Urteil
9a K 557/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0318.9A.K557.13A.00
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Leitsätze
Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet, auch soweit sich der nigerianische Asylbewerber auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Norden Nigerias beruft.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet, auch soweit sich der nigerianische Asylbewerber auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Norden Nigerias beruft. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 4. Februar 1993 in M. geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, Christ und Volkszugehöriger der J. . Nach eigenen Angaben verließ er um den 3./4. Juni 2010 mittels eines Schiffs M. und reiste am 29. Juni 2010 über I. in das Bundesgebiet ein. Am 24. November 2010 beantragte der Kläger Asyl. Seine Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge- Bundesamt - erfolgte am 19. Januar 2012. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird gemäß § 70 Abs. 2 AsylVfG auf die Niederschrift vom 19. Januar 2012 verwiesen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 lehnte das C. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass dieser die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 23. Januar 2013 verwiesen. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 4. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Ihm drohe staatliche Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG von staatsähnlichen Akteuren in Nigeria wegen seiner Religionszugehörigkeit. Er sei durch die muslimischen Terroristen in Nigeria an Leib und Leben bedroht. Im Norden Nigerias sei es wiederholt zu massiven Pogromen gegenüber der christlichen Bevölkerung gekommen. Die christlichen Bevölkerungsteile setzten sich dagegen nunmehr teilweise zur Wehr. Die Staatsgewalt könne diese Ausschreitungen nicht mehr eindämmen. Auch sein Leben sei hierdurch gefährdet. Bestritten werde, dass es innerhalb Nigerias, nämlich im Süden, Schutzräume zu Gunsten der Christen gebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C1. vom 23. Januar 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse vorliegen, undihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt. Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat bei der Beklagten keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Das C. hat mithin den Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes nicht unterlassen. Die Beklagte ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht zuständig. Die Zuständigkeit obliegt insoweit den Ausländerbehörden. Der Kläger kann mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Beklagten haben. Die Klage gegen den Bescheid des C1. vom 23. Januar 2013 ist unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs 1 S. 1 AsylVfG , in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung – AsylVfG n.F. –) offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder auf Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG n.F.. Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG n.F ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG n.F. ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet voraussetzt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung der gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichteten Klage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlich vorgetragener oder sonst erkennbar maßgeblichen Umstände des Einzelfalles unter Ausschöpfung aller vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnisquellen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1990 – 2 BvR 1434/89 –, juris, Rn. 10. Da dem Asylverfahrensgesetz – auch in seiner neuen Fassung – ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrundeliegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Entscheidung der Beklagten, das Asylbegehren sowie das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abzulehnen, keine Bedenken. Die Ausführungen des C1. hierzu im Bescheid vom 23. Januar 2013 sind einschränkungslos zutreffend. Das Gericht kann unter Verweisung auf die Begründung des Bescheides daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Vortrag des Klägers bietet auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG oder noch darüber hinausgehendem Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des C1. im Bescheid vom 23. Januar 2013 aufgrund des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.