Urteil
7 K 1075/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0424.7K1075.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der im L. geborene Kläger begann im Wintersemester 1997/98 in F. mit dem Studium der Fachrichtung Medizin. Im Oktober 2006 wurde er vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen. Der schriftliche Teil dieser Prüfung wurde mit Bescheid vom 13. November 2006 und ‑ nach Wiederholung der Prüfung ‑ mit Bescheid vom 7. November 2007 (1. Wiederholung) und 7. Mai 2008 (2. Wieder-holung) jeweils für nicht bestanden erklärt. Gegen den Bescheid vom 7. Mai 2008 erhob der Kläger am 20. Mai 2008 Widerspruch, mit dem er die Bewertung von vier Fragen aus dem Katalog von insgesamt 320 Prüfungsverfahren angriff, die als falsch eingestuft worden waren, und sich zusätzlich darauf berief, dass eine Frage nachträglich eliminiert worden sei, die er richtig beantwortet habe. Zu letzterem wies das beigeladene Institut im Juni 2008 darauf hin, dass der Kläger die eliminierte Frage zwar richtig beantwortet habe, ihm jedoch zum Bestehen der Prüfung nach Abzug dieser Frage noch zwei Punkte fehlten. Im Übrigen seien die als falsch eingestuften Fragen zutreffend beurteilt. Nach Einholung einer Stellungnahme der medizinischen Fachabteilung des beigeladenen Instituts wies die Bezirksregierung E. , Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2010 zurück. Unter Bezugnahme auf die dem Kläger vorab bereits übersandten Stellungnahmen des beigeladenen Instituts vom 1. August und 6. Oktober 2008, 13. Januar, 5. August und 26. September 2009 und eine weitere vom 4. Februar 2010, die dem Widerspruchsbescheid beigefügt wurde, führte das Landesprüfungsamt begründend aus, die amtlichen Lösungen böten die einzig vertretbare Antwortmöglichkeit, so dass es bei den festgestellten Fehlern bleibe. Die eliminierte Frage und der insoweit anzustellende Nachteilsausgleich führe nicht dazu, dass die Bestehensgrenze erreicht werde. Am 12. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seine Rügen gegen die Bewertung von noch drei Prüfungsfragen unter Vorlage von Fachliteratur aufrechterhält. Im Einzelnen meint er, die Fragen 9. und 24. vom ersten Prüfungstag und die Frage 49. vom dritten Prüfungstag richtig beantwortet zu haben. Zur Frage 24/1 führt er ergänzend aus, diese Frage sei irreführend, weil die vorgesehene richtige Antwort „Leistenhernie“ nicht zu den im Fall vorgegebenen Laborbefunden und dem unauffälligen Abdomen passten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, den Bescheid des beklagten Landes vom 7. Mai 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die fachlichen Stellungnahmen des beigeladenen Instituts. Das beigeladenen Institut beantragt unter Bezugnahme auf die abgegebenen Stellungnahmen des medizinischen Fachdienstes, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW (Beiakten Hefte 1 - 2) und des beigeladenen Instituts (Beiakte Heft 4). Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.), auch mit ihrem Hilfsantrag bleibt sie erfolglos (II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den schriftlichen Prüfungsteil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für bestanden erklärt. Der Bescheid über das Nichtbestehen vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Der Kläger hat in der im April 2008 abgelegten zweiten Wiederholungsprüfung im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die maßgebliche Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 Approbationsordnung für Ärzte ‑ ÄApprO ‑ nicht erreicht. Der Beklagte hat zu Recht eine Bestehensgrenze von 192 ermittelt. Bei Erreichen dieser Punktzahl wären 60% der Prüfungsfragen zutreffend beantwortet, was gem. § 14 Abs. 6 ÄApprO Mindestvoraussetzung für das Bestehen ist. Diese Grenze hat der Kläger mit den von ihm erreichten 190 Punkten verfehlt. Dabei hat sich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, dass die von ihm vertretbar gelöste Aufgabe 104 am 2. Tag gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen war. Die durch § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO gebotene und von der Beklagten durchgeführte Günstigkeitsbetrachtung hat ergeben, dass der Kläger auch bei Berücksichtigung seiner zutreffenden Antwort die Bestehensgrenze um zwei Punkte verfehlt hat. Verfahrensfehler werden auch insoweit nicht (mehr) geltend gemacht. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsrahmens kann festgestellt werden, dass die Prüfung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler liegen nicht vor. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen muss einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz bieten. Dies gilt auch bei ärztlichen Prüfungen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei insbesondere, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen sie nur dann, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sind. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, nach dem der Prüfling in der Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann, vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2007 ‑ 3 Bf 239/06 ‑, juris. Auch die fachwissenschaftlichen Richtigkeitsentscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Eine mit guten Gründen versehene Meinung zu einer umstrittenen Fachfrage darf nicht zu beruflichen Nachteilen führen, weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht als der Prüfling ist. Es muss in diesem Zusammenhang genügen, wenn die vom Prüfling gewählte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 ‑ 6 C 7/96 ‑, BVerwGE 104, 203. In jedem Fall muss der Prüfling substantiiert dartun, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 ‑ 6 C 7/96 ‑, a.a.O. Grundsätzlich muss der Prüfling allerdings beim Verstehen und Beantworten der Fragen vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen, insbesondere darf er keine Bedingungen hinzudenken, unter denen seine Antwort vertretbar wäre; daneben muss er sich an den genauen Wortlaut der Frage halten, vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1998, ‑ 7 B 107.96 ‑, juris, Rdnr. 38. Gemessen an diesen Grundsätzen, konnten die vom Kläger gerügten drei Prüfungsfragen allein mit der vom beigeladenen Institut jeweils vorgegebenen Antwortmöglichkeit richtig beantwortet werden. Die abweichenden Antworten des Klägers sind daher zu Recht als falsch bewertet worden. Im Einzelnen: Frage 9 vom ersten Tag lautet: „Ein 30 Jahre alter Mann klagt seit einiger Zeit über uncharakteristische frühmorgendliche Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Vereinzelt stellen sich auch Schmerzen in den Fersen ein. Nach akuter Zunahme der Beschwerde Vorstellung beim Hausarzt. Die Blutserologie ergibt eine diskret erhöhte BSG, negative Rheumafaktoren, erhöhtes α 2–Globulin. Welches der genannten bildgebenden Verfahren ist am ehesten indiziert? (A) Röntgen: Ferse in 2 Ebenen (B) Röntgen: Myelographie (C) MRT: Lendenwirbelsäule (D) Röntgen: Beckenübersicht mit Iliosakralfugen (E) MRT: Fersen“ Der Kläger hat Antwort (C) gewählt. Zutreffend ist jedoch allein Antwort (D). Das beigeladene Institut hat verständlich und nachvollziehbar unter Vorlage der einschlägigen Fachliteratur (Niethard/Pfeil, Duale Reihe Orthopädie, 4. Aufl. 2003, S. 201; Herold, Innere Medizin, 2008, S. 614 f.; Wirth (Hrsg.), Praxis der Orthopädie Band 1, 3. Aufl. 2001, S. 608 ff; Gerok et al. (Hrsg.), Die Innere Medizin, 11. Aufl. 2007, S. 884; Schettler/Greten (Hrsg.), Innere Medizin Band 1, 8. Aufl. 1990, S. 473; Lexikon der Krankheiten und Untersuchungen 2006, S. 657; Krämer/Grifka, Orthopädie Unfallchirurgie, 8. Aufl. 2008, S. 98; Fickischerer, Basics Orthopädie und Traumatologie, 2. Aufl. 2008, S. 98) dargelegt, dass die im Fall geschilderten Symptome den dringenden Verdacht auf M. Bechterew (Spondylitis ankylosans) begründen und deshalb die Darstellung der Iliosakralfugen mit konventioneller Röntgendiagnostik angezeigt sei. In der mündlichen Verhandlung hat der vom medizinischen Fachdienst anwesende Medizinaldirektor ergänzt, dass ein „MRT der Lendenwirbelsäule“ regelmäßig nicht die Beckenregion erfasse, deren bildliche Darstellung aber zur Diagnosestellung unerlässlich sei. Der Kläger stimmt dem beigeladenen Institut insoweit zu, als er den Verdacht eines Morbus Bechterew nach der Fallschilderung für gegeben hält. Die von ihm zum Nachweis der Richtigkeit der Antwort (C) MRT: Lendenwirbelsäule angeführte Fachliteratur zeigt jedoch nicht auf, dass die Abbildung der Lendenwirbelsäule für die Diagnosestellung ausreicht. Die Quellen führen entweder ein MRT der Iliosakralgelenke als bildgebendes Verfahren im Frühstadium der Erkrankung an oder bilden diese ab und zeigen somit, dass es auf diese Region ankommt (so: Gerok et al, Innere Medizin, a.a.O., S. 884; Thurn, Bücheler, Einführung in die radiologische Praxis, 9. Aufl., S. 187: „Sog. buntes Bild der Iliosakralfugen“; Hendrik, Innere Medizin, S. 794: „MRT der Iliosakralfugen“; Morbus-Bechterew-Journal 3/2005, S. 6; von Strempel, Die Wirbelsäule, S. 307: „Dennoch bleibt die Beckenübersichtsaufnahme ... der diagnostische Standard“) oder sie geben allein das bildgebende Verfahren „MRT“ an (so: versch., Innere Medizin – eine vorlesungsorientierte Darstellung, 2007, S. 45; sehr allgemein auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichte Skript der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e.V., S-3-Leitlinie Axiale Spondyloarthritis inklusive Morbus Bechterew und Frühformen, 11/2013, S. 29 f, 43 f). Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Fragestellung („am ehesten geeignet“) und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten kommt es jedoch darauf an, das bildgebende Verfahren auszuwählen, das sich auf die richtige Körperregion erstreckt. Das war allein das Röntgen der Beckenregion mit Iliosakralfugen. Bei Frage 24 vom ersten Tag wird folgender Fall geschildert: „Ein 36jähriger Mann stellt sich mit seit einem Tag bestehenden Schmerzen in der rechten Leiste vor. Der Patient berichtet, dass sich der Schmerz während eines Tennisspiels am Vorabend eingestellt und dass er anschließend zu Hause eine Schwellung in diesem Gebiet bemerkt habe. Ansonsten sei er nie krank gewesen. Die körperliche Untersuchung zeigt einen Mann in altersentsprechendem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Die kardiopulmonale Untersuchung ist regelrecht, das Abdomen ist weich, ohne Resistenzen oder Abwehrspannung. Auskultatorisch sind die Darmgeräusche regelrecht. Die Untersuchung der rechten Leiste zeigt keine Schwellung, aber am medialen Oberschenkel direkt unterhalb des Leistenbandes ist eine 2x2 cm große nicht gerötete Schwellung zu tasten. Die Schwellung ist prallelastisch, schmerzhaft und nicht „wegdrückbar“. Die unteren Extremitäten sind ansonsten unauffällig. Die Laborwerte zeigen keine Auffälligkeiten, ebenso der Urinstix. Die Röntgenaufnahme des Abdomens ist ohne pathologischen Befund. Was ist die wahrscheinlichste Ursache? (A) Adduktorenzerrung (B) Muskelfaserriss (C) Leistenabzess (D) Schenkelhernie (eingeklemmt) (E) Lymphadenopathie“ Der Kläger hat Antwort (B) gewählt. Zutreffend ist jedoch allein Antwort (D). Zum Beweis der Richtigkeit seiner Antwort stellt der Kläger maßgebend darauf ab, dass in der Fallschilderung sowohl Laborstatus und Urinstix als auch die Untersuchung des Abdomens unauffällig gewesen seien. Das sei mit dem Bild einer eingeklemmten Hernie nicht zu vereinbaren. Das wird allerdings durch die von ihm benannten Fundstellen so nicht belegt; die sog. Inkarzeration mit Durchblutungsstörung wird als Komplikation genannt, ein auffälliger Laborbefund nicht genannt (z.B. Schiergens, Basics Chirurgie, S. 138 f; Henne-Bruns/Dürig/Kremer, Chirurgie, 2. Aufl., ohne Seitenangabe: „Schenkelhernien sind äußerlich oft nicht sichtbar und entgehen auch häufig der Palpitation. Die Diagnose wird meist erst im Zusammenhang mit einer Ileussymptomatik intraoperativ gestellt“; Souza-Offtermatt/Staubach/Sterk/Udolph, Intensivkurs Chirurgie, 1. Aufl. 2004, S. 30 „Komplikationen“). Unabhängig davon scheidet die von ihm als richtig gewählte Antwort „Muskelfaserriss“ eindeutig aus, weil diese nach der vom Kläger vorgelegten Fachliteratur u.a. ein Hämatom und eine zu tastende Muskelfaserunterbrechung aufweist, was der Fall nicht vorgibt bzw. mit „2x2 cm große, nicht gerötete Schwellung“ ausschließt (vgl. aus den Quellen: Souza-Offtermatt/Staubach/Sterk/Udolph: Intensivkurs Chirurgie, S. 31: „eine zu tastende Muskelfaserunterbrechung" und eine „intramuskuläre Blutung, die zu einem Hämatom führt“, in der Anamnese; sowie auch Henne-Bruns, Dürig, Kremer, Duale Reihe, Chirurgie, S. 27 f). Da hiernach bereits zwei Fragen eindeutig falsch beantwortet sind, kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auch gerügte Frage 49 vom 3. Tag vertretbar gelöst wurde bzw. ob die Fragestellung Anlass zu Zweifeln gibt. II. Der hilfsweise gestellt Antrag, der trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts allein auf die Aufhebung der Bescheide gerichtet ist, ist unzulässig. Die Klageart genügt dem Rechtsschutzziel des Klägers nicht. Dieses ist bei verständiger Würdigung seiner Begründung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, dass der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung für bestanden erklärt wird. Demgegenüber ist dem Klageziel nicht zu entnehmen, dass der Kläger – nach isolierter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen – erneut zur Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils zugelassen werden möchte. Einen dahingehenden Verfahrensfehler, der auf eine rechtswidrige Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens weist, hat er nicht geltend gemacht. Unabhängig davon erweist sich das Anfechtungsbegehren als nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 7. Mai 2008 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 17. Februar 2010 sind aus den unter I. dargelegten Gründen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.