Urteil
6 K 3302/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids setzt voraus, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtlich nichts entgegensteht; bei Außenbereichsvorhaben ist §35 BauGB maßgeblich.
• Eine Hundetagesstätte für maximal 15 Hunde ist kein typischer privilegierter Außenbereichsfall nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB, wenn geeignete Flächen im Innenbereich denkbar sind.
• Ein sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB ist unzulässig, wenn seine Durchführung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (hier: Wald/landwirtschaftliche Fläche) entgegensteht.
• Die bauplanungsrechtliche Prüfung ist einzelfallbezogen; allgemeine Wünsche nach naturnaher Lage rechtfertigen allein keine Privilegierung im Außenbereich.
Entscheidungsgründe
Hundetagesstätte im Außenbereich: Bauvorbescheid wegen fehlender Privilegierung und Flächennutzungsdarstellung abgelehnt • Die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids setzt voraus, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtlich nichts entgegensteht; bei Außenbereichsvorhaben ist §35 BauGB maßgeblich. • Eine Hundetagesstätte für maximal 15 Hunde ist kein typischer privilegierter Außenbereichsfall nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB, wenn geeignete Flächen im Innenbereich denkbar sind. • Ein sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB ist unzulässig, wenn seine Durchführung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (hier: Wald/landwirtschaftliche Fläche) entgegensteht. • Die bauplanungsrechtliche Prüfung ist einzelfallbezogen; allgemeine Wünsche nach naturnaher Lage rechtfertigen allein keine Privilegierung im Außenbereich. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem ursprünglich als Hühnerstall genehmigten Gebäude im Außenbereich. Er beantragte die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Umnutzung des Gebäudes in eine Hundetagesstätte (zunächst bis 13, später bis 15 Hunde). Die Gemeinde lehnte ab mit Verweis auf Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Erschließungsvoraussetzungen (§4, §5 BauO NRW) und darauf, dass das Vorhaben im Flächennutzungsplan als Wald/landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei. Der Kläger berief sich auf Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB oder alternativ §35 Abs.2 BauGB und hob hervor, Innenbereichsflächen seien nicht geeignet; zudem wurde ein Lärmgutachten vorgelegt und Erschließungsteile erworben. Die Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids wurde geändert, die Erschließung ausgeklammert. • Zulässigkeit der Klageänderung: Die Ausklammerung der Erschließung stellt ein rechtliches Minderbegehren dar und war sachdienlich; die Beklagte ließ sich nicht rügelos darauf ein. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Für die planungsrechtliche Beurteilung von Außenbereichsvorhaben ist §35 BauGB maßgeblich; bei der Bauvoranfrage waren allein bauplanungsrechtliche Vorschriften zu prüfen. • Keine Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB: Der Tatbestand verlangt erhöhte Anforderungen und eine Einzelfallwertung, ob das Vorhaben wegen besonderer Anforderungen, nachteiliger Wirkungen oder Zweckbestimmung nur im Außenbereich auszuführen ist. Bei einer Hundetagesstätte mit bis zu 15 Hunden fehlen hinreichende Anhaltspunkte, dass hierfür typische Außenbereichsverhältnisse erforderlich sind; geeignete Innenbereichsflächen kommen in Betracht. • Keine Bejahung des "Sollens": Selbst wenn Außenbereichsargumente vorlägen, ist zu prüfen, ob das Vorhaben hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden soll. Das Vorhaben dient überwiegend individuellen und gewerblichen Interessen, nicht öffentlichen Belangen, und rechtfertigt daher keine bevorzugte Zulassung. • Unzulässigkeit als sonstiges Vorhaben (§35 Abs.2 BauGB): Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, weil der Flächennutzungsplan die Fläche als Wald bzw. landwirtschaftliche Fläche ausweist. Anders als bei privilegierten Vorhaben kann bei nicht privilegierten Vorhaben die Darstellungswirkung des Flächennutzungsplans die Zulässigkeit grundsätzlich verhindern, sofern nicht konkrete Umstände die Aussagekraft der Darstellung entfallen lassen. • Keine Überwindung der Flächennutzungsdarstellung: Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Darstellung als Wald/landwirtschaftlich für das klägerische Grundstück sachlich entfallen ist; vereinzelte genehmigte Nachbaranlagen ändern daran nichts, zumal sie vor Inkrafttreten des Regionalplans bestanden. • Keine Prüfung bauordnungsrechtlicher Erschließung nötig: Da das Vorhaben bereits planungsrechtlich unzulässig ist, konnte die Kammer eine abschließende Prüfung der Erschließungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen offenlassen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids, weil das Vorhaben im Außenbereich weder die Voraussetzungen der Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB erfüllt noch als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB zulässig ist. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wald/landwirtschaftliche Fläche stellt einen erheblichen öffentlichen Belang dar, der dem geplanten gewerblichen Betrieb entgegensteht. Zudem spricht die einzelfallbezogene Abwägung gegen eine Bevorzugung des Vorhabens im Außenbereich, da überwiegend individuelle und gewerbliche Interessen verfolgt werden und geeignete Alternativen im Innenbereich in Betracht kommen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.