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Beschluss

5a L 523/14.A

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn durch den Bescheid der Eindruck entstehen kann, die Behörde sehe sich nicht mehr an eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung gebunden. • Ein vorheriger Beschluss, der der Behörde abschiebende Maßnahmen untersagt, begründet ein schutzwürdiges Interesse an vorläufigem Rechtsschutz, solange die materielle Klärung im Hauptsacheverfahren noch aussteht. • Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder einem erfolgreichen Abänderungsantrag bleiben Abschiebemaßnahmen vorläufig unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abschiebungsanordnung wegen Fortgeltens einstweiliger Anordnung • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn durch den Bescheid der Eindruck entstehen kann, die Behörde sehe sich nicht mehr an eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung gebunden. • Ein vorheriger Beschluss, der der Behörde abschiebende Maßnahmen untersagt, begründet ein schutzwürdiges Interesse an vorläufigem Rechtsschutz, solange die materielle Klärung im Hauptsacheverfahren noch aussteht. • Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder einem erfolgreichen Abänderungsantrag bleiben Abschiebemaßnahmen vorläufig unzulässig. Die Antragsteller rügten, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 ordne ihre Abschiebung nach Italien an. Vorher hatte ein Beschluss des Gerichts vom 11. April 2013 der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien durchzuführen. Die Antragsteller machten geltend, der neue Bescheid erwecke den Eindruck, die Behörde halte sich nicht mehr an den früheren Beschluss. Sie beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid, um die Durchführung von Abschiebemaßnahmen zu verhindern. Die Berichterstatterin entschied im vorläufigen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und gibt den Antragstellern ein schutzwürdiges Rechtschutzinteresse, weil der neu ergangene Bescheid den Anschein erweckt, die Behörde setze den früheren einstweiligen Beschluss nicht mehr um. • Fortgeltung einstweiliger Anordnung: Aus dem Beschluss vom 11. April 2013 folgt, dass die einstweilige Anordnung vorläufig zur Klärung der Frage einer Abschiebung nach Italien dient. • Bindungswirkung bis Hauptsacheentscheidung: Da das Hauptsacheverfahren erst durch Klage gegen den Bescheid vom 20. März 2014 anhängig gemacht werden konnte, bleibt es bis zur Entscheidung in 5a K 1630/14.A oder einem erfolgreichen Abänderungsantrag der Beklagten dabei, dass Abschiebemaßnahmen vorläufig unzulässig sind. • Verhinderungsbedarf: Der Bescheid schafft hinreichend Unsicherheit, sodass zur Vermeidung von Abschiebemaßnahmen aus Klarstellungsgründen vorläufiger Rechtsschutz geboten ist. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, Entscheidung gestützt auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 20. März 2014 wurde angeordnet. Damit dürfen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5a K 1630/14.A oder bis zu einem erfolgreichen Abänderungsantrag der Beklagten keine Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller nach Italien durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Der Beschluss stützt sich auf die Fortgeltung der früheren einstweiligen Anordnung und schützt die Antragsteller vor einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung.