Urteil
7 K 2361/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0507.7K2361.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. 3 Dem °°°° geborenen Kläger wurde im Mai 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 3. Oktober 2012 gegen 4:00 Uhr wurde er von der Polizei auf dem Fahrrad angetroffen. Er trug eine Skimaske und führte eine geladene Schreckschusspistole mit sich. In der Strafanzeige hielten die Beamten fest, der Kläger habe angegeben, im Laufe des Tages mehrfach „gekifft“ zu haben. Anschließend habe er angefangen, Alkohol zu trinken. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,68 mg/l. 4 Bei der Beschuldigtenvernehmung am 6. November 2012 wurden folgende Angaben des Klägers protokolliert: Am 3. Oktober 2012 habe er alleine zu Hause etwa eine dreiviertel Flasche Whisky getrunken. Mittags habe er zudem einen Joint mit etwa 0,3 Gramm Cannabis geraucht. Er rauche nur gelegentlich, „nur mal so am Wochenende“. Warum er anschließend seine Skimaske und die Gaswaffe mitgenommen habe, könne er nicht mehr sagen, er sei „ziemlich betrunken“ gewesen. 5 Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 forderte der Beklagte ihn auf, ein fachärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen. 6 Das daraufhin erstellte Gutachten von Prof. E. , J. G. S. E2. V. E1. vom 7. März 2013 stellte in der am 18. Januar 2013 entnommenen Blutprobe des Klägers eine Konzentration von 3,1 ng/ml THC und 38 ng/ml THC-COOH fest und führte aus, dass diese Befunde für einen erheblichen Konsum von Cannabisprodukten sprächen. 7 Nach er ihn dazu angehört hatte, entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2013 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass beim Kläger dem Gutachten von Prof. E. nach erheblicher Cannabiskonsum vorliege. Zudem habe der Kläger den Konsum von Cannabis nicht von seiner Teilnahme am Straßenverkehr sowie vom Konsum von Alkohol getrennt. 8 Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die dem Kläger ebenfalls abgenommene Urinprobe sei nicht ausgewertet worden, darin aber ließen sich Cannabis-Abbaustoffe länger nachweisen als im Blut. Der Kläger lasse erklären, dass er nur gelegentlich Cannabis konsumiere, von einem regelmäßigen oder erheblichen Konsum könne keine Rede sein. 9 Der Kläger hat am 8. Mai 2013 Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, seine Angaben am 3. Oktober 2012 seien nicht verwertbar. Er habe tatsächlich gelegentlich Cannabis konsumiert, das Ergebnis des Gutachtens, wonach ein erheblicher Konsum vorliege, sei daher nicht nachvollziehbar. Da die Verwaltungsvorgänge keine Auswertung der Urinprobe enthielten, bezweifle er zudem, dass die ausgewertete Blutprobe von ihm stamme. Zudem könne die Kraftfahreignung nicht allein aufgrund des Drogenscreenings beurteilt werden, vielmehr müsse noch eine Suchtanamnese und eine medizinische Untersuchung des gesamten Körpers hinzukommen. 10 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, kein Cannabis zu konsumieren. Die entsprechenden Angaben in den polizeilichen Vernehmungen hätten sich auf einen lange zurückliegenden, einmaligen Probierkonsum bezogen. Zudem sei er sehr aufgeregt gewesen und von den Polizeibeamten missverstanden worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte, die Angabe in der Klagebegründung, der Kläger konsumiere gelegentlich Cannabis, sei versehentlich aus den Verwaltungsvorgängen übernommen worden. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Ordnungsverfügung vom 8. April 2013 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung. 16 Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 27. Mai 2013 abgelehnt (Az. 7 L 551/13). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az. 16 B 695/13) als unzulässig verworfen. 17 Durch Beschluss vom 6. November 2013 hat das Gericht dem Kläger für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlungen bewilligt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 21 Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 22 Der Kläger ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und bei einer Gelegenheit zusätzlich Alkohol gebraucht hat (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol begründet selbst dann regelmäßig eine mangelnde Kraftfahreignung, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Hintergrund sind wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol durch die kombinierte Rauschwirkung ein besonderes Gefährdungspotential birgt. Erforderlich ist jedoch, dass Cannabis und Alkohol in zeitlicher Hinsicht so eingenommen werden, dass es zu einer Wirkungskumulation kommen kann, 23 zu dieser Auslegung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32/12 ‑, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2011 ‑ 16 B 99/11 ‑, juris, Rdnr. 9 m.w.N. 24 Es kann offen bleiben, ob diese Auslegung uneingeschränkt gilt oder ob in Einzelfällen Korrekturen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 25 ‑ dafür könnte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, NJW 2002, 2378 ff. sprechen ‑ 26 oder die Ziffer 3. der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV, wonach deren Bewertungen nur für den Regelfall gelten, geboten sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers eine solche Korrektur erforderlich wäre, liegen nicht vor. 27 Der Kläger konsumiert gelegentlich Cannabis. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner Angaben bei der Polizei am 3. Oktober 2012 und am 6. November 2012 sowie in der Klagebegründung fest. In der polizeilichen Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 ist protokolliert, dass der Kläger zur Fahrtüchtigkeit befragt angab, im Verlaufe des Tages mehrfach „gekifft“ zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung am 6. November 2012 wurde protokolliert, dass der Kläger erklärt habe, am Tag vor der Polizeikontrolle mittags einen Joint geraucht zu haben. Das sei Cannabis gewesen, etwa 0,3 Gramm. Er rauche nur gelegentlich, nur mal so am Wochenende. Woher das Cannabis komme, wolle er nicht sagen In der Klagebegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2013 heißt es: „Allerdings ist es tatsächlich so, dass der [Kläger] gelegentlich Cannabis konsumiert.“ 28 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Angaben bei der Polizei habe er so nicht gemacht, vielmehr habe er sich auf einen einmaligen Probierkonsum mehrere Jahre zuvor bezogen und sei in der Hektik des Geschehens missverstanden worden, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. In der Strafanzeige vom 3. Oktober 2012 ist protokolliert, dass der Kläger die Angaben zum Cannabiskonsum auf die Frage zu seiner Fahrtüchtigkeit gemacht habe. Schon dies deutet darauf hin, dass die Frage nicht allgemein gemeint war, sondern auf den Konsum am konkreten Tag abzielte. Die Beschuldigtenvernehmung am 6. November 2012 fand zeitlich über ein Monat nach der Polizeikontrolle statt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Kläger an diesem Tag noch von der Hektik der Polizeikontrolle selbst beeinflusst gewesen sein will. Es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Angaben des Klägers unrichtig protokolliert worden sein könnten. Er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Angaben selbst gelesen und genehmigt hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum hinsichtlich des Cannabiskonsums genaue Mengenangaben sowie die Erklärung des Klägers zur Herkunft des Cannabis aufgenommen worden sein sollten, wenn der Kläger erklärt haben will, lediglich einmal vor einigen Jahren konsumiert zu haben. Auch die Angabe des Klägers, bei der Beschuldigtenvernehmung sei alles so schnell gegangen und er habe vergleichbare Situationen noch nicht erlebt, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat selbst eingeräumt, vor der Polizeikontrolle im Oktober 2012 bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Cannabis durchlaufen zu haben, das schließlich gegen die Leistung von Sozialstunden eingestellt wurde. Aus diesem Verfahren dürfte ihm der Ablauf einer polizeilichen Befragung grundsätzlich bekannt gewesen sein. 29 Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die Angabe in der Klagebegründung, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere, treffe nicht zu, sondern sei von seinem Kollegen versehentlich übernommen worden, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren des Beklagten im Schriftsatz vom 8. Mai 2013 mitgeteilt, der Kläger lasse „noch einmal erklären, dass er nur gelegentlich Cannabis geraucht“ habe. Zum anderen war es für den Prozessbevollmächtigten aus dem Eilbeschluss der Kammer (Az. 7 L 551/13) klar ersichtlich, dass es auf die Frage des gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers maßgeblich ankommt. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung eines „versehentlichen“ Vortrags zu diesem entscheidenden Punkt nicht überzeugend. 30 Für den gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers spricht zusätzlich die Auswertung der ihm im Januar 2013 entnommenen Blutprobe durch das toxikologische Gutachten von Prof. E. vom J. G1. S. E3. V. E1. vom 7. März 2013. Danach wurden im Blut des Klägers Konzentrationen von 3,1 ng/ml THC und 38 ng/ml THC-COOH festgestellt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger auch nach dem Vorfall am 3. Oktober 2012 Cannabis konsumiert hat. Soweit er vorträgt, er könne die Feststellungen des Gutachtens nicht nachvollziehen, da er kein Cannabis konsumiert habe, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat die Probe nach eigenen Angaben unter Aufsicht abgegeben und keine plausiblen Hinweise dafür vorgetragen, dass es zu einer Verwechslung der Proben gekommen sein könnte. Auf die fehlende Auswertung der ebenfalls abgegebenen Urinprobe kommt es entscheidend nicht an, so dass dem Verbleib nicht weiter nachgegangen werden muss. Zum einen steht der gelegentliche Cannabiskonsum des Klägers bereits aufgrund seiner Angaben bei der Polizei und in der Klageschrift fest. Zum anderen können die im Januar entnommenen Blut- und Urinproben ohnehin nur über die Konsumgewohnheiten zu diesem Zeitpunkt, nicht aber über die Häufigkeit eines Konsums im Oktober 2012 Auskunft geben. 31 Der Kläger stand am 3. Oktober 2012 unter der gleichzeitigen Wirkung von Cannabis und Alkohol. An diesem Tag hat er gegenüber der Polizei erklärt, im Verlaufe des Tages und der Nacht bis zur Kontrolle sowohl Alkohol als auch Cannabis zu sich genommen zu haben. 32 Den Konsum von Alkohol, genauer einer dreiviertel Flasche Whisky, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Er hat angegeben, bereits am Morgen des Tages vor der Kontrolle mit dem Alkoholkonsum begonnen zu haben und sich diese Menge Alkohol über den Tag mit einem Freund geteilt zu haben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er gespürt, dass er etwas getrunken habe. Ein von der Polizei bei der Kontrolle durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,86 mg/l. 33 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Laufe des Tages ‑ und damit zeitgleich mit der Wirkung des Alkohols ‑ auch unter der Wirkung von Cannabis stand. Bei der polizeilichen Kontrolle hat der Kläger erklärt, im Laufe des Tages sowohl den Whisky getrunken als auch „gekifft“ zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung am 6. November 2012 präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass es sich um einen Joint mit 0,3 g Cannabis gehandelt habe. Soweit der Kläger nun behauptet, diese Mengenangabe habe er nicht getätigt, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger hat selbst eingeräumt, bei der Polizei wahrheitsgemäß den Konsum der dreiviertel Flasche Whisky angegeben zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese genaue Mengenangabe zutreffend protokolliert worden und im direkten Anschluss der Kläger hinsichtlich der Menge des Cannabis missverstanden worden sein kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger die Mengenangaben so wie von der Polizei festgehalten gemacht hat. 34 Eine Korrektur der Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall des Klägers nicht geboten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Abweichung vom Regelfall vorliegen oder die Entziehung in diesem konkreten Fall unverhältnismäßig sein könnte. Vielmehr hat der Kläger über einen längeren Zeitraum Alkohol getrunken und den Konsum bereits in den Morgenstunden begonnen. Er hat zudem unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis mit seinem Fahrrad öffentliche Straßen befahren und so gezeigt, dass er nicht bereit ist, den Konsum dieser Drogen von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. 35 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu. Er musste die Fahrerlaubnis entziehen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.