Beschluss
6a L 624/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0505.6A.L624.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 1873/14.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat ebenfalls keinen Erfolg. 4 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 5 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 6 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 8 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 9. April 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 9 Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. 10 Die Antragsteller haben auch keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Antragsteller haben eine Verfolgung, die sich dem Staat oder der jetzt herrschenden Partei zurechnen ließe, nicht dargetan. Sie haben vielmehr geschildert, dass sie durch einen gewalttägigen Mitbürger und seine Familie bedroht würden, der den Antragsteller zu 1. vor etlichen Jahren verletzt habe und der aufgrund der Aussage des Antragstellers zu 1. eine langjährige Haftstrafe verbüßt habe. Bei dieser Bedrohung handelt es sich nicht um eine politische Verfolgung, weil sie nicht dem georgischen Staat zugerechnet werden kann. Dieser hat – im Gegenteil – durch die Verurteilung und Inhaftierung des Angreifers demonstriert, dass er gewillt ist, seine Staatsbürger durch die Verfolgung entsprechender Straftaten zu schützen. 11 Die Benachteiligungen, die den Antragstellern aufgrund der Oppositionstätigkeit des Vaters des Antragstellers zu 1. widerfahren sein sollen, sind von ihnen so vage geschildert worden, dass sich eine daraus resultierende politische Verfolgung derzeit ebenfalls nicht ernsthaft annehmen lässt. Es ist schon nicht ansatzweise erkennbar, zu welchem Teil der Opposition der Vater des Klägers zu 1. gehört haben soll. Dies wäre aber – nicht zuletzt wegen des gravierenden Wechsels der politischen Verhältnisse in Georgien in den letzten Jahren – von erheblicher Bedeutung. 12 Auch eine Verfolgung der Antragsteller als Mitglieder der kurdisch-jesidischen Volksgruppe kann auf der Grundlage ihres Vortrags nicht angenommen werden. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht anzunehmen. 13 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 14 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. 15 Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. 16 Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben in Form der Bedrohung durch den früheren Messer-Angreifer ist nicht substanziiert dargetan worden. Abgesehen von den durch das Bundesamt aufgezeigten Widersprüchen ist für die Kammer nicht erkennbar, warum die Antragsteller sich dieser Bedrohung nicht durch Umzug, vor allem aber durch eine Einschaltung der georgischen Polizei sollen entziehen können. Zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der angeblichen Oppositionstätigkeit des Vaters des Antragstellers zu 1. gilt das oben Gesagte: Diese Schwierigkeiten sind so vage beschrieben worden, dass sich die Annahme eines Abschiebungshindernisses nicht auf sie stützen lässt. 17 Auch die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, Juris. 19 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 21 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - und vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -. 23 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Dazu wäre nämlich zunächst erforderlich, dass die insoweit mitwirkungspflichtigen Antragsteller, die sich seit inzwischen rund zwei Jahren in Deutschland aufhalten, einigermaßen konkrete Angaben zu den in Rede stehenden Erkrankungen und der erforderlichen Therapie machen und diese Angaben durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Daran fehlt es vorliegend. Bei der Anhörung durch das Bundesamt im Mai 2012 haben die Antragsteller nur wenige und ganz pauschale Angaben zu ihren gesundheitlichen Beschwerden gemacht. Im Oktober 2013 ist dann ein ärztliches Attest vorgelegt worden, das sich aber auf die Erklärung beschränkt, die Antragstellerin zu 2. befinde sich seit dem 11. September 2013 wegen einer depressiven Störung in fachärztlicher Behandlung. Im gerichtlichen Verfahren ist überdies ein ärztliches Attest vom 16. August 2013 vorgelegt worden, in welchem eine Reihe von Diagnosen hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. stichwortartig genannt sind. Außerdem ist ein „Medikamentenplan“ vom 23. Juli 2013 für die Antragstellerin zu 2. vorgelegt worden. Auf der Basis dieser beiden Dokumente lässt sich ein Abschiebungshindernis nicht feststellen. Abgesehen davon, dass das Attest und der Behandlungsplan inzwischen viele Monate alt sind, finden sich keinerlei Angaben zu dem Schweregrad der einzelnen Krankheiten, der gebotenen Therapie und der Prognose für die Zukunft. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.