Beschluss
7 L 373/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0326.7L373.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1160/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2014 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bei Erlass der Entziehungsverfügung 22 Punkte zu berücksichtigen. 6 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. Oktober 2013 ‑ 19 Cs-258 Js 235/13-1025/13 ‑, aufgrund dessen 6 Punkte wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz für den Antragsteller eingetragen wurden, Einspruch eingelegt und wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Denn derzeit ist der Strafbefehl rechtskräftig, die zugrundeliegende Straftat damit zu berücksichtigen und die sich hieraus ergebenden Punkte dem Antragsteller zuzurechnen. 7 Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen worden. 8 Mit Schreiben vom 17. September 2010 wurde der Antragsteller bei einem Punktestand von 8 verwarnt. Bei einem Punktestand von 18, gemäß § 4 Abs. 5 StVG reduziert auf 17, wurde er mit Schreiben vom 3. Januar 2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer aufgefordert, auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. 9 Mit dem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2012, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. zugrunde liegt, ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 22 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst (sog. Tattagsprinzip). 10 Vgl.: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2010 ‑ 10 S 2053/10 ‑ und Bayrischer VGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 11 CS 10.377 ‑ jeweils juris. 11 Die angegriffene Entziehungsentscheidung des Antragsgegners ist zudem auch dann, wenn dem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts M. stattgegeben werden sollte, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie dürfte auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gerechtfertigt sein, da der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 12 Ungeeignet ist, wer aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften befürchten lässt, in Zukunft erneut in schwerwiegender Weise solche Vorschriften zu verletzen und dadurch zur Gefahr für die Allgemeinheit zu werden (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller gegeben. Die Anzahl und Schwere seiner Verstöße rechtfertigen es, ihm bereits vor dem nochmaligen Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen. 13 § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG sieht vor, dass das Punktsystem keine Anwendung findet, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Diese Notwendigkeit ist hier gegeben. Der Antragsteller hebt sich von anderen „Punktetätern“ in einem solchen Maß negativ ab, dass es ‑ selbst wenn nach einer Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags derzeit 18 Punkte nicht erreicht sein sollten ‑ erforderlich ist, seine Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen. 14 Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit bereits zweimal die Fahrerlaubnis wegen Verkehrsverstößen entzogen. Nach der ersten Entziehung am 5. Juli 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis nach einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten am 1. Juli 2005 wiedererteilt. Nur zwei Monate später, nämlich am 9. September 2005 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung; am 17. November 2005 benutzte er den Seitenstreifen auf der Autobahn, um schneller vorwärts zu kommen. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis am 22. Februar 2006 wieder entzogen. Am 24. März 2006 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Nach einem negativen Gutachten im Jahr 2007 erhielt der Antragsteller durch ein Gutachten vom 23. Januar 2008 erneut eine positive Prognose. Der Gutachter ging davon aus, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller erneut erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde. Ihm wurde daher die Fahrerlaubnis am 7. Februar 2008 wiedererteilt Auch diese Prognose erwies sich jedoch als nicht zutreffend: Am 13. Juli 2009 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit, am 15. September 2009 benutzte er während der Fahrt ein Mobiltelefon, beging am 1. März 2010, 21. April 2010, 10. Oktober 2012 und 9. Mai 2013 vier weitere Geschwindigkeitsverstöße und ließ zudem am 9. August 2010 die Inbetriebnahme eines LKW ohne ordnungsgemäße Bremsen zu. 15 Dieses über mehrere Jahre an den Tag gelegte Verhalten des Antragstellers zeigt, dass er offenbar nachhaltig und ohne sich durch Sanktionsmaßnahmen beeindrucken zu lassen seine eigenen Interessen über das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs stellt und auch in Zukunft nicht bereit sein wird, sich an die straßenverkehrsrechtlichen Regeln zu halten. Auch die Anzahl und zeitliche Häufung der Verstöße unterstützen diesen Schluss. Beides spricht für eine besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme. An dieser Fehleinstellung vermochten offensichtlich weder die mit den Entziehungsverfahren einhergehenden finanziellen und beruflichen Probleme noch das absolvierte Aufbauseminar oder die drei Begutachtungen etwas zu ändern. Die wiederholten Geschwindigkeitsverstöße lassen zudem den Rückschluss zu, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Gefährlichkeit von zu schnellem Fahren die nötige Einsicht fehlt, 16 vgl. VG München, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - M1 S 06.4357 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 11 A 286.02 -, juris. 17 Vor diesem Hintergrund kann schwerlich erwartet werden, dass die milderen Maßnahmen nach dem Punktesystem bei ihm zukünftig zu einem ordnungsgemäßen Fahrverhalten führen werden, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 ‑ 16 B 241/12 ‑; Beschluss vom 10. Dezember 2010 ‑ 16 B 1392/10 ‑, juris, Rdnr. 11. 19 Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller auch zukünftig uneinsichtig sein und den straßenverkehrsrechtlichen Regeln keine Folge leisten wird. Deshalb würde es den Belangen der Straßenverkehrssicherheit zuwiderlaufen, vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend abzuwarten, bis der Antragsteller erneut 18 Punkte erreicht. Er ist vielmehr bereits derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. 20 Es ist schließlich auch möglich, die Begründung des angegriffenen Bescheids in dem Sinne auszuwechseln, dass die Entziehung nicht mehr auf das Erreichen von 18 Punkten, sondern unmittelbar auf die Ungeeignetheit des Adressaten gestützt wird, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, a.a.O., Rdnr. 28. 22 Dieser Austausch führt nicht zu einer Wesensveränderung der angegriffenen Verfügung, da es sich in beiden Fällen um eine gebundene Entscheidung handelt, die nicht im Ermessen der Behörde steht. Daher kann diese Auswechslung auch durch das Gericht vorgenommen werden, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, juris, Rdnr. 14 f. 24 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Sein Interesse am Erhalt seiner Fahrerlaubnis zu privaten und eventuell beruflichen Zwecken wird von den Interessen des Antragsgegners bzw. der Allgemeinheit überwogen. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren besteht ein Interesse der Allgemeinheit daran, ungeeignete Fahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Hier spricht zudem die erhebliche Anzahl von Verstößen und die fehlende Einsicht nach den bisherigen behördlichen Verfahren für die Gefahren, die vom Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Angesichts der Rechtsgüter von bedeutendem Wert, die im Straßenverkehr bedroht sind, überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am (vorläufigen) Ausschluss des Antragstellers vom Straßenverkehr daher sein Suspensivinteresse. 25 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.