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Urteil

19 K 2289/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt nicht für die Nutzung von Wasserpfeifen, wenn ausschließlich tabakfreie Ersatzstoffe wie Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte verwendet werden. • Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf alle in Wasserpfeifen verwendbaren Stoffe setzt eine verlässliche Gefährdungsabschätzung voraus und kann nicht allein aus Kontroll- oder Vollzugsüberlegungen erfolgen. • Zwischen der Regulierung von Tabakrauch und der Regulation des Verdampfens tabakfreier Stoffe besteht ein rechtlich relevanter Unterschied; das Gesetz dient dem Schutz vor den bekannten Gefahren des Tabakrauchs. • Vorläufige wissenschaftliche Untersuchungen begründen nicht ohne weitere Erkenntnisse eine unmittelbare Ausweitung des Gesetzesanwendungsbereichs; dies wäre Aufgabe des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Nichtraucherschutzgesetz NRW greift nicht bei ausschließlich tabakfreien Shisha-Produkten • Das Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt nicht für die Nutzung von Wasserpfeifen, wenn ausschließlich tabakfreie Ersatzstoffe wie Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte verwendet werden. • Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf alle in Wasserpfeifen verwendbaren Stoffe setzt eine verlässliche Gefährdungsabschätzung voraus und kann nicht allein aus Kontroll- oder Vollzugsüberlegungen erfolgen. • Zwischen der Regulierung von Tabakrauch und der Regulation des Verdampfens tabakfreier Stoffe besteht ein rechtlich relevanter Unterschied; das Gesetz dient dem Schutz vor den bekannten Gefahren des Tabakrauchs. • Vorläufige wissenschaftliche Untersuchungen begründen nicht ohne weitere Erkenntnisse eine unmittelbare Ausweitung des Gesetzesanwendungsbereichs; dies wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Die Klägerin betreibt ein Shisha‑Café und bot bis zur Gesetzesänderung 2013 auch Tabak in Wasserpfeifen an. Mit Inkrafttreten des geänderten Nichtraucherschutzgesetzes stellte sie den Betrieb so um, dass seit 1. Mai 2013 nur noch tabakfreie Ersatzstoffe (Shiazo‑Steine oder getrocknete Früchte) zum Verdampfen verwendet wurden. Die Behörde teilte der Klägerin mit, dass das Gesetz dennoch Anwendung finde und warnte vor Bußgeldern. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass das Gesetz auf die Nutzung der genannten tabakfreien Stoffe in Gaststätten nicht anwendbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hatte zuvor in einem Eilverfahren eine einstweilige Anordnung zugunsten der Klägerin erlassen. Die Beklagte hielt dagegen und verwies unter anderem auf Vollzugsprobleme und angekündigte Studien zur Gefährdung durch die Verdampfungsprodukte. • Anwendungsbereich des Gesetzes: Das Gesetz diene dem Schutz vor den bekannten und dokumentierten Gefahren des Tabakrauchs; daraus folgt nicht automatisch eine Ausweitung auf alle in Wasserpfeifen denkbaren Stoffe ohne konkrete Gefährdungsfeststellung. • Gesetzesauslegung: Die im Gesetzgebungsverfahren getroffenen Entscheidungen und die Ablehnung eines Antrags, der auf die weitere Nutzung von Tabakprodukten in Shisha‑Bars gezielt hatte, bestätigen den Fokus auf Tabak und Tabakprodukte; dies rechtfertigt jedoch nicht, den Gesetzesanwendungsbereich ohne verlässliche wissenschaftliche Grundlage auf tabakfreie Stoffe auszudehnen. • Vollzugserwägungen: Die von der Behörde vorgetragenen Vollzugs‑ und Kontrollprobleme sind nicht hinreichend konkret belegt; mögliche Erschwernisse bei der Kontrolle rechtfertigen keine materielle Ausdehnung des gesetzlichen Anwendungsbereichs. • Wissenschaftliche Untersuchung: Angekündigte oder laufende Studien zu Verdampfungsprodukten können allenfalls Grundlage künftiger gesetzgeberischer Entscheidungen sein, begründen aber keine gegenwärtige Anwendung des Gesetzes auf tabakfreie Ersatzstoffe. • Rechtsfolgen: Mangels Rechtsgrundlage findet das Nichtraucherschutzgesetz NRW auf die Nutzung von ausschließlich tabakfreien Shisha‑Produkten in der Gaststätte der Klägerin keine Anwendung; damit besteht kein bußgeldrechtlicher Handlungsverbot nach diesem Gesetz. Das Gericht stellte fest, dass das Nichtraucherschutzgesetz NRW auf die Gaststätte der Klägerin nicht anwendbar ist, solange dort ausschließlich tabakfreie Ersatzstoffe (Shiazo‑Steine oder getrocknete Früchte) für Shishas verwendet werden. Die Klage war damit erfolgreich, da das Gesetz nach seiner Auslegung dem Schutz vor Tabakrauch dient und eine Ausweitung auf andere Stoffe eine verlässliche Gefährdungsabschätzung voraussetzt, die nicht vorliegt. Die vom Beklagten vorgebrachten Vollzugs‑ und Kontrollbedenken rechtfertigen keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Etwaige zukünftige Studien könnten allenfalls den Gesetzgeber veranlassen, den Schutzbereich zu überprüfen; sie führen aber nicht zu einer gegenwärtigen Anwendung des Gesetzes. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.