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Beschluss

12 L 1733/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art.33 Abs.2 GG sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§123 VwGO). • Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt ist das Prinzip der Bestenauslese vorrangig; das Auswahlverfahren muss ermessensfehlerfrei sein (§9 BeamtStG, Art.33 Abs.2 GG). • Wenn externe dienstliche Beurteilungen nicht vergleichbar sind, kann der künftige Dienstherr strukturierte Auswahlgespräche mit einheitlichem Leitfaden und Bewertungsbogen in ihrer Bedeutung erhöhen. • Auswahlgespräche müssen Mindestanforderungen erfüllen und hinreichend dokumentiert sein; die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich zu fixieren (Art.33 Abs.2 GG i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • Ergibt die erneute Bewertung nach transparentem, strukturiertem Verfahren einen besseren Bewerber, ist die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Besetzung eines Beförderungsdienstpostens bei ordnungsgemäßem Auswahlgespräch • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art.33 Abs.2 GG sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§123 VwGO). • Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt ist das Prinzip der Bestenauslese vorrangig; das Auswahlverfahren muss ermessensfehlerfrei sein (§9 BeamtStG, Art.33 Abs.2 GG). • Wenn externe dienstliche Beurteilungen nicht vergleichbar sind, kann der künftige Dienstherr strukturierte Auswahlgespräche mit einheitlichem Leitfaden und Bewertungsbogen in ihrer Bedeutung erhöhen. • Auswahlgespräche müssen Mindestanforderungen erfüllen und hinreichend dokumentiert sein; die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich zu fixieren (Art.33 Abs.2 GG i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • Ergibt die erneute Bewertung nach transparentem, strukturiertem Verfahren einen besseren Bewerber, ist die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin begehrt einstweilig, dass eine vakante Planstelle (Besoldungsgruppe A 9 mD) als Leitstellendisponentin vorläufig dem Antragsgegner nicht an den Beigeladenen übertragen wird, bevor über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden sei. Streitparteien sind eine Bewerberin (Antragstellerin) und der Dienstherr (Antragsgegner); der Beigeladene ist konkurrierender Bewerber. Beide konkurrierten um denselben Beförderungsdienstposten; der Dienstherr führte strukturierte Einzelgespräche statt ausschließlicher Berücksichtigung fremder dienstlicher Beurteilungen. Die Auswahlkommission nutzte einen einheitlichen Interviewleitfaden und Bewertungsbögen; Ergebnis war ein deutlich besserer Mittelwert für den Beigeladenen. Die Antragstellerin rügte daraufhin Fehler im Auswahlverfahren und verlangte einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht wurden. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: nach §123 Abs.1,3 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (Gefährdung des Anspruchs) glaubhaft zu machen; im Konkurrentenstreit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch sicherungsfähig. • Rechtliche Maßstäbe: Bei Besetzung von Beförderungsämtern gilt das Bestenausleseprinzip nach Art.33 Abs.2 GG und §9 BeamtStG; der Dienstherr muss ermessensfehlerfrei entscheiden und Eignung, Befähigung und Leistung vergleichen. • Beurteilung der Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat keinen genügenden Anordnungsanspruch dargetan; es ist nicht ersichtlich, dass ein Rechtsfehler kausal für ein anderes Auswahl­ergebnis gewesen wäre oder die erneute Entscheidung zwangsläufig zugunsten der Antragstellerin ausfallen würde. • Besonderheiten des Verfahrens: Da Bewerber von verschiedenen Dienstherrn/Arbeitgebern und unterschiedlichen Statusgruppen kamen, waren fremde dienstliche Beurteilungen nur schwer vergleichbar; deshalb war es zulässig, den Eindruck aus strukturierten Auswahlgesprächen stärker zu gewichten. • Formale Anforderungen an Auswahlgespräche: Auswahlgespräche können ausschlaggebendes Gewicht erlangen, wenn sie ausreichend Zeit bieten, an einem einheitlichen Leitfaden orientiert sind, einen einheitlichen Bewertungsbogen aufweisen und die Sachkunde der Auswahlkommissionsmitglieder gewährleistet ist. • Transparenz und Dokumentation: Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssen schriftlich fixiert sein; Verlauf und Teilbewertungen müssen so dokumentiert sein, dass Nachvollziehbarkeit und Akteneinsicht möglich sind (Art.33 Abs.2 GG i.V.m. Art.19 Abs.4 GG). • Anwendung auf den Streitfall: Der Antragsgegner führte strukturierte Interviews nach einem einheitlichen Leitfaden mit Bewertungsbögen und dokumentierte Teilbewertungen; die Bewertung ergab deutlich bessere Werte für den Beigeladenen, daher ist die Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antrag der Bewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; sie hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufige Besetzung der Stelle. Das Gericht hielt das Auswahlverfahren des Dienstherrn für rechtmäßig, weil die strukturierten Einzelgespräche mit einheitlichem Leitfaden und Bewertungsbogen den Anforderungen an Bestenauslese und Transparenz entsprachen und der Beigeladene nach der gewählten Bewertungsmethode deutlich besser abschnitt. Es fehlt ein ersichtlich kausaler Verfahrensfehler, der eine günstigere Entscheidung bei Wiederholung wahrscheinlich machen würde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem. Streitwert bis 10.000 Euro.