Beschluss
6 L 17/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0408.6L17.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 6069/13) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 (Az. 21300202) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Denn er ist unzulässig. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist jedoch, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt nicht bereits unanfechtbar – also bestandskräftig – geworden ist mit der Folge, dass eine Klage gegen diesen Bescheid ihrerseits unzulässig ist. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 80 Rdnr. 130; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2011, § 80 Rdnr. 41. Eben dies ist hier aber der Fall. Die in Rede stehende Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 für die Errichtung einer IMO-Waschstraße mit SB-Staubsaugerplätzen ist dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden, weil der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist Klage erhoben hat. Die Baugenehmigung ist dem Antragsteller – verbunden mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung – mit Schreiben vom 15. November 2013 übersandt worden. Das Schreiben ist ausweislich des entsprechenden Vermerks in der Behördenakte (dort Bl. 451) am 18. November 2013 per Post von der Behörde abgesandt worden. Es gilt daher ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller selbst einen Zugang am 19. November 2013 eingeräumt hat, gemäß § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz als am 21. November 2013 bekannt gegeben. Damit begann die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zu laufen. Die Klage hätte daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis Montag, den 23. Dezember 2013, erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Zwar ist am 19. Dezember 2013 eine Klageschrift bei Gericht eingegangen. Mit diesem Schriftsatz ist eine Klage jedoch nicht wirksam erhoben worden, weil es an der nach § 81 Abs. 1 VwGO erforderlichen Schriftform fehlte. Zur Schriftform im Sinne des § 81 VwGO und der parallelen Vorschriften in anderen Prozessordnungen gehört nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen; insbesondere soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend fehlt es an einer Unterschrift auf dem am 19. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftstück. Eine unterschriebene Fassung der Klageschrift ist erst am 8. Januar 2014 und damit deutlich nach Fristablauf durch den Antragsteller nachgereicht worden. Die Unterschrift war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass von dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Einzelfall abgesehen werden kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Verfasser die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Verfasser unterzeichneten Begleitschreiben oder einer unterzeichneten Prozessvollmacht verbunden war. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann bei alledem allerdings nur auf die bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der in Rede stehenden Frist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92/02, 1 PKH 12/02 -, NJW 2003,1544; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 -, NJW 2005, 2086, und Beschluss vom 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 -, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 18 E 787/07 -, NVwZ 2008, 344; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2011 - 7 K 7712/09 -, www.nrwe.de; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 81 Rdnr. 6, mit weiteren Nachweisen. Vorliegend sind Anhaltspunkte, die bei Eingang des Schriftsatzes mit hinreichender Sicherheit nicht nur auf die Urheberschaft des Antragstellers, sondern auch auf seinen Rechtsbindungswillen schließen ließen, nicht erkennbar. Der am 19. Dezember 2013 eingegangenen Klageschrift waren Fotokopien des an den Antragsteller gerichteten Schreibens der Behörde vom 15. November 2013, der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 und des Umschlags, mit dem die vorgenannten Dokumente an den Antragsteller übersandt worden waren, beigefügt. Auf der Fotokopie des Umschlags hatte der Antragsteller zudem handschriftlich vermerkt: „Zustellung Schriftstück Aktenzeichen 21300202 vom 15.11.13 zum 19.11.13“. Diese der Klageschrift beigefügten Anlagen konnten durchaus herangezogen werden, um die Urheberschaft des Antragstellers zu verifizieren. Ein Wille des Antragstellers, den Schriftsatz mit bindender Wirkung an das Gericht zu übersenden, ließ sich der Beifügung dieser Anlagen einschließlich des handschriftlichen Zusatzes aber nicht entnehmen. Auch die Tatsache, dass die Klageschrift am 19. Dezember 2013 in einem handschriftlich beschrifteten Umschlag bei Gericht eingegangen ist, hilft insoweit nicht weiter. Denn Absender und Adressat auf diesem Umschlag sind ersichtlich oder jedenfalls mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht von dem Antragsteller geschrieben worden. Die Handschrift weicht nämlich massiv von der des oben angesprochenen Vermerks und allen anderen handschriftlichen Ausführungen des Antragstellers in den Gerichts- und Behördenakten ab. Ist der Umschlag indes von einer anderen Person beschriftet worden, kann er nicht als Indiz für den Rechtsbindungswillen des Antragstellers herangezogen werden. Für diesen Willen wäre aber gerade im vorliegenden Fall ein starkes Indiz erforderlich. Denn die am 19. Dezember 2013 eingegangene Klageschrift enthält eigens eine Zeile für „Ort, Datum“ und „Unterschrift“. Dem Ersteller des Schriftstücks war also erkennbar bewusst, dass vor der Absendung an das Gericht noch eine Unterschrift anzubringen sein würde. Dass das Schreiben ohne die entsprechende Unterschrift bei Gericht eingegangen ist, warf die Frage, ob dies mit Wissen und Willen des Antragstellers geschehen ist, im maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs durchaus ernsthaft auf. Eben diese Zweifel müssen indes aus Gründen der Rechtssicherheit – vor allem für die Behörde und den Bauherrn muss klar erkennbar sein, ob der Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat – vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Unterschrift nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden. Denn diese Vorschrift erfasst nur die in § 82 Abs. 1 VwGO benannten Pflichtbestandteile der Klage, nicht aber das Schriftform- bzw. Unterschrifterfordernis des § 81 VwGO. Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 81 Rdnr. 8, mit weiteren Nachweisen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) in Bezug auf die Klagefrist sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung. Dabei war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts festzusetzen.