Beschluss
7 L 614/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0513.7L614.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1848/14 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2014 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist ausreichend begründet und in der Sache gerechtfertigt. 5 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach ihre Verfügung zutreffend auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW – VwVfG NRW – gestützt, weil die Geeignetheitsbescheinigung, die der Antragstellerin unter dem 23. Dezember 2009 erteilt worden ist und in der bestätigt wurde, dass „die Schankwirtschaft (kein Alkoholausschank) in C. , N. . 13, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 bis 3 der Spielverordnung (SpielV) entspricht“ rechtswidrig ist. Die von der Antragsgegnerin gefertigten Fotos, die die Kammer bei ihrer summarischen Prüfung nach Aktenlage zugrundelegt, weisen aus, dass es sich nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV handelt, also um Räumlichkeiten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30/91 -, juris, 8 durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen und in denen die Ausgabe von Speisen und Getränken nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen, 9 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1990, – 4 A 2423/89 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 B 130/12 –, juris, Rdnr. 10 f. 10 Vielmehr handelt es sich um Räumlichkeiten, die maßgeblich durch den Spielbetrieb geprägt werden. Aus der Dokumentation der Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin am 23. Februar 2014 ergibt sich, dass der Schwerpunkt des Betriebs nicht auf dem Ausschank von Getränken, sondern darauf liegt, eine Gelegenheit für Gesellschafts- oder Kartenspiele und Wetten zur Verfügung zu stellen. Auf den anlässlich der Kontrolle gemachten Fotos ist zu sehen, dass außen am Gebäude ein Schild mit der Aufschrift „Internetcafe C1. N1. “ angebracht ist. Innen halten sich etwa zehn bis zwölf Gäste auf, die weder Getränke noch Speisen verzehren, sondern mit einem Spiel beschäftigt sind bzw. ein Fußballspiel im Fernsehen verfolgen. Ein weiterer Gast saß laut des Protokolls der Ortsbesichtigung an einem Internetterminal, ein anderer spielte an einem Geldspielgerät. Im Kühlschrank und auf der Theke sind Getränkeflaschen und ‑dosen sowie Schokoladenriegel und weitere Süßigkeiten zu erkennen. Zubereitete Speisen sind nicht zu sehen. Auf den Tischen liegen keine Preislisten oder Speisekarten. Der Betreiber des Betriebs hat gegenüber der Antragsgegnerin im Anschluss an die Ortsbesichtigung eingeräumt, von den vorhandenen Getränken vorwiegend Tee zu einem Verkaufspreis von 0,30 € oder 0,50 € auszuschenken und den Umsatz fast ausschließlich durch die aufgestellten Geräte zu erzielen. Dies wird durch die von der Stadtkasse mitgeteilten Umsätze mit den Geldspielgeräten in Höhe von ca. 113.000 € bestätigt. Der dokumentierte Zustand wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. 11 Dieser Zustand lag auch bereits bei Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung am 23. Dezember 2009 vor. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sich der bauliche Zustand der Räumlichkeiten jedenfalls seit Ende 2009 nicht mehr verändert hat. Zeichnungen der Räumlichkeiten zeigen zwei „Schankräume“ (ursprünglich ein Raucher- und ein Nichtraucherraum), die durch eine Wand getrennt sind. Eingezeichnet sind jeweils mehrere Tische und die Aufstellorte der Geldspielautomaten, des Fernsehers und der Theke. Auch die Art des Betriebs blieb unverändert. Dafür sprechen die durchgehend gleichlautenden Mietverträge mit den wechselnden Betreibern sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, aus denen sich keine wesentlichen Veränderungen der Nutzungsart bzw. des baulichen Zustandes ergeben. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin die Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO erteilt. 12 Auch die Antragstellerin geht augenscheinlich nicht davon aus, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebs seit Ende 2009 verändert haben. Sie trägt in der Antragsschrift vor, die Antragsgegnerin habe entsprechende Änderungen nicht dargelegt. Weiter erklärt sie, die Gaststätte habe zu keiner Zeit den Anspruch erhoben, einem gehobenen Standard zu entsprechen, sondern sei schlicht und sei dies auch immer gewesen. 13 Da die Räume tatsächlich nicht den Anforderungen der SpielV genügten, hätte die uneingeschränkte und nicht unter einem Vorbehalt stehende Bescheinigung nicht erteilt werden dürfen. 14 Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz genießt, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW). 15 Auch im Übrigen ist die Rücknahme der Bescheinigung ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Antrag des Betreibers der Räumlichkeiten, Herrn L. , auf die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung inzwischen – wenn auch aus formalen Gründen – abgelehnt und die Schließung des Betriebs angeordnet worden ist. Damit kann eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe wiederhergestellt werden. 16 Private Interessen der Antragstellerin, die dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer effektiven Durchsetzung der Ziele der SpielV entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.