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Beschluss

7 L 420/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0331.7L420.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Bescheide bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 7 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch gesichert (Gutachten des Labors L. vom 6. Januar 2014). 8 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe jedenfalls bewusst kein Amphetamin genommen, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 10 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht; sie sind vielmehr im Laufe des Verfahrens widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. So hat der Antragsteller am Vorfallstag gegenüber der Polizei sinngemäß angegeben, er könne nicht ausschließen, dass ihm auf einer Party eine unbestimmte Person etwas ins Getränk getan haben könne, während er nunmehr vortragen lässt, er habe mit einem namentlich benannten Freund, mit dem er an dem Abend unterwegs gewesen sei, zwei Flaschen Eistee besorgt. Der Freund habe sich Amphetamin in seine Flasche getan, da ein langer Abend bevorgestanden habe. Offensichtlich seien dann beide Flaschen vertauscht worden. Er ‑ der Antragsteller ‑ habe davon nichts gewusst, sich aber später gewundert, dass er noch einen relativ schnellen Puls gehabt habe. 11 Beide Versionen sind in dem hier nur gebotenen summarischen Verfahren nicht mit einander in Einklang zu bringen. Im Übrigen fehlt es auch hinsichtlich der jetzt vorgebrachten Darstellung an Einzelheiten, die das Geschehen insgesamt nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. 12 Unabhängig davon fällt aber auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahr, die von einem unter Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrzeugführer ausgeht, ist so hoch, dass sie zum Schutze der Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann. Beim Antragsteller kommt hinzu, dass er als Lokführer in besonderem Maße auf volle Konzentration und Leistungsfähigkeit bei der Beförderung einer Vielzahl von Menschen angewiesen ist, weshalb sich ein etwaiger Konsum harter Drogen besonders verheerend auswirken kann. 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.