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Urteil

6a K 238/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0520.6A.K238.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute und in den Jahren 1984 und 1988 geboren. Die Kläger zu 3. und 4. sind ihre in den Jahren 2007 und 2010 geborenen Kinder. 3 Die Kläger reisten im Mai 2011 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellten unter dem Familiennamen „N. “ einen Asylantrag. Dabei gaben sie an, sie seien in Georgien geborene georgische Staatsangehörige russischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. 4 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 20. Juni 2011 gab der Kläger zu 1. weiter an: Er kenne seine Eltern nicht. Er habe sein Kindheit in einem Waisenhaus in N1. (Georgien) verbracht und anschließend sechs Jahre lang ein dortiges Internat besucht. Da er unter Aserbaidschanern gelebt habe, beherrsche er die georgische Sprache nicht. In der Schule sei in der Regel Russisch gesprochen worden, weil dort Angehörige verschiedener Volkszugehörigkeit untergebracht gewesen seien. In seinem Ausweis habe die Volkszugehörigkeit Russisch gestanden. Nach der Schule habe er als Anstreicher und auf dem Basar gearbeitet. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er an, er habe in den letzten beiden Jahren vor der Ausreise kaum noch Arbeit gefunden. Einmal habe er für seine Arbeit nicht den ausgemachten Lohn bekommen; stattdessen habe man ihn verprügelt. Seine Frau habe ihm Blut gespendet. Er habe seinen Kindern weder Windeln noch Nahrung oder Kleidung kaufen können. Die Nachbarn hätten ihnen regelmäßig Kleidung geschenkt. Er wolle für seine Kinder eine bessere Zukunft. Seine Tochter sei krank. Seine Frau habe bereits Selbstmord begehen wollen, weil sie kein Geld mehr gehabt hätten, um die Medikamente für die Tochter und die Miete zu bezahlen. Im Jahre 2009 hätten sie einmal einen Tag im Keller verbringen müssen, weil die Stadt bombardiert worden sei. 5 Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung ebenfalls an, sie kenne ihre Eltern nicht und habe die Schulzeit im Internat in N1. verbracht. Sie erklärte, das Leben in ihrem Heimatland sei sehr hart gewesen. Ihr Mann habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichten können. Sie hätten dort keine Verwandten; nur die Nachbarn hätten sie unterstützt. Ihre Tochter sei krank; sie habe seit anderthalb Jahren Krämpfe. Ihr Sohn sei ebenfalls krank. Sie hätten kein Geld für die notwendigen medizinischen Behandlungen. Sie selbst brauche einen Psychotherapeuten; außerdem habe sie Herz- und Magenbeschwerden. Sie wolle ihren Kindern eine gute Schulbildung und eine gute Zukunft ermöglichen. Sie habe Angst, dass sie obdachlos werden könnten, wenn sie nach Georgien zurückkehren müssten. 6 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliege und auch Abschiebungshindernisse in Bezug auf Georgien nicht vorlägen. Zur Begründung gab die Behörde an, es bestünden keinerlei Anhaltpunkte für eine politische Verfolgung; die Kläger hätten ihr Heimatland vielmehr nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die geltend gemachten Krankheiten seien nicht durch ärztliche Atteste belegt. Zudem sei die medizinische Grundversorgung in Georgien flächendeckend gewährleistet. 7 Die Kläger haben am 17. Januar 2012 Klage (6a K 238/12.A) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (6a L 64/12.A) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Klägerin zu 2. angeordnet. 8 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger zunächst ausgeführt, sie seien von Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der russisch-georgischen Auseinandersetzung um Süd-Ossetien betroffen gewesen. Die Klägerin zu 2. sei psychisch erkrankt; sie befinde sich hier in Deutschland in ständiger Behandlung. Möglicherweise liege eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Klägerin zu 3. habe bereits in Georgien unter einer beständigen Harnblasenentzündung gelitten und immer wieder Krämpfe und Fieber gehabt. Die Erkrankungen seien in Georgien nicht behandelbar. 9 Im September 2012 sprachen die Kläger bei der I. Ausländerbehörde vor und erklärten, sie seien entgegen ihren bisherigen Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige mit dem Familiennamen B. und sämtlich in C. geboren. Sie würden in den nächsten Wochen entsprechende Ausweispapiere vorlegen, welche sie sich von Verwandten aus Aserbaidschan schicken lassen wollten. Sie hätten sich auf Anraten ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Offenlegung entschieden, weil dies für das anhängige Gerichtsverfahren von Bedeutung sein könne. 10 Unter dem 7. November 2012 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, dass der Kläger zu 1. ihr Dokumente über die mutmaßlich korrekten Personalien vorgelegt habe, nämlich unter anderem in den Jahren 2009 und 2010 durch die Republik Aserbaidschan ausgestellte Personalausweise der Kläger zu 1. und 2. sowie Geburtsurkunden der Kläger zu 3. und 4. In diesen Ausweisen sind die Kläger mit dem Familiennamen B. bzw. B1. erfasst. Nachdem das Bundesamt die Echtheit der vorgelegten Dokumente überprüft hatte, änderte es die persönlichen Angaben der Kläger in seinem Datenverarbeitungssystem und kündigte den Erlass neuer Bescheide hinsichtlich des Abschiebungszielstaates an. 11 Mit „Ergänzungsbescheiden“ vom 14. Juni 2013 änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 29. Dezember 2011 dahingehend ab, dass nunmehr die Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan angedroht wurde. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse in Bezug auf Aserbaidschan nicht vorliegen. 12 Am 1. Juli 2013 haben die Kläger Klage gegen die Bescheide vom 14. Juni 2013 erhoben (6a K 3071/13.A und 6a K 3072/13.A). Die Kammer hat diese zusätzlichen Klageverfahren anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Ausgangsverfahren 6a K 238/12.A verbunden (§ 93 Verwaltungsgerichtsordnung). 13 Zur Begründung ihrer Klagen tragen sie nunmehr vor: Sie seien nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist, sondern wegen der Probleme der Klägerin zu 2. Diese sei in einer christlichen, russisch-aserbaidschanischen Familie aufgewachsen. Sie sei von ihrem Vater immer geschlagen und beschimpft worden; dieser sei verstorben, als sie dreizehn gewesen sei. Mit dreizehneinhalb Jahren habe sie angefangen zu arbeiten und „einen Türken“ kennen gelernt, der schließlich um ihre Hand angehalten habe. Sie selbst habe die Verbindung jedoch gelöst, als ihr Verlobter ihr eröffnet habe, dass sie mit ihm in der Türkei nach streng religiöser Sitte würde leben müssen. Einer ihrer Brüder habe diesen Entschluss nicht akzeptiert. Er habe gewollt, dass sie „den Türken“ heirate. Einmal habe er sogar mit der Axt gegen die Tür geschlagen, hinter der sie sich versteckt habe; ihre Mutter und ihr ältester Bruder hätten die Polizei gerufen. Sie sei dann mit dem Kläger zu 1., der ebenfalls Moslem sei, zusammen geflüchtet und habe ihn, nachdem sie siebzehn Jahre alt geworden sei, geheiratet. Seine Familie sei dagegen gewesen; insbesondere seine (leibliche) Mutter, die zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Vater des Klägers zu 1. getrennt gewesen sei, habe sie abgelehnt. Ihre Schwiegermutter habe sie zweimal gezwungen, eine Schwangerschaft abzubrechen, und gedroht, sie würde ihr etwas antue, wenn sie noch einmal schwanger werde. Einmal habe ihre Schwiegermutter sie sogar schlagen wollen, aber der Kläger zu 1. sei dazwischen gegangen. Als dieser sich dann wegen gewisser Probleme mit der Polizei vorübergehend in Moskau aufgehalten habe, habe sie bei ihrem Schwiegervater gelebt, einem streng religiösen Moslem, der mir vier Ehefrauen zusammen lebe und sich für einen Propheten halte. Sie selbst sei bereits im Alter von fünfzehn Jahren zum Islam konvertiert, weil sie sich dieser Religion nahe gefühlt habe. Ihr Schwiegervater habe sie einer „Gehirnwäsche“ unterzogen; er habe große Macht über sie gehabt. Als der Kläger zu 1. aus Moskau zurückgekehrt sei, hätten ihr Schwiegervater und dessen Erstfrau sie unter Druck gesetzt, sie sollten nach religiösem Brauch leben und der Kläger zu 1. solle sich eine weitere Ehefrau nehmen. Sie habe diesen Druck dann nicht mehr ausgehalten und ihrem Mann gesagt, entweder sie müssten sich trennen oder sie werde sich umbringen. Sie seien dann nach Deutschland gegangen. Sie leide an eine Posttraumatischen Belastungsstörung und könne daher nicht nach Aserbaidschan zurückkehren. 14 Hinsichtlich der Notwendigkeit ärztlicher Atteste sei zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des behandelnden Arztes sei, Gutachten anzufertigen oder sich von der Glaubwürdigkeit des Patienten zu überzeugen. Das Gericht müsse daher den dargelegten Krankheiten durch die Einholung medizinischer Gutachten nachgehen. 15 Die Kläger haben ein ärztliches Attests des Facharztes D. (LWL-Klinik in I. ) vom 18. Januar 2012 vorgelegt, dem zufolge die Klägerin zu 2. an einer schweren affektiven Störung auf Grundlage einer Persönlichkeitsstörung infolge anhaltender seelischer Belastung leidet. Es erfolge eine Medikation mit einem Antidepressivum (Mirtazapin) und einem atypischen Neuroleptikum (Seroquel). Das Attest besagt weiter, dass jegliche Veränderung ihrer Lebensumstände zum jetzigen Zeitpunkt psychische Auffälligkeiten verursache. Eine weitere Destabilisierung der Familiensituation gehe mit einer ernsthaften Eigengefährdung der Patientin und ihrer Kinder einher. In einem weiteren Attest desselben Arztes vom 18. Mai 2012 wird angegeben, dass die Klägerin vom 5. April 2012 bis zum 20. April 2012 erneut stationär behandelt worden sei. Als Diagnosen werden eine rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig schwere Episode – ohne psychotische Symptome, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie absichtliche Selbstbeschädigung genannt. In einem im September 2012 vorgelegten Medikamentenplan der LWL-Klinik ist (kommentarlos) die Verabreichung der Medikamente Zopiclon, Pantozol und Seroquel vermerkt. In weiteren (kurzen) Stellungnahmen des Facharztes D. vom 24. April 2013, vom 19. März 2014 und vom 8. Mai 2014 werden der Klägerin zu 2. erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Symptomatik attestiert. Die aktuelle Medikation diene allein der Affektstabilisierung und dem Erhalt der Impulskontrolle. Im Weiteren werde mit Hilfe von Einzelsitzungen die vorliegende Bindungsstörung behandelt werden. Die Patientin bedürfe aus therapeutischer Sicht einer klaren Lebensperspektive. In einem weiteren Attest des Diplom-Psychologen T. vom 13. Mai 2014 wird ebenfalls eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und erklärt, wegen der schwierigen äußeren Rahmenbedingungen wirke die Klägerin zu 2. immer noch sehr depressiv und suizidal. Um eine weitere Verschlechterung zu verhindern, empfehle er dringend die Weiterführung der Therapie in seiner Praxis. Eine Rückführung der Patientin könne aus psychotherapeutischer Sicht nicht befürwortet werden. 16 Die Kläger haben ihre Klage, soweit sie sich zunächst auch auf die Asylanerkennung, auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes bezogen hatte, in der mündlichen Verhandlung zurück genommen und beantragen nunmehr, 17 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens und hinsichtlich Aserbaidschans besteht. 18 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus: Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sei nicht festzustellen. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer daraus resultierenden Retraumatisierungsgefahr sei nicht überzeugend dargelegt worden. In der Klage- und Antragsbegründung vom Januar 2012 sei von einer Verfolgung im Zusammenhang mit den russisch-georgischen Auseinandersetzungen die Rede gewesen und vorgetragen worden, dass es bereits in Georgien zu einem Suizidversuch gekommen sei. In ihrer Anhörung hätten die Kläger allerdings angegeben sie seien aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen; zugleich hätten sie indes erklärt, sie hätten 3.000,- $ für die Ausreise bezahlt. Vor diesem Hintergrund sei völlig unklar, was das traumatisierende Ereignis gewesen sein solle. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 24 Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 25 Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. 26 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 27 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dem Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Das Bundesamt ist im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber allerdings auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, also solchen Hindernissen, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden sowie zur Ausnahme einer Bezeichnung der betroffenen Staaten in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten der Abschiebung. Für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse, zu denen insbesondere die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit eines Asylbewerbers gehört, bleibt demgegenüber die Ausländerbehörde zuständig. 28 Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 ff., und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris. 29 Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich ein im vorliegenden Verfahren relevantes Abschiebungshindernis nicht feststellen. Auf der Hand liegt dies in Bezug auf die Kläger zu 1., zu 3. und zu 4. Der Kläger zu 1. hat eingangs der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass es ihm in Aserbaidschan gut gegangen sei und sie wegen der Probleme seiner Frau ausgereist seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 3. sind zwar bei der Anhörung durch das Bundesamt im Jahre 2011 und in der Klageschrift gesundheitliche Probleme angesprochen worden. Abgesehen von der Frage, ob die Angaben beim Bundesamt und in der Klageschrift, von denen die Kläger sich inzwischen weitgehend distanziert haben, überhaupt noch zugrunde gelegt werden können, haben die Kläger indes weder vorgetragen noch belegt, dass derzeit noch behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme der Klägerin zu 3. bestehen. In Bezug auf den Kläger zu 4. sind zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis benannt worden. 30 In Bezug auf die Klägerin zu 2. vermag das Gericht die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis im Ergebnis ebenfalls nicht festzustellen. Eine zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris. 32 Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. 34 Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen, Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen einschließlich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2014 sind die erforderlichen Einrichtungen zur Behandlung von (auch psychischen) Erkrankungen in Aserbaidschan vorhanden, namentlich im Raum C. , der Heimatregion der Kläger. Als problematisch wird in den Auskünften der Zugang zu diesen Einrichtungen angesehen, der häufig nur bei Aufbringung entsprechender finanzieller Mittel gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, dass der Klägerin zu 2. die gebotene ärztliche Behandlung nicht zur Verfügung stehen wird. Denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Klägerin zu 2. sei in Aserbaidschan in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch Medikamente erhalten. Dass die entsprechenden finanziellen Mittel in den Familien der Kläger nicht vorhanden sind, ist nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen. 35 Im Falle der Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung kann die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung nach Rückkehr in das Heimatland allerdings – unabhängig von dem Zustand des dortigen Gesundheitssystems – auch aus der Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung bei Konfrontation mit der früheren Umgebung oder bestimmten Personen und Gegenständen im Heimatland resultieren. 36 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 37 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 38 Zur Substantiierung gehört dabei, wenn eine Posttraumatische Belastungsstörung im Raum steht, angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 39 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007- 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. 40 Von erheblicher Bedeutung ist dabei auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, welche traumatisierenden Ereignisse konkret zu der Erkrankung geführt haben – dies unter anderem deshalb, weil sich andernfalls die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland naturgemäß nicht abschätzen lässt. Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste weisen insoweit – sowohl ein jedes für sich als auch in ihrer Gesamtheit – gravierende Defizite auf: 41 Die Stellungnahme des Facharztes D. (LWL-Klinik I. ) vom 18. Januar 2012 nennt als Grundlage der psychischen Erkrankung der Klägerin „Ereignisse in ihrer Kindheit als Waisenkind in Georgien“ und beruht offenbar unter anderem auf der Annahme, es sei bereits in Georgien zu einem Suizidversuch gekommen. Dieser ärztlichen Stellungnahme ist erkennbar die Grundlage entzogen, nachdem die Kläger sich inzwischen als Aserbaidschaner zu erkennen gegeben haben und auch nicht mehr von einer Kindheit im Waisenhaus sprechen, sondern – im Gegenteil – gerade Probleme mit ihren Familien in den Mittelpunkt ihres Vortrages stellen. Auch von einem Suizidversuch vor der Einreise nach Deutschland ist in den ausführlichen Erzählungen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede gewesen. Es bleibt nur die Schlussfolgerung, dass der Facharzt seine Diagnose auf der Grundlage eines vollständig unwahren Tatsachenvortrags der Klägerin zu 2. erstellt hat. 42 Die ärztliche Bescheinigung desselben Facharztes vom 18. Mai 2012 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Klägerin sich im April 2012 in stationärer Behandlung in der Landesklinik befunden habe und auf die Angabe der gestellten bzw. weiter angenommenen Diagnosen. Was der Anlass für den stationären Aufenthalt gewesen ist und welche Feststellungen des Arztes der Diagnose zugrunde liegen, wird nicht erwähnt. Dies gilt auch für die Bescheinigungen desselben Arztes vom 24. April 2013, vom 19. März 2014 und vom 8. Mai 2014. In diesen Bescheinigungen wird jeweils die „aktuell belastende Familiensituation“ und die Notwendigkeit einer „klaren Lebensperspektive“ in den Vordergrund gestellt. Von konkreten traumatisierenden Ereignissen im Herkunftsland, die es aufzuarbeiten gelte und die zur Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr in das Heimatland führen könnten, ist nicht die Rede. Damit bleibt unklar, ob die Klägerin zu 2. dem Facharzt D. gegenüber jemals offen gelegt hat, dass ihre ursprünglichen Angaben bei der ärztlichen Exploration nicht der Wahrheit entsprochen haben und welche Angaben zu den Geschehnissen im Herkunftsland dem Arzt bei seinen weiteren Diagnose- und Therapieversuchen vorlagen. 43 Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten T. vom 13. Mai 2014 leidet unter ähnlichen Mängeln. Auch ihr lässt sich schon nicht hinreichend genau entnehmen, welche Ereignisse für die Traumatisierung ursächlich gewesen sein sollen. Die Stellungnahme vom 13. Mai 2014 spricht zunächst pauschal von „physischen und psychischen Misshandlungen im Herkunftsland Aserbaidschan“ und führt dann aus, die Klägerin zu 2. sei infolge ihrer Entscheidung, den Kläger zu 1. gegen den Willen beider Familien zu heiraten, „von beiden Seiten bedroht und misshandelt“ worden. Die Familien seien gegen die Beziehung gewesen, weil sie selbst Russin und ihr Mann Aserbaidschaner sei. Seit der Heirat und „der darauf folgenden Anfeindungen und der zum Teil massiv gewalttätigen Übergriffe der Familien gegen sie“ habe sich ihr ganzes Leben zum Nachteil verändert. Abgesehen von ihrer Pauschalität lassen sich diese – offenbar bei der Exploration durch den Psychologen gemachten und dessen Diagnose zugrunde liegenden – Angaben nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung in Einklang bringen. Nach ihrer dortigen Schilderung der Geschehnisse ist sie aus ihrer eigenen Familie ausschließlich durch den zweitältesten (Halb-) Bruder bedroht worden. Sie hat auch von zwei Ereignissen berichtet, bei denen dieser Bruder gewalttätig geworden sein soll; diese Ereignisse haben sich indes ihren Angaben zufolge vor der Heirat zugetragen und hatten auch nichts mit ethnischen und/oder religiösen Fragen zu tun, sondern in erster Linie mit materiellen Interessen ihres (Halb-) Bruders. Aus der Familie ihres Mannes hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ausschließlich ihre Schwiegermutter – die leibliche Mutter ihres Mannes – sie bedroht, auch sie allerdings nicht aus ethnisch-religiösen Gründen, sondern aus Furcht um ihren Wohlstand. Zu tatsächlichen physischen Übergriffen durch die Schwiegermutter ist es nach den Erklärungen der Klägerin zu 2. im Übrigen niemals gekommen. Die Annahme des Psychologen, es habe wegen ethnischer Gründe massiv gewalttätige Übergriffe „der Familien“ gegen die Klägerin zu 2. gegeben, findet nach alledem in den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Stütze. 44 Das Gericht hält diese Widersprüche zwischen dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung und den aus den ärztlichen Stellungnahmen ablesbaren Angaben gegenüber den Therapeuten nicht für das Ergebnis einer mit psychischen Erkrankungen der Klägerin zusammenhängenden Denkstörung. Denn die Klägerin hat in der Verhandlung einen in sich nachvollziehbaren Bericht vorgetragen und auch auf die Fragen und Vorhalte des Gerichts spontan und durchweg logisch nachvollziehbar geantwortet. Sie konnte dem Gesprächsverlauf offenbar problemlos folgen. Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen hat das Gericht nicht ansatzweise feststellen können. 45 Selbst wenn man die psychologische Stellungnahme vom 13. Mai 2014 für tauglich hielte und sie als Anlass ansähe, der Frage der Traumatisierung näher nachzugehen, etwa durch Einholung des von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mehrfach angeregten Sachverständigengutachtens, könnte die Stellungnahme überdies aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hatte die Kläger mit Verfügung vom 16. April 2014 gemäß § 87b Abs. 2 VwGO aufgefordert, bis zum 18. Mai 2014 aktuelle Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand vorzulegen. Die Übergabe der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 erfolgte nach Ablauf dieser Frist; ihre Berücksichtigung wäre mit einer Verzögerung des Verfahrens verbunden. 46 Insgesamt ist angesichts der vorstehend aufgeführten inhaltlichen und prozessrechtlichen Bedenken gegen die vorgelegten Atteste schon zweifelhaft, ob das Gericht überhaupt von dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2. ausgehen kann. Keinesfalls feststellen kann das Gericht jedenfalls, dass die im Raum stehenden Krankheiten sich bei einer Rückkehr in das Heimatland durch Retraumatisierung oder einen ähnlichen, mit den Verhältnissen im Zielstaat zusammenhängenden Verlauf zu verschlimmern drohen. Denn dazu finden sich in den Stellungnahmen der Therapeuten keine Angaben, die sich mit dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren in Einklang bringen lassen. Die Stellungnahmen legen eher die Vermutung nahe, dass die möglicherweise vorliegenden Erkrankungen und die angenommene Suizidalität ihre Ursache in der derzeit schwierigen und unklaren Lebenssituation einschließlich der drohenden Aufenthaltsbeendigung, nicht aber in den spezifischen Bedingungen im Heimatland haben. 47 In Bezug auf den zunächst durch das Bundesamt gewählten Abschiebezielstaat Georgien gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.