Beschluss
7a L 462/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0414.7A.L462.14A.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1469/14.A gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. März 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, aber unbegründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Abschiebungsanordnung in die Schweiz ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ Danach ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend geht es um die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz, die kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung ein sicherer Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –; § 26a Abs. 2 i.V.m. Anlage I zum AsylVfG) ist. Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit der Schweiz aus § 27a AsylVfG i. V. m. den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Februar 2008, L 53, S. 5) werden die Bestimmungen der Dublin II-VO durch die Schweiz umgesetzt und angewendet. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens ist vorliegend gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO begründet worden, denn die Schweiz hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2013, eingegangen am 30. Dezember 2013, ihre Zuständigkeit bezüglich des Antragstellers anerkannt. Der zuständige Mitgliedstaat bestimmt sich im Fall des Antragstellers nach der Dublin II-VO, nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Deren Zuständigkeitskriterien sind nach Art. 49 Dublin III-VO auf alle Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, anwendbar. Der Asylantrag des Antragstellers ist am 3. Januar 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Art. 49 der Dublin III-VO bezieht sich jedoch nicht auf bereits vor diesem Stichtag gestellt und beantwortete Wiederaufnahmegesuche. Für sie gilt weiterhin die Dublin II-VO, vgl. VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2014 – 1 B 7895/13 –, juris. Die Schweiz stimmte dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin am 27. Dezember 2013, eingegangen am 30. Dezember 2013, zu. Das Wiederaufnahmegesuch war daher bereits vor Inkrafttreten der Dublin III-VO beantwortet. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylfolgeantrages des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und wird dadurch zum zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung. Ob ein Mitgliedsstaat vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 ‑, juris. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Dies gilt entsprechend für Staaten, welche wie die Schweiz die Dublin II-VO kraft völkerrechtlichen Vertrags anwenden. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Staat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin II-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Staat im Sinne der Dublin II-VO nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Staat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Staat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 ‑, a.a.O. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) ‑ die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann ‑ grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 ‑, juris. Eine Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedsstaates zu einer entsprechenden Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangener Sonderfall offensichtlich vorliegt. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in der Schweiz an systematischen Mängeln leiden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in die Schweiz im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im zuvor dargestellten Sinne droht. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller im Hinblick darauf, dass sein Asylverfahren in der Schweiz offenbar bereits durch einen ablehnenden Bescheid abgeschlossen ist, überhaupt auf Mängel des Asylverfahrens berufen kann. Vgl. hierzu u. a. VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 6 L 787/13.A ‑; VG Oldenburg, 24. Januar 2014 ‑ 3 B 6802/13 ‑; jeweils unter juris. Denn den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass das schweizerische Asylsystem die unionsrechtlichen Standards erfüllt. Den Erkenntnismitteln sind vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens zu entnehmen, vgl. etwa amnesty international, Annual Reports 2012 and 2013; United States Department of State, 2013 Country Report on Human Rights Practices – Switzerland. Systemische Mängel sind dagegen nicht zu erkennen. Dies gilt auch nach Einführung der Änderungen im schweizerischen Asylrecht im Juni 2013. Die Empfehlungen des UNHCR, Empfehlungen von UNHCR im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung des Schweizer Asylgesetzes (AsylG), Oktober 2013, www.unhcr.org, enthalten zwar verschiedene Kritikpunkte (u.a. zur Verkürzung der Beschwerdefrist, vgl. S. 27, 28). Ihnen ist aber nicht zu entnehmen, dass Asylbewerbern in der Schweiz aus strukturellen Gründen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im zuvor dargestellten Sinne droht. Soweit der Antragsteller weiter behauptet, strukturelle Mängel des schweizerischen Asylsystems zeigten sich darin, dass ihm der zunächst zugebilligte Flüchtlingsstatus wieder entzogen wurde, ist dem nicht zu folgen. Zum einen sieht auch das Unionsrecht vor, dass ein zuerkannter Flüchtlingsstatus sowie ein gewährter subsidiärer Schutz unter bestimmten Voraussetzungen wieder aberkannt werden können (vgl. Art 14 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie –). Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, ist dies kein struktureller Mangel. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein bereits gewährter Schutzstatus aus anderen Gründen entzogen wurde, hat er nicht vorgetragen. Insbesondere hat er den entsprechenden Bescheid der Schweizer Behörden nicht vorgelegt. Zum anderen trägt der Antragsteller erstmals in seinem gerichtlichen Eilantrag vor, ihm sei ein zunächst gewährter Status wieder entzogen worden. Bei seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin am 24. Januar 2014 hat er entsprechendes nicht geäußert, sondern nur erklärt, in der Schweiz Asyl beantragt zu haben. Auch der Einwand des Antragstellers, dass Flüchtlinge, die den zugewiesenen Aufenthaltsort verließen, sofort mit Gefängnisstrafen belegt würden, zeigt keinen systemischen Mangel des schweizerischen Asylsystems. Zum einen ist in den unionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich angelegt, dass der Aufenthaltsort von Schutzsuchenden aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder zur Bearbeitung und Überwachung des Antrags staatlich bestimmt werden kann (vgl. Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahmerichtlinie). Zum anderen ist den vorliegenden Erkenntnisquellen, darunter auch den Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – SFH –, Fluchtland Schweiz, Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren, 1. März 2013, eine derartige Strafe nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller schließlich die fehlende medizinische Versorgung in der Gemeinschaftsunterkunft und den fehlenden Zugang zu Ärzten außerhalb der Einrichtung beanstandet, liegt ebenfalls kein systemischer Mangel vor. Grundsätzlich haben Asylsuchende in der Schweiz das Recht auf medizinische Basisversorgung. Eine freie Arztwahl gibt es nicht; wenn kein Notfall vorliegt, müssen Behandlungen vorab beantragt und bewilligt werden, SFH, Fluchtland Schweiz, Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren, 1. März 2013, S. 19. Dass es dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im zuvor dargestellten Sinne kommt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Individuelle Besonderheiten im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Klägers bestehen im Übrigen nicht. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.