Beschluss
6a L 830/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0527.6A.L830.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem am 27. Mai 2014 um 14:43 Uhr bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 27. Mai 2014 um eine formlose Gegendarstellung oder um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2014 in dem Eilverfahren der Antragstellerinnen 6a L 643/14.A handelt, ist der Antrag nicht begründet. 3 Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Bedenken gegen das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt E. vom 30. April 2014 überzeugen die Kammer nicht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf etwaige – in der Rüge der fehlenden Erläuterung der medizinischen Fachrichtungen der tätig gewordenen Amtsärzte möglicherweise liegende – Bedenken gegen deren Qualifikation und zum anderen hinsichtlich der gerügten fehlenden Darlegung der Grundlage und Anamnese der amtsärztlichen Feststellungen. Amtsärztliche Gutachten werden vor einem anderen Hintergrund erstellt als von Asylbewerbern vorgelegte ärztliche Atteste. Die Vorlage ärztlicher Atteste durch Antragsteller im Rahmen von Asylverfahren geschieht – anders als die Erstellung amtsärztlicher Gutachten – vor dem Hintergrund der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflichten und dem in einem Asylverfahren bestehenden evidenten Eigeninteresse des Antragstellers, was die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an vorzulegende ärztliche Atteste rechtfertigt. Im Gegensatz dazu ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter ihre Amtspflichten ernst nehmen und befolgen. Im Übrigen bestätigt das amtsärztliche Gutachten vom 30. April 2014 inhaltlich sowohl den Vortrag der Antragstellerinnen als auch die Diagnose, die in dem Attest vom 17. April 2014 durch das M. -Klinikum F. bei der Antragstellerin zu 1. gestellt wurde. 4 Auch das Argument, die Antragsgegnerin habe die in Art. 29 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 festgelegte Überstellungsfrist nicht beachtet, überzeugt die Kammer nicht. Es spricht alles dafür, dass die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. VO EU Nr. 604/2013 kann die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Eben dies ist vorliegend geschehen. Die Antragstellerinnen waren im Februar 2014 nach erfolglosen Versuchen, sie postalisch zu erreichen, nach Unbekannt abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 informierte sodann die Antragsgegnerin das Dublin Office – Bundesamt für Migration – in der Schweiz darüber, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, da die Antragstellerinnen untergetaucht seien. Indem das Bundesamt weiter mitteilte, die Überstellung erfolge bis spätestens 13. Mai 2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO, wurde die Überstellungsfrist zugleich auf insgesamt achtzehn Monate verlängert. Dem haben die zuständigen schweizerischen Behörden nicht widersprochen. 5 Ungeachtet dessen ist bereits fraglich, ob der in der Dublin-Verordnung geregelten Überstellungsfrist überhaupt drittschützende Wirkung zukommt. Hier könnte einiges dafür sprechen, dass die Bestimmungen der Dublin-Verordnung lediglich der internen Zuständigkeitsverteilung dienen und keine subjektiven Rechte begründen, 6 vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; vgl. grds. auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –, 7 oder allenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsteller sozusagen durch das Netz fällt und ihm aufgrund der Anwendung dieser Regelungen die Prüfung seines Asylantrags im Ergebnis gänzlich versagt bliebe. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zum einen hat die Schweiz der Ausländerbehörde gegenüber noch vor kurzer Zeit eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. In eine angemessene medizinische Behandlung gewährleistet. Zum anderen hat die Schweiz der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt nicht widersprochen. Wäre die Schweiz hiermit und mit einer damit verbundenen Überstellung der Antragstellerinnen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht einverstanden gewesen, wäre dies jedoch der Anlass für sie gewesen, gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist zu remonstrieren. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.