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Gerichtsbescheid

6a K 5711/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0625.6A.K5711.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Die 1986, 2003 und 2004 geborenen Kläger sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. 3 Im Dezember 2011 verließen sie ihr Heimatland und reisten über Weißrussland nach Polen ein. Dort hielten sie sich nach eigenen Angaben ca. 16 Monate auf und stellten einen Asylantrag, der abschlägig beschieden wurde. 4 Im April 2013 begaben die Kläger sich von Polen nach Deutschland, wo sie am 22. April 2013 einen Asylantrag stellten. Bei der Anhörung am 30. April 2013 gaben die Kläger an, sie lebten seit sechs Jahren von ihrem Ehemann bzw. Vater getrennt. Dieser habe ernsthafte Probleme; er werde bedroht. Den Grund kennten sie nicht. Er habe geäußert, auch sie, die Kläger seien in Gefahr. Sie hätten Angst gehabt, von den polnischen Behörden nach Georgien abgeschoben zu werden; daher seien sie nach Deutschland weitergereist. In Georgien hätten sie keine Perspektive. Außerdem leide die Klägerin zu 1. an einer behandlungsbedürftigen Psychose. Sie habe in Polen einen Psychologen aufgesucht und Medikamente erhalten. Auch in Georgien sei sie aus diesem Grunde in Behandlung gewesen. 5 Am 12. November 2013 wandte die Beklagte sich an die polnischen Behörden und ersuchte um die Übernahme der Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) 343/2003 („Dublin II“). Mit Schreiben vom 20. November 2013 stimmte die Republik Polen der Rückübernahme zu. 6 Mit Bescheid vom 22. November 2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 hin, aufgrund derer Polen für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. 7 Am 2. Dezember 2013 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Es lägen Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren vor. Es stünden 3.100 Personen unter der Aufsicht des Ausländeramts; in den Zentren für Asylsuchende seien aber nur 2.000 Plätze vorhanden. Es herrschten menschenunwürdige Zustände. Mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention sei zudem das Wohl der Kinder bevorzugt zu berücksichtigen. 8 Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Geschäftszeichen: 5627326 – 430) vom 22. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und fasst ergänzend die Auskunftslage zum Zustand des Asylsystems in Polen zusammen, die im Ergebnis keine Anhaltspunkte für systemische Mängel biete. 13 Die Kammer hat einen Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) abgelehnt. 14 Im April 2014 hat das Bundesamt mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort der Kläger bereits seit mehreren Monaten unbekannt sei. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger daraufhin mit Verfügung vom 25. April 2014 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift der Kläger aufgefordert. Die Prozessbevollmächtigten haben unter dem 28. April 2014 bekundet, dass ihnen die ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Unter dem 28. Mai 2014 hat die Kammer die Prozessbevollmächtigten nochmals zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert – nunmehr unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2014. Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 erklärt, eine ladungsfähige Anschrift liege ihnen nicht vor, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Sie hätten das Mandat niedergelegt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 18 Im Übrigen betrachtet die Kammer die Prozessbevollmächtigten der Kläger nach wie vor als bevollmächtigt, so dass auch Zustellungen gemäß § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an sie zu richten sind. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie hätten das Mandat „niedergelegt“. Von einer Beendigung des Mandatsverhältnisses ist aber – abgesehen davon, dass sie nicht automatisch das Erlöschen der Bevollmächtigung im Außenverhältnis nach sich ziehen würde – derzeit nicht auszugehen, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger über keine aktuelle Anschrift der Kläger verfügen und demnach ihre „Mandatsniederlegung“ den Klägern nicht hat zugehen können. 19 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 67 Rdnr. 46. 20 Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. 21 Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass die Kläger am Fort- und Ausgang ihres Verfahrens ernsthaft interessiert sind. Gerade dieses Interesse haben die Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift haben sie nicht, auch nicht bei ihren Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. 22 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, BVerwGE 101, 323; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - und Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -; BayVGH, Beschluss vom 23 10. September 2001 - 21 B 00.31685 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, alle bei juris veröffentlicht. 24 Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2014 und vom 28. Mai 2014 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift der Kläger mitzuteilen. Den Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Sie haben vielmehr erklärt, sie hätten zu den Klägern keinen Kontakt mehr. 25 Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) sowie auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 9. Dezember 2013 (6a L 1727/13.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.