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Beschluss

7 L 492/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0415.7L492.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1559/14 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2014 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 6 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich jedenfalls deshalb als ungeeignet erwiesen, weil er Ecstasy eingenommen hat. 7 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Ecstasy ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 9 Der Ecstasykonsum des Antragstellers ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten bei seiner Festnahme am 1. November 2011 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. am 2. und am 30. Oktober 2013 (Az. 36 Ds-260 Js 13/13-261/13). Am 1. November 2011 wurde der Antragsteller von der Polizei in einer Diskothek in N. befragt, nachdem bei ihm ein durchsichtiges Tütchen mit 61 blauen Tabletten gefunden worden war. Der Antragsteller erklärte, dass „es sich zwar um seine Tabletten (Extasy) handele, er diese jedoch nicht in der Diskothek […] verkauft habe“. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. am 2. Oktober 2013 gab der Antragsteller an, er habe am 1. November 2011 in der Diskothek jemanden kennengelernt, der ihm die Tabletten gegeben habe. Er „habe auch etwas genommen“, und zwar das erste Mal in seinem Leben. „Im Rausch“ habe er dann von diesem Unbekannten die weiteren Tabletten erworben, die für den Eigenbedarf bestimmt gewesen seien. Er habe sie nutzen wollen, wenn er „mal auf Party gehe“. Am 30. Oktober 2013 bestätige er diese Schilderung, indem er erklärte, er habe an diesem Abend „das erste Mal Extasy ausprobiert“. Seine weiteren Angaben an diesem Tag deuten darauf hin, dass er mehrmals konsumierte: Er denke, man sei mit zwei Tabletten an einem Abend gut bedient. Zudem mache er das auch nicht immer so, sondern habe so viel davon gekauft, weil er im Rausch gewesen sei. 10 An diesen Angaben muss sich der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich des für den Tattag eingeräumten Eigenkonsums festhalten lassen. Seiner jetzige Erklärung, er habe tatsächlich nie Ecstasy konsumiert, sondern den Eigenkonsum in Absprache mit seinem damaligen Verteidiger nur vorgetragen, um eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vermeiden, folgt die Kammer nicht. Dafür spricht, dass der Antragsteller bereits bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei im November 2011 angab, es handele sich um „seine Tabletten“. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich noch nicht mit seinem Verteidiger besprochen. 11 Die Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers im Strafverfahren ist nicht durch § 3 Abs. 4 StVG gesperrt. Danach kann zum Nachteil des Betroffenen insoweit nicht vom Inhalt eines Strafurteils abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. Das im Verfahren 36 Ds-260 Js 13/13-261/13 ergangene Urteil des Amtsgerichts N. vom 30. Oktober 2013 enthält keine Sachverhaltsfeststellungen, nach denen der Antragsteller kein Ecstasy konsumiert hat. Vielmehr stellt es lediglich fest, dass der Antragsteller entgegen seiner Angabe, sämtliche bei ihm aufgefundenen Tabletten zum eigenen Gebrauch erworben zu haben, am 1. November 2012 an andere Diskothekenbesucher Ecstasy verkauft hat. Daraus kann nicht umgekehrt die gerichtliche Feststellung entnommen werden, dass der Antragsteller selbst an diesem Abend kein Ecstasy konsumiert hat. 12 Die Eignung des Antragstellers ist nicht durch das von ihm vorgelegte negative Drogenscreening des Labors Enders vom 21. März 2014 wiederhergestellt. Das Screening dürfte nicht verwertbar sein, will die Abnahme der Blutprobe nicht unangekündigt und unter forensisch gesicherten Bedingungen erfolgt ist. Im Übrigen wird damit der Drogenkonsum in der Vergangenheit nicht widerlegt. Angesichts der beschränkten Nachweisbarkeitsdauer von harten Drogen im Blut, 13 vgl. Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, Beurteilungskriterien, 2. Aufl. 2009, S. 157, 14 können die Ergebnisse nur Aussagen für einen begrenzten Zeitraum treffen, der den im Strafverfahren eingeräumten Konsum im November 2011 nicht erfasst. 15 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Die beruflichen Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.