin ihm nicht die Möglichkeit gab, in die Akte oder Kopien daraus Einsicht zu nehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Kläger zudem erkennen können, dass weder das Vorgehen beim EuGH bzw. der Europäischen Kommission noch die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter der Beklagten den rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ersetzen konnten. Der Bescheid vom 2. April 2012 ist daher bestandskräftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.