Urteil
7 K 3767/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0526.7K3767.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit Mai 2010 mit dem Gewerbe „S1. , S2. und S3. von P. , Groß- und Einzelhandel mit U. , C. und F. aller Art“ mit dem Betriebssitz in H. niedergelassen. Unter dem 1. August 2012 regte das Finanzamt H. -Süd bei der Beklagten an, ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen, da der Kläger Steuerrückstände von 5.873,62 € habe. Vollstreckungsversuche seien fruchtlos verlaufen. Der Kläger habe 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 3 Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger zudem bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) 400 € Schulden hatte (Stand 17. Mai 2013). Am 3. Juli 2013 waren die Steuerschulden des Klägers auf über 13.660 € angestiegen. 4 Nach Anhörung des Klägers und der IHK Nord West erließ die Beklagte unter dem 10. Juli 2013 gegenüber dem Kläger die hier streitige Ordnungsverfügung, mit der ihm auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „S1. , S2. und Restauration von P. , Groß- und Einzelhandel mit U. , C. und F. aller Art“ und jede andere gewerbliche selbstständige bzw. unselbstständig leitende Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑ untersagt wurde. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung innerhalb drei Wochen nach Zustellung unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 5.000 € für den Fall der Nichtbefolgung an. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner erheblichen Abgabenrückstände finanziell unzuverlässig. Es sei zudem zu erwarten, dass er auch in anderen Gewerben seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung (Blatt 46 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) Bezug genommen. 5 Daraufhin hat der Kläger am 12. August 2013 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Steuerschulden basierten in erster Linie auf Schätzungen des Finanzamtes, die jedoch wesentlich zu hoch ausgefallen seien. Seine Steuerberaterin werde nunmehr Erklärungen einreichen, die zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerlast führen würden. 6 Der Kläger beantragt schriftlich, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Juli 2013 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. 11 Auf Nachfrage des Gerichts teilte die BGHW am 30. Oktober 2013 Schulden des Klägers i.H.v. 406,54 € mit. Beim Finanzamt waren die Steuerschulden des Klägers am 5. November 2013 auf über 15.000 € angestiegen; am 16. Mai 2014 betrugen sie noch 9.828,56 €. 12 Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 16 Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 10. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt, 18 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Beschluss vom 23. November 1990 ‑ 1 B 155.90 ‑, Gewerbearchiv ‑ GewA ‑ 1991, 110 ‑, 19 d.h. hier den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Juli 2013. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung dieses Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 20 Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erhebliche Abgabenrückstände beim Finanzamt hatte, die seine persönliche Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe dartun. Der Kläger ist auch nach wie vor nicht leistungsfähig. Zwar sind die Steuerrückstände im Laufe des Verfahrens zurückgegangen; dies beruhte jedoch nur in geringem Umfang auf freiwilligen Zahlungen des Klägers. Zahlungen hat er letztmalig im Kalenderjahr 2011 geleistet. Die Besteuerungsgrundlagen müssen nach wie vor geschätzt werden, da der Kläger keine Steuererklärungen einreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept hat er nicht vorgelegt. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. 21 Rechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 22 OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, Gewerbearchiv 1982, 294. 23 Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sowie die Betriebseinstellung und Androhung eines Zwangsgeldes sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch insoweit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 24 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 27 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 28 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 29 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 30 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 31 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 32 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. 33 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.