Beschluss
7 L 577/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0424.7L577.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 2. April 2014 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 6 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat. 7 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 9 Der Kokainkonsum des Antragstellers ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 27. August 2012 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 7. November 2013 (Az. 26a Ls-34 Js 880/12-13/13). Nachdem bei ihm Kokain, das Streckmittel „Edelweiss“ sowie Gegenstände mit Kokain-Anhaftungen gefunden worden waren, gab der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung an: „Das Kokain ist meins. Das nehme ich, wenn ich Lust drauf habe. Ich st[r]ecke das auch mit Edelweiß, dann hält das länger. Ich fühle mich aber nicht abhängig davon, sondern nehme es nur ab und zu. Ich hab’s ja da und wenn ich Bock drauf habe, nehme ich es.“ Die Drogen kaufe er immer rund um den Bahnhof, für ein Gramm Kokain zahle er 60 Euro. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. erklärte der Antragsteller, er nehme Kokain, aber kein Marihuana. 10 Soweit der Antragsteller nunmehr erklärt, es sei unrichtig, dass er in der Hauptverhandlung angegeben habe, er konsumiere Kokain, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich eindeutig, dass der Kläger eingeräumt hat, Kokain zu konsumieren. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nicht um ein Wortlautprotokoll der Angaben des Antragstellers handelt. Ein solches ist nach der Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäß §§ 272, 273 Abs. 1 und 2 StPO sind im Protokoll der Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederzugeben, darunter auch die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen. Die vollständige Niederschreibung des Wortlauts einer Aussage wird nach § 273 Abs. 3 StPO nur ausnahmsweise angeordnet. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Aussage ‑ wie vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen ‑ unrichtig protokolliert worden sein könnte. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der eingeräumte Kokainkonsum im Urteil nicht aufgegriffen wird. Gegenstand des Verfahrens war der Erwerb und Handel mit Marihuana. Dies ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 3. Juli 2013 sowie den Urteilsgründen. Daher kam es für die Strafbarkeit auf den möglichen Kokainkonsum nicht an. Auch die Nichterwähnung in den Strafzumessungsgründen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antragsteller den Kokainkonsum nicht eingeräumt hat. 11 Für die richtige Protokollierung der Angaben des Antragstellers in der Hauptverhandlung spricht vielmehr, dass er bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung den Konsum von Kokain eingeräumt und detaillierte Angaben zur Beschaffung und Preisen sowohl von Kokain als auch von Marihuana gemacht hat. Diese decken sich mit den in der Hauptverhandlung protokollierten Aussagen. Schließlich hat der Antragsteller seine Angaben in der Hauptverhandlung laut eines Vermerks des Antragsgegners am 7. April 2014 telefonisch bekräftigt und betont, er habe am 7. November 2013 erklärt, Kokain, aber kein Marihuana zu nehmen. 12 Die Verwertung der Angaben des Antragstellers im Strafverfahren ist nicht durch § 3 Abs. 4 StVG gesperrt. Danach kann zum Nachteil des Betroffenen insoweit nicht vom Inhalt eines Strafurteils abgewichen werden, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts bezieht. Das im Verfahren Urteil des Amtsgerichts S. enthält jedoch keine Sachverhaltsfeststellungen, nach denen der Antragsteller kein Kokain konsumiert hat. Vielmehr äußert es sich lediglich zum angeklagten Erwerb und Handel von Marihuana. Daraus kann nicht umgekehrt die gerichtliche Feststellung entnommen werden, dass der Antragsteller kein Kokain konsumiert hat. 13 Die durch den Kokainkonsum entfallene Kraftfahreignung des Antragstellers ist nicht durch den Ablauf von etwa eineinhalb Jahren seit der Beschuldigtenvernehmung im August 2012 wiederhergestellt. Die Frage, wann ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit nicht mehr rechtfertigt, kann nicht schematisch beantwortet werden. Vielmehr sind insoweit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris m.w.N. 15 Dabei ist zu beachten, dass zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach dem Konsum harter Drogen grundsätzlich Abstinenz einerseits und ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel andererseits nachgewiesen werden muss, 16 vgl. Begutachtungs-Leitlinien, a.a.O., S. 67. 17 Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller bisher nicht gegeben. 18 Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 19 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 20 Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren für notwendig zu erklären, geht fehl. Für diesen Ausspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gelten nur für das verwaltungsbehördliche Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO). Eine vergleichbare Regelung für das verwaltungsbehördliche Verfahren, das zum Erlass eines Verwaltungsakts führt, existiert nicht. § 80 VwVfG NRW und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind auch nicht analog anwendbar, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17/89 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.