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Beschluss

7 L 346/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0325.7L346.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.528 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1088/14 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 5 ist, soweit er sich gegen den Gebührenbescheid richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnungen zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 7 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 8 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors Krone vom 9. Dezember 2013. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 12 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Dadurch ist der Konsum von Amphetamin nachgewiesen. Das Überschreiten der für § 24a StVG maßgeblichen Grenze (25 µg/l) ist nicht erforderlich, da Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV keinen Grenzwert festsetzt. 9 Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er vermute, dass ihm am Vorabend der Kontrolle in einer Diskothek dritte Personen unbewusst Amphetamine in einem Getränk verabreicht hätten, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 11 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Er äußert lediglich eine Mutmaßung, für die jeder nachprüfbare Anhalt fehlt. So finden sich in der Darstellung keine Einzelheiten zu der Diskothek, seinen Begleitern sowie den genauen Umständen der unbewussten Aufnahme. 12 Der vom Antragsteller vorgelegte negative Drogentest ist nicht geeignet, seine Kraftfahreignung wiederherzustellen. Er erfüllt schon nicht im Ansatz die Anforderungen, die an ein verwertbares Drogenscreening im Fahrerlaubnisverfahren zu stellen sind. Es ist bereits nicht zu erkennen, von welchem Labor die Bescheinigung stammt und ob der Test an einem für den Antragsteller unvorhergesehenen Termin stattfand. Zudem lässt ein Einzelnachweis nicht die Prognose einer dauerhaften Abstinenz von sog. harten Drogen zu, wie dies für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung zwingend erforderlich ist. Hierfür ist vielmehr u.a. ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig, dem im Falle der Einnahme sog. harter Droge regelmäßig mehrere Screenings unter kontrollieren Bedingungen vorausgehen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV und Ziffer 3.12 der Begutachtungsleitlinien, a.a.O.). 13 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de. Hinzu kommen ¼ der Gebühren und Auslagen.