Beschluss
6 L 981/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist abzulehnen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn besteht.
• Bei Nachbarrechtsschutz ist maßgeblich, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt; Vorschriften ohne drittschützenden Charakter bleiben im Nachbarverfahren grundsätzlich unberücksichtigt.
• Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen kann die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) als Orientierung herangezogen werden; eine GIRL-Gutachtung ist jedoch nicht stets zwingend, wenn andere geeignete Hilfsmittel ausreichend Sicherheit bieten.
• Bei Unsicherheit über relevanten maximal zulässigen Tierbestand und Stallbeschaffenheit sind diese Fragen im Hauptsacheverfahren aufzuklären, weil nur von legaler Tierhaltung ausgehende Immissionen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung wegen Geruchsbelästigung abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist abzulehnen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Nachbarn besteht. • Bei Nachbarrechtsschutz ist maßgeblich, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt; Vorschriften ohne drittschützenden Charakter bleiben im Nachbarverfahren grundsätzlich unberücksichtigt. • Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen kann die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) als Orientierung herangezogen werden; eine GIRL-Gutachtung ist jedoch nicht stets zwingend, wenn andere geeignete Hilfsmittel ausreichend Sicherheit bieten. • Bei Unsicherheit über relevanten maximal zulässigen Tierbestand und Stallbeschaffenheit sind diese Fragen im Hauptsacheverfahren aufzuklären, weil nur von legaler Tierhaltung ausgehende Immissionen zu berücksichtigen sind. Die Antragsteller sind Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs; die Beigeladene erhielt am 6. Dezember 2012 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage. Die Antragsteller klagten gegen die Baugenehmigung und beantragten deren vorläufige Aussetzung. Die Behörde und die Untere Immissionsschutzbehörde hatten zuvor Stellung genommen und Abstände nach VDI-Richtlinien geprüft. Die strittigen Fragen betreffen insbesondere mögliche Geruchsimmissionen durch den landwirtschaftlichen Betrieb, den maßgeblichen zulässigen Tierbestand auf der Hofstelle sowie die Beschaffenheit und Schutzwürdigkeit der Ställe. Die Baugenehmigung war bereits vorläufig ausgenutzt, da das genehmigte Wohnhaus errichtet ist. Im Eilverfahren ist die aufschiebende Wirkung zu prüfen, ohne die materielle Rechtmäßigkeit abschließend zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Bei Klagen von Nachbarn gegen zugunsten Dritter erteilte Baugenehmigungen fehlt nach § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. § 212a BauGB regelmäßig die aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO deren Anordnung prüfen. Die Abwägung richtet sich vornehmlich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache und den Interessen der Beteiligten. • Begrenzter Prüfungsumfang im Nachbarverfahren: Der Nachbar kann nur erfolgreich sein, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder eine Befreiung/Abweichung nicht zu rechtfertigen ist; nicht drittschützende Vorschriften sind unbeachtlich. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage sind allenfalls offen; weder überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller noch sind unzumutbare oder irreparable Nachteile bei vorläufiger Ausnutzung erkennbar. Deshalb bleibt die gesetzliche Regelung, wonach eine Baugenehmigung vorläufig ausgeübt werden darf (§ 212a BauGB), maßgeblich. • Prüfung der Geruchsimmissionen: Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG wären zu prüfen; die GIRL 2008 darf als Orientierungsrahmen herangezogen werden, ist aber nicht bindend. Die Untere Immissionsschutzbehörde hat VDI-Richtlinien und TA Luft-Abstandsregelungen genutzt; danach ergibt sich bei einem unterstellten Tierbestand von 70 Mastschweinen ein einzuhaltender Abstand, der eingehalten wird, während andere angenommenen Bestände höhere Abstände erfordern würden. • Aufklärungspflichten im Hauptsacheverfahren: Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, welcher maximal zulässige Tierbestand rechtlich maßgeblich ist und welche Ställe bestandsgeschützt oder genehmigt sind; nur von legaler Tierhaltung ausgehende Immissionen sind zu berücksichtigen. Auch die Stallbeschaffenheit und der konkrete Einzelfall sind für die Bewertung nach GIRL oder alternativem Prüfverfahren relevant. • Folgen einer möglichen Unterschreitung des Mindestabstands: Selbst eine Unterschreitung des rechnerischen Mindestabstands nach VDI würde nicht automatisch die Unzulässigkeit des Wohnvorhabens bedeuten; gegebenenfalls wäre eine Einzelfallbewertung nach der GIRL erforderlich, wobei im Außenbereich grundsätzlich ein geringerer Schutzanspruch bestehen kann. • Abwägungsergebnis: Mangels überwiegender Erfolgsaussichten der Klage und ohne Nachweis unverhältnismäßiger Nachteile der Antragsteller ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung offen sind und somit kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller vorliegt. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzumutbare oder irreparable Nachteile durch die vorläufige Ausnutzung der Genehmigung; die fachliche Prüfung durch die Untere Immissionsschutzbehörde, die VDI-Richtlinien und TA-Luft-Abstandsregelungen herangezogen hat, trägt dazu bei. Wesentliche offene Fragen zum maximal zulässigen Tierbestand und zur Stallbeschaffenheit sind im Hauptsacheverfahren aufzuklären, ohne dass dies die Entscheidung im Eilverfahren zugunsten des Aussetzungsantrags stützt.