Beschluss
7 L 306/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0313.7L306.14.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1072/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 wiederherzustellen, zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ genügt. Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Ergebnis folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte fachärztliche Gutachten in Form einer Blutuntersuchung (Screening) nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht nach §§ 46 Abs. 3, 11, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Bei Cannabiskonsum ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen müssen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennt oder dass durch den Konsum ständig fahreignungsrelevante Leistungsdefizite vorhanden sind; der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist kein hinreichendes Verdachtselement, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, NJW 2002, 2378 und vom 8. Juli 2002 ‑ 1 BvR 2428/95 ‑, NJW 2002, 2381; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 839/13 ‑, juris. Im Fall des Antragstellers lagen hinreichende Verdachtsmomente in diesem Sinne vor. Für die Kammer steht fest, dass er im Jahr 2011 jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Ausweislich der polizeilichen Strafanzeige vom 28. September 2011 erklärte er gegenüber den Polizeibeamten, seit ca. fünf Jahren regelmäßig an Wochenenden zu konsumieren. Der Verwertbarkeit dieser Angabe steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller vor seiner Vernehmung möglicherweise nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß nach § 136 Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ belehrt wurde. Anders als im Strafverfahren führt im Fahrerlaubnisrecht das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel dazu, dass ‑ hier unterstellte ‑ Mängel der Beweiserhebung eine Verwertung nicht ausschließen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. An dieser Angabe muss sich der Antragsteller grundsätzlich festhalten lassen, da nicht ersichtlich ist, dass sie unrichtig protokolliert sein könnte. Soweit er nunmehr erklärt, er habe lediglich eingeräumt, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere, aber wenn, dann nur am Wochenende, es sei auch durchaus vorgekommen, dass er wochenlang überhaupt nicht konsumiert habe, würde auch dies hinreichende Verdachtsmoment im oben dargestellten Sinne begründen. Denn auch nach diesen Angaben lag jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum im Jahr 2011 vor. Zudem bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis nicht zuverlässig vom Führen eines Fahrzeugs trennt. Aufgrund des Gutachtens des Universitätsklinikums F. vom 28. September 2011 steht fest, dass im Blutserum des Antragstellers am 2. September 2011 eine Konzentration von 1,7 ng/ml THC enthalten war. Dies spricht dafür, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme und damit auch mit der Autofahrt Cannabis konsumiert hat, denn diese Konzentration übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber grundsätzlich auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch durch das Urteil des Amtsgerichts I. -X. vom 9. August 2013 (Az. 11 OWi-54 Js 393/12-121/12) abgeschlossen wurde. Das Urteil stellt fest, dass der Antragsteller durch die Fahrt am 2. September 2011 keine Ordnungswidrigkeit begangen hat, da sich ein fahrlässiges Handeln nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen ließ. Es könne nicht zweifelsfrei widerlegt werden, dass der Cannabiskonsum des Betroffenen bereits drei Tage zurückliege, auch wenn nach den Aussagen des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit höher war, dass der Konsum zeitlich näher am Fahrtantritt lag. Die Feststellungen des Urteils schließen daher nicht aus, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis nicht vom Führen eines Fahrzeugs getrennt hat, sondern lassen die entsprechenden Verdachtsmomente unberührt. Der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens steht schließlich nicht entgegen, dass die Verkehrskontrolle und das genannte Gutachten aus September 2011 stammen, also ca. zweieinhalb Jahre zurückliegen. Die Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25/04 ‑, juris. Angesichts der in der polizeilichen Anzeige protokollierten Angabe des Antragstellers, dass er seit ca. fünf Jahren regelmäßig am Wochenende konsumiere, war dieser Wahrscheinlichkeitsgrad zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage des ärztlichen Gutachtens noch gegeben. Soweit der Antragsteller nunmehr erklärt, auch im Jahr 2011 nur gelegentlich konsumiert zu haben und inzwischen seit dem Jahr 2013 vollständig abstinent zu sein, genügt dies nicht, um die Zweifel an seiner Eignung zu beseitigen. Dazu müsste er außerdem durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung belegt haben, dass er inzwischen in der Lage ist, zuverlässig zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Da der Antragsteller das somit zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, ist die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf im Falle der Weigerung auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. Auf diese Folge ihrer Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑. Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.