Beschluss
15a K 666/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0530.15A.K666.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Änderung des Prozesskostenhilfebeschlus-ses der Kammer vom 16. April 2014 dahingehend, Rechtsanwältin N. aus L. ohne örtliche Beschränkung beizuordnen, wird abgelehnt 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 16. April 2014 dahingehend abzuändern, dass eine Rechtsanwaltsbeiordnung ohne örtliche Beschränkung erfolgt, 4 ist statthaft, da Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ihre Prozessbevollmächtigte ohne die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet werden kann. In § 121 Abs. 3 ZPO, der gemäß § 166 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, ist ausdrücklich geregelt, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde durch die erfolgte Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes Rechnung getragen, da ansonsten zumindest höhere Fahrtkosten infolge einer Terminwahrnehmung vor dem Verwaltungsgericht zu erwarten sind. 6 Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt ohne die genannte Einschränkung beigeordnet werden kann. Das kommt, vergleichbar der Ausnahmeregelung in § 121 Abs. 4 ZPO, nur in Betracht, wenn ein Prozessbeteiligter besondere Gründe hat, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Im Hinblick auf den mit der gesetzlichen Vorgabe in § 121 Abs. 3 ZPO umgesetzten Regelungszweck der Kostendämpfung sind die in Betracht kommenden besonderen Gründe eng auszulegen. Die Beiordnung gerade dieses auswärtigen Rechtsanwaltes muss aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nach einem parteiobjektiven Maßstab geradezu unentbehrlich sein. Derartige besondere Umstände können in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem auswärtigen Rechtsanwalt bestehen. Auch kann das Verfahren eine besonders qualifizierte rechtliche oder tatsächliche Beratung oder das Vorhandensein besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Kenntnisse erfordern, die nur ein „auswärtiger“ Rechtsanwalt gewährleisten kann. 7 Vgl.: Bay VGH, Beschluss vom 05. März 2010– 19 C 10.236 –, in juris abrufbar;. OVG Hamburg, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – 4 So 75/08 –, NJW 2009, 1433 = FamRZ 2009, 632; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 1 S 3/95 –, NVwZ‑RR 1996, 238; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 3089/94 –, NVwZ‑RR 1996, 238; Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 166 Rdnr. 141; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 72. Auflage 2014, § 121 Rdnrn. 62ff. 8 Das Vorbringen der Klägerin lässt das Vorliegen derartige besondere Umstände nicht erkennen. 9 Zwar kann aufgrund zahlreicher Asylverfahren aus dem Land F. , in denen die Prozessbevollmächtigte die Asylbewerber vor der Kammer vertritt, bestätigt werden, dass diese über besondere Fach– und Sachkenntnisse das Herkunftsland F. betreffend verfügt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen keine weiteren Rechtsanwälte gibt, die über vergleichbare Kenntnisse verfügen. 10 Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren die Prozessbevollmächtigte mandatiert hat. Die Klägerin war bereits mit Zuweisungsentscheidung der C. B. vom 06. Mai 2013 der Stadt H. zugewiesen worden. Ihre Prozessbevollmächtigte bestellte sich beim Bundesamt jedoch erst mit Schreiben und Vollmacht vom 16. Dezember 2013. Ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung ist davon auszugehen, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragt, der entweder seine Kanzlei in der Nähe des Wohnortes, des Gerichtsstandes oder zumindest innerhalb des Gerichtsbezirks hat. Danach hätte es nahe gelegen, dass die Klägerin nicht einen Rechtsanwalt außerhalb des Bezirks des für sie zuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Anhaltspunkte für ein damals schon zwischen ihr und ihrer Prozessbevollmächtigten bestehendes Vertrauensverhältnis, dass die Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes als für die Klägerin unzumutbar ansehen lässt, sind nicht erkennbar.