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Urteil

7 K 4865/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0521.7K4865.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Erlaubnis wurde dem Kläger am 5. Dezember 2005 durch die Stadt L. erteilt. Er übt seine Tätigkeit in der T. /X. Gesellschaft bürgerlichen Rechts ‑ GbR ‑ unter der Firma S. /N. Immobilienteam C. aus. Gesellschafter der GbR sind der Kläger sowie Herr D. X. . 3 Zum 1. April 2007 meldete der Kläger in C. eine Maklertätigkeit der T. /X. GbR an. Im Mai 2007 teilte die Stadtverwaltung I. mit, dass dort Zahlungsrückstände des Klägers in Höhe von ca. 5.500 € bestünden. Daraufhin leitete die Beklagte eine Zuverlässigkeitsprüfung ein, die nur geringe Steuerrückstände ergab. 4 Im Juli 2008 teilte das Finanzamt L. mit, dass für den Kläger Steuerrückstände in Höhe von ca. 11.000 € bestünden. Im Oktober 2008 waren diese Rückstände auf ca. 15.000 € angewachsen. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zum möglichen Widerruf seiner Erlaubnis an. Der Kläger teilte daraufhin mit, die Rückstände beruhten auf Schätzungen und würden kurzfristig beseitigt. Im Januar 2009 teilte das nunmehr zuständige Finanzamt I. mit, der Kläger schulde ca. 1.700 € Steuern, habe aber zugleich ein Gegenanspruch gegen das Finanzamt in Höhe von ca. 1.800 €. 5 Im Februar 2012 regte das Finanzamt C. -Mitte den Widerruf der Maklererlaubnis an, da für die GbR ca. 27.000 € Steuerschulden bestünden. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt, die letzte freiwillige Zahlung sei im Juni 2011 erfolgt und die GbR habe weder Steuererklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass für den Kläger Rückstände in Höhe von ca. 5.800 € beim Finanzamt I. bestanden und beim Amtsgericht I. zwei Haftbefehle eingetragen waren. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Maklererlaubnis an. Auf Bitten des Klägers wurde die Anhörungsfrist mehrfach verlängert. 6 Im Juli 2012 teilte das Finanzamt I. mit, die Rückstände des Klägers betrügen ca. 2.700 €. Das Finanzamt C. -Mitte erklärte, die aktuellen Rückstände der GbR beliefen sich auf ca. 27.000 €. Bei der Stadt C. waren im August 2012 zudem Gewerbesteuerrückstände in Höhe von ca. 1.800 € angefallen. 7 Der Kläger teilte mit Schreiben vom 31. August 2012 mit, die Ansprüche des Finanzamts C. seien tatsächlich deutlich geringer und sein Steuerberater kläre gerade die Forderungen des Finanzamts I. . 8 Im September 2012 erklärte das Finanzamt C. -Mitte, die Steuerrückstände der GbR seien auf ca. 31.500 € angestiegen. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, es gäbe Probleme mit der Steuererklärung für das Jahr 2010, da der Steuerberater verstorben sei und sämtliche Unterlagen sich im Besitz der Witwe befänden. Im Dezember 2012 teilte das Finanzamt C. -Mitte mit, dass aufgrund der Steuerschulden der GbR eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen sei. 9 Im Februar 2013 waren die Steuerschulden des Klägers auf ca. 16.300 € angestiegen. Ein großer Teil davon beruhte auf einem Haftungsbescheid aus dem Januar 2013, der sich auf die Steuerschulden der GbR bezog. Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin erneut zum beabsichtigten Widerruf seiner Maklererlaubnis an. 10 Im März 2013 sprachen der Kläger und Herr X. persönlich bei der Beklagten vor und teilten mit, die Haftbefehle seien aufgehoben. Die Rückstände beim Finanzamt C. würden kurzfristig bereinigt. Im Juli 2013 waren die Steuerrückstände der GbR auf ca. 33.300 € angestiegen. Die Steuerrückstände des Klägers beliefen sich auf ca. 1.400 € zuzüglich einer aus dem Haftungsbescheid von Januar 2013 geschuldeten Summe in Höhe von ca. 14.800 €. 11 Im August 2013 teilten der Kläger und Herr X. mit, die Begleichung der Rückstände gegenüber dem Finanzamt E. -V. sei nicht möglich gewesen, da ein abgetretener Provisionsanspruch vom Kunden nicht erfüllt worden sei. Inzwischen sei ein neuer Steuerberater beauftragt worden, der mit den Finanzämtern verhandeln werde, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. 12 Im September 2013 erklärte das Finanzamt C. -Mitte, die Steuerrückstände des Klägers beliefen sich auf ca. 16.300 €. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Die Rückstände der GbR betrügen ca. 37.100 €. 13 Mit Verfügung vom 12. September 2013 widerrief die Beklagte die Erlaubnis des Klägers nach § 34c GewO. Zur Begründung stützte sie sich auf die Steuerrückstände des Klägers und der GbR, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers folge. Um die Allgemeinheit vor weiteren Schäden zu bewahren, sei der Widerruf geboten. 14 Der Kläger hat am 10. Oktober 2013 Klage erhoben. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 16 den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013, zugestellt am 13. September 2013, aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist sie auf die Steuerrückstände des Klägers und der GbR. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 23 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 12. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑ i.V.m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßig erteilter Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Maklererlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 25 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im September 2013 erfüllt. Die Beklagte hat nachträglich eingetretene Tatsachen ermittelt, deren Vorliegen im Erlaubnisverfahren zur Versagung der Maklererlaubnis führen würde, da sie die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet. 26 Der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen Steuerrückstände sowie den Steuerrückständen der GbR, in der er sein Gewerbe ausübt, unzuverlässig im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff. 28 Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1. 30 Auf der Grundlage der Feststellungen der Beklagten und des Gerichts war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung wirtschaftlich leistungsunfähig. Aus der Höhe seiner Steuerrückstände und weiteren Anhaltspunkten ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung betrugen seine persönlichen Steuerrückstände 16.349,22 €. Dieser Rückstand setzte sich aus dem Haftungsbescheid vom 22. Januar 2013 bezogen auf die T. /X. GbR und der Einkommensteuer des Klägers zusammen. Die Summe von über 16.000 € ist bereits für sich genommen erheblich. Die Entwicklung der Steuerrückstände über mehrere Jahre zeigte zudem, dass mit einem zügigen Abbau nicht zu rechnen war: Die Steuerrückstände der GbR, die maßgeblich für die Höhe der persönlichen Steuerrückstände des Klägers sind, waren seit mehreren Jahren kontinuierlich gestiegen; im Juli 2012 betrugen sie 26.975,67 €, im Juli 2013 waren sie auf 33.382,79 € und im September 2013 auf 37.655,22 € angestiegen. Trotz entsprechender, mehrfacher Ankündigungen des Klägers kam es weder zu Korrekturen durch die Abgabe von Steuererklärungen noch zu Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt. 31 Die Prognose der Beklagten hat sich zudem bestätigt. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftlich leistungsunfähig. Seine Steuerrückstände haben sich seit Erlass der Untersagungsverfügung nur geringfügig verändert, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beliefen sie sich auf ca. 16.600 €. Auch in Zukunft dürfte mit einer kurzfristigen Reduzierung nicht zu rechnen sein. Die Steuerrückstände der GbR sind nach Auskunft des Finanzamts C. -Mitte weiter auf ca. 43.600 € angestiegen, hinzu kommen nach Angaben der Beklagten ca. 16.000 € Gewerbesteuerrückstände. 32 Das öffentliche Interesse wäre ohne den Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers gefährdet. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr muss er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. 33 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2012, § 49 Rdnr. 48 m.w.N. 34 Während die bloße Unzuverlässigkeit bereits bei einer abstrakten Gefährdung zentraler Rechtsgüter anzunehmen ist, muss hier eine konkrete Gefährdung auf Grund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert. Eine solche konkrete Gefährdung ist vorliegend zu bejahen. Sie liegt hier darin, dass der Kläger seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. Es liegt im öffentlichen Interesse, derartige Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zu unterbinden. 35 Die Beklagte hat das ihr in § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.