Urteil
9a K 2762/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0318.9A.K2762.13A.00
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Leitsätze
Offensichtliche Unbegründetheit des Asylbegehrens einer nigerianischen Prostituierten; Einreise über sicheren Drittstaat mangels konkreter Reiseangaben
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtliche Unbegründetheit des Asylbegehrens einer nigerianischen Prostituierten; Einreise über sicheren Drittstaat mangels konkreter Reiseangaben Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin zu 1. am 25. März 1986 in M. als nigerianische Staatsangehörige geboren, gehört dem Volk der Z. an, ist muslimischen Glaubens und ledig. Ihr Kind, die Klägerin zu 2. wurde am 21. September 2011 in C. geboren. Die Klägerin zu 1. will am 3. Dezember 2010 mit dem Flugzeug von M. kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Am 11. Januar 2012 beantragte die Klägerin zu 1. für sich und die Klägerin zu 2. Asyl. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem C1. G. N. V. G1. (C1. ) am 18. Januar 2012 gab die Klägerin zu 1. an: Sie habe die Grundschule besucht. Im J. M1. H. in M. -T. habe sie gewohnt. Ihr Vater habe 17 Jahre lang an einem Schlaganfall gelitten. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe ihre Mutter im Geschäft unterstützt. Ihre Eltern seien schon beide verstorben. Im J. M1. H. in M. -T. wohne auch ihre Schwester. Bei ihrer Schwester lebe noch ihr Sohn N1. P. , der fünf Jahre alt sei. Weil sie in Nigeria ein Problem mit ihrer Familie gehabt habe, habe sie einen Freund in M. besucht. Sie sei wegen ihrer Beschneidung vor ihren Eltern geflüchtet. Wenn die Zeit komme, wo sie Mädchen einen Mann geben wollten, würden sie das immer gerne machen. Eine Frau habe sie dann nach Deutschland, nach C. gebracht. Die Frau werde von ihnen Madame S. genannt. Madam S. habe ihr helfen wollen. Als sie in Deutschland gewesen sei, habe Madame S. gesagt, sie solle sich eine Arbeit suchen, sie müsse ihr Geld zurückzahlen und zwar einen Betrag von 50.000,00 Euro. Sie habe Madame S. dann gesagt, dass sie vielleicht Putzen gehen könne, woraufhin Madame S. den Vorschlag gemacht habe, dass sie als Prostituierte in einem Club arbeite. Da sie keine andere Wahl gehabt habe, habe sie zugestimmt. Am ersten Arbeitstag in diesem Club habe sie den Vater der Klägerin zu 2. kennen gelernt. Nach zwei Wochen sei der Kontakt zu diesem Mann abgebrochen. Wo er sich aufhalte wisse sie nicht. Sie habe später in der U-Bahn einen anderen Mann getroffen, der sie zu einer Kirche gebracht habe. Dort sei sie geblieben. Erst dann habe sie gemerkt, dass sie schwanger sei. Sie habe dann über drei Monate lang den Vater ihres Kindes gesucht, aber nicht gefunden. Der Mann, den sie aus der U-Bahn kenne, habe ihr 100,00 Euro für eine anwaltliche Beratung gegeben. Die Anwältin habe für sie bereits unter dem 22. Juli 2011 dem C1. mitgeteilt, dass sie Asyl beantragen und persönlich vorsprechen werde. Wenn sie zurückkehren müsse, fürchte sie, von der Familie mütterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie das Gesetz gebrochen habe. Ihre Tochter würden sie beschneiden. Das werde sie nicht verhindern können. Bei sich selbst habe sie es geschafft, weil sie allein gewesen sei. Wenn sie in Begleitung ihrer Tochter sei, könne sie das nicht alleine schaffen. Wie eine Beschneidung durchgeführt werde, wisse sie nicht. Sie habe das nur von einer Cousine mitbekommen, die heiraten wollte. Bei der hätten sie es in der Nacht gemacht. Zu Madame S. habe sie keinerlei Kontakt mehr. Sie habe auch keine Angst vor ihr. Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 lehnte das C1. den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Ferner drohte das C1. den Klägerinnen die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, für den Fall an, dass sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides die Bundesrepublik verließen. Zur Begründung führte das C1. aus: Die Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte sei bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) offensichtlich ausgeschlossen, da sie nicht substantiiert ihre Einreise auf dem Luftweg belegt habe. Für die Klägerin zu 2. seien Asylgründe aus Art. 16a Abs. 1 GG offensichtlich nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz stehe den Klägerinnen offensichtlich nicht zu, weil die Klägerin zu 1. eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Form drohender weiblicher Genitalverstümmlung nicht glaubhaft dargelegt habe. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche als Indiz, dass sie am 3. Dezember 2010 eingereist sei, den Asylantrag aber erst am 11. Januar 2012 gestellt habe. Diese Zeitspanne lasse sich mit der Erklärung, sie habe nicht gewusst, was ein Asylantrag sei, nicht plausibilisieren. Die Darstellung der Klägerin zu 1. gehe über Pauschaldarstellungen und Behauptungen nicht hinaus. Die Klägerin zu 1. verfüge über keine nähere Kenntnis über weibliche Genitalverstümmlung. Sie sei zweifellos aus asylfremden Gründen in Deutschland. Insoweit habe sie ausschließlich angegeben, sie sei aus dem Club der Madame S. weggelaufen. Allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland bräuchten die Klägerinnen keine Verfolgung durch den nigerianischen Staat zu fürchten. Offensichtlich sei die Antragsablehnung, weil der Sachvortrag in den wesentlichen Punkten eindeutig ohne jede Substanz sei. Der Asylantrag sei einzig gestellt worden, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass der Asylantrag erst deutlich verspätet gestellt worden sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen im Rückkehrfall ihr Existenzminimum sicherstellen könnten. Die Reise nach Europa spreche als Indiz dafür, dass sie über finanziellen und/oder familiären Rückhalt verfüge. Individuelle Abschiebungsverbote seien nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin zu 1. fürchte Madame S. nicht, Am 7. Juni 2013 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Mai 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2014 übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 – AsylVfG –). Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Klägerinnen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung nach § 102 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die mit dem nach Änderung der Rechtslage sachdienlichen Antrag, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise,ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise,festzustellen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen offensichtlich nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG liegen offensichtlich nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraussetzt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung der gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichteten Klage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht ab–strakt bestimmen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher vorgetragener oder sonst erkennbar maßgeblichen Umstände des Einzelfalles unter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnisquellen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1990 – 2 BvR 1434/89 –, juris, Rn. 10. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrundeliegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Entscheidung der Beklagten, das Begehren der Klägerinnen als offensichtlich unbegründet abzulehnen, keine Bedenken. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigte folgt bereits aus Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG sowie § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG. Nach diesen Vorschriften wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer über einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz und Norwegen. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1997 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 – 9 C 73.95 –, NVwZ 1996, 197 (197). Die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt neben den Ausnahmereglungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG demnach nur dann nicht in Betracht, wenn Asylbewerber auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaates aufgehalten zu haben. Hierzu genügt jedoch nicht die bloße Behauptung des Asylbewerbers. Gibt der Asylbewerber an, ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein, so trifft ihn hierfür zwar keine Beweisführungspflicht. Auch eine Verletzung der für ihn bestehenden allgemeinen und besonderen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten entbinden C1. und Gericht nicht von ihren eigenen Sachaufklärungspflichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98, BVerwGE 109, 174. Die Sachaufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Asylbewerbers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Verletzt der Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten, indem er keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise macht und somit kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen vorhanden ist oder indem er unter Verletzung des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AsylVfG wichtige Beweismittel, z.B. Identitätspapiere, Reiseunterlagen wie Flug-oder Schiffsticket oder Gepäcksscheine weggibt, so werden dadurch die Anforderungen an die Aufklärungspflicht herabgesetzt. Die genannten Verletzungshandlungen können wie bei einer Beweisvereitelung zulasten des Asylbewerbers gewürdigt werden. Bleibt nach angemessener Sachaufklärung durch das C1. der Einreiseweg dennoch unaufklärbar, so trägt - dem Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung entsprechend -der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, denn der Asylbewerber hätte selbst durch die Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch die unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde mit nachprüfbaren und präzisen Angaben zum Reiseweg eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luft-oder Seeweg ermöglichen können. Die Drittstaatenregelung stellt gesetzessystematisch keine Ausnahmevorschrift des Grundrechts auf Asyl dar. Art. 16 a Abs. 1 GG und Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG umschreiben vielmehr zusammen den Kreis der Asylberechtigten. Daher gilt auch die allgemeine Beweislastregel, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei eine für sie günstige Rechtsfolge herleitet, zulasten dieser Partei geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98, BVerwGE 109, 174. Aufgrund dieser Grundsätze ist das C1. zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zu 1. nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Anhaltspunkte für eine Einreise auf dem Luftweg, ohne Drittstaatenkontakt hat die Schilderung der Klägerin zu 1. nicht ergeben. Flugunterlagen, insbesondere ihren Reisepass, hat die Klägerin zu 1. nicht vorgelegt. Die Angaben zu ihrer Einreise beschränken sich auf die Behauptung, eine Madame S. habe sie mit dem Flugzeug von M. nach Deutschland gebracht. Ausnahmen des §§ 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Für die Klägerin zu 2. wurden Asylgründe aus Art. 16 a Abs. 1 GG von der Klägerin zu 1. ausdrücklich in Abrede gestellt. Den Klägerinnen steht auch offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Das C1. hat in seinem Bescheid vom 31. Mai 2013 das Notwendige sowohl zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch zum Offensichtlichkeitsmerkmal gesagt; dort zwar in Bezug auf die vor dem 1. Dezember 2013 geltenden (alten) Rechtsvorschriften. Das Gesagte kann aber auf die Neuregelung in § 3 AsylVfG eins zu eins übertragen werden. Der Vortrag der Klägerinnen bietet aus den Gründen unter 3. im Bescheid des C2. vom 31. Mai 2013 auch keinen Anhaltspunkt für ein Abschiebungsverbot nach § 4 AsylVfG, in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl I 2013, 3474), früher § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Eine Gefahrensituation ergibt sich insbesondere nicht aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation im Heimatland der Klägerinnen, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 28. August 2013 (Stand: August 2013). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher insgesamt auf die zutreffenden Feststellungen und Gründe im Bescheid des C2. vom 31. Mai 2013 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.