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Urteil

9 K 1660/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0610.9K1660.14.00
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Leitsätze

Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 14. Dezember 1977 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 (jetzt Klassen B, BE, CE, C1, C1E, L und M). Am 29. Januar 2014 um 18:13 Uhr wurde er von einer Polizeistreife auf der U.-----straße in C. im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Während der Kontrolle fielen den eingesetzten Polizeibeamten deutliche Anzeichen eines möglichen Drogenkonsum auf. Nach erfolgter Belehrung gab der Kläger freiwillig gegenüber den eingesetzten Beamten an, letztmalig am 24. Januar 2014 gegen Abend ca. dreimal an einem Joint gezogen zu haben. Er konsumiere nur gelegentlich und in unregelmäßigen Abständen Marihuana. Nach positivem Drogenvortest und erfolgter Einwilligung des Klägers wurde diesem eine Blutprobe entnommen. Diese wurde durch das Labor L. GbR in C1. T. untersucht. Das unter dem 12. Februar 2014 erstattete Gutachten ergab eine Tetrahydrocannabinol- (THC)-Konzentration von 2,3 ng/ml Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH)-Wert von 50 ng/ml Blutserum. Außerdem wurde in dem Gutachten festgestellt, dass dieser Befund für einen kürzlich erfolgten Cannabiskonsum beweisend sei. Hierauf hörte die Beklagte den Kläger am 28. Februar 2014 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 19. März 2014 entzog die Beklagte dem Kläger seine Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein bis zum 4. April 2014 abzuliefern. Für den Bescheid wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 150,- Euro zuzüglich Zustellungskosten i.H.v. 3,48 € erhoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ausweislich des vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachtens habe der Kläger Cannabis konsumiert und unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Ein Erstkonsum von Cannabisprodukten sei vorliegend nicht gegeben. Er werde auch nicht geltend gemacht. Die Ordnungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2014 zugestellt. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Kläger am 4. April 2014 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, von einem mangelnden Trennungsvermögen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV könne nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil in seinem Blut in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ein THC-Wert von 2,3 ng/ml Blutserum festgestellt worden sei. Die Auswirkung von Cannabis seien bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich. Ausfallerscheinungen seien bei ihm nicht festgestellt worden. Durch die – auch in der Vergangenheit praktizierte – Verhaltensweise, sich im Zusammenhang mit Cannabiskonsum nicht am Straßenverkehr zu beteiligen, liege eine bewusste Verhaltenssteuerung vor, durch die eine Kompensation der drogenbedingten Einschränkungen erfolge. Dies begründe eine Ausnahme von der Regelvermutung der Anlage 4 zu FeV. Den im Rahmen der Blutentnahme festgestellten THC-Wert könne er sich nur so erklären, dass er sich am vor Abend der Verkehrskontrolle bei einem Freund, Herrn L1. -I. S. , U.-----straße 2, mit insgesamt 7 bis 8 Leuten – ihm bis auf den Vorgenannten alle persönlich unbekannt – über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden im Wohnzimmer aufgehalten habe, wobei alle anderen Personen außer ihm Cannabis konsumiert hätten. An diesem Abend habe er zu einem Cannabiskonsum keine Lust verspürt, zumal er ja auch keinen Urlaub gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 – Aktenzeichen: 34 13/Ag – aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihrer Rechtsauffassung ihre Ausführungen aus der Ordnungsverfügung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. April 2014 dem Berichterstatteter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 –, nicht veröffentlicht. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies folgt aus seinen Einlassungen bei der Verkehrskontrolle am 29. Januar 2014 auf der U.-----straße in C. wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Er bekundete jeweils, dass er gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Cannabis konsumiere. Der letzte aktive Konsum habe am 24. Januar 2014 stattgefunden. Zudem ist jedenfalls ein Konsumakt durch ärztliche Blutuntersuchungen nachgewiesen worden. Das toxikologische Gutachten des Labors L. GbR hat für die dem Kläger am 29. Januar 2014 entnommene Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,3 ng/ml Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH)-Wert von 50 ng/ml Blutserum ergeben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser Befund einen kürzlich erfolgten Cannabiskonsum beweise. Der Kläger kann auch nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 – 9 K 2142/09 –; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 – 9 L 917/09 –, und vom 28. Februar 2013 – 9 L 92/13 –m.w.N., wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris Rn 28; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2012 – 16 A 2006/12 –, juris Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, juris Rn 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 MB 49/05 –, juris Rn 5; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 – 6 K 1704/09 –, juris Rn 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 – 14 L 139/10 –, juris Rn 26; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 – 5 K 126/10 –, juris Rn 18, Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 29. Januar 2014 hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der im Nachgang der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat das Labor L. GbR eine THC-Konzentration von 3,6 ng/ml im Blutserum nachgewiesen. Soweit der Kläger vorträgt, er trenne strikt zwischen Cannabiskonsum und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr, weswegen der THC-Wert im Blutserum nur durch einen passiven Konsum von THC am Vorabend erfolgt sein könne, so dass es sich um einen nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigenden unbewussten Konsum handele, folgt die Kammer dem nicht. Offenbleiben kann dabei im Ergebnis, ob durch reinen passiven inhalativen Konsum überhaupt ein THC-Wert im Blutserum von 2,3 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 50 ng/ml Blutserum hervorgerufen werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass der behauptete passive Konsum am Vortag geschehen sein soll, also jedenfalls 18 Stunden zurücklag. Dahinstehen kann auch, ob der von dem Kläger behauptete passive Konsum überhaupt stattgefunden hat, woran das Gericht durchgreifende Zweifel hat. Der Kläger, der wiederholten aktiven THC-Konsum zugegeben hat, will sich am Vorabend der Entnahme der Blutprobe mit sechs bis sieben anderen Personen, von denen er trotz der Zeitdauer von zwei Stunden nur eine namentlich benennen konnte, in einem Raum aufgehalten haben, während alle anderen in erheblichem Maße Cannabis konsumierten. Er allein habe sich – trotz seiner Vorerfahrungen – eines Konsums enthalten, weil er „keine Lust“ gehabt habe. Hierauf kommt es aber nicht an. Selbst wenn der Kläger tatsächlich bei dieser Gelegenheit Cannabis nicht aktiv zu sich genommen hat, handelt es sich gleichwohl um eine bewusste Einnahme im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Insofern bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit einer Vernehmung des durch den Kläger benannten Zeugen L1. -I. S. nicht. Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe. So ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 –, ESVGH 54, 209 = juris Rn 7. Ein solcher Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist vorliegend aber nicht gegeben. Legt man die Schilderung des Klägers zugrunde, war er sich der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung hat er sich zwei Stunden in einem ca. 12 m² kleinen Wohnzimmer aufgehalten, in dem alle anderen Personen nach seiner eigenen Aussage in erheblichem Umfang Cannabis konsumierten. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der – wie der Kläger– nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, sondern – wie er selbst zugibt – zumindest gelegentlicher Konsument dieses Betäubungsmittels ist, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre dem Risiko aussetzt, allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zuzuführen. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet. So ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 –, ESVGH 54, 209 = juris Rn 7. Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Ungeeignetheit (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV). Ein Ausnamefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen. Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 – 9 K 305/13 –, nicht veröffentlicht; vgl. weiterhin OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B 206/03 –, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn 6. Dies ist hier nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorträgt, er trage durch sein Verhalten dafür Sorge, dass er nicht unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehme, ist seine Einlassung durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind. Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).