Urteil
13 K 269/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0703.13K269.13.00
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Leitsätze
Zur Einordnung einer Stichstaße als selbständige Anlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einordnung einer Stichstaße als selbständige Anlage Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , G. , Flurstück , mit der Bezeichnung H.------weg 0. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn des H1 von Straße bis L1.----------straße . Der H.------weg verläuft von der S. Straße bis zur L2.------straße in südwestliche Richtung und südlich der L1.----------straße versetzt weiter bis zum L3. . Der Teil von S. Straße bis zur L1.----------straße ist ca. 310 m lang. Von ihr zweigen nach Nordwesten die I.-----straße , der X. -G1. -X1. , die M.---------straße und der X2.---------weg ab. Diese Straßen münden in die C.---------straße . Südöstlich zweigt vom H.------weg zwischen den Häusern Nr. 00 und 00 eine Stichstraße ab. Diese ist insgesamt ca. 120 m lang und zweigt nach ca. 35 m rechtswinklig nach Nordosten ab. Diese Stichstraße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut. Der Hauptzug des H1.------weges wurde im Jahr 1958 von der S1. -X3. X4. B. in ausgebautem Zustand durch die Beklagte übernommen. Zu der Zeit hatte die Fahrbahn eine Befestigung von 2 – 4 cm Asphaltschicht auf einer ungebundenen Schottertragschicht. Fotos aus dem Jahr 2010 zeigen die Fahrbahn mit Längs- und Querrissen sowie Rundrissen. Im Mai/Juni 2011 wurde die Fahrbahn ausgebaut. Sie erhielt eine 3,5 cm starke Asphaltdeckschicht auf einer Asphalttragschicht von 10,5 cm. Die Beklagte ermittelte Kosten für den Ausbau der Fahrbahn i.H.v. 97.803,85 €. Unter Einstufung des H1.------weges als Anliegerstraße wurde der Anliegeranteil auf 60% festgesetzt. Den daraus resultierenden umlagefähigen Aufwand von 58.682,31 € verteilte die Beklagte auf eine Verteilungsfläche von 20.527 qm. Das ergibt einen Beitragssatz von 2,85879 € /qm. Gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juli 2001 (Straßenbaubeitragssatzung –SBS-) zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2013 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 3.284,75 € heran. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend, bei dem H.------weg handele es sich nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Haupterschließungsstraße, da durch sie auch die Grundstücke an den nach Nordosten abzweigenden Straßen erschlossen würden. Deshalb sei der Anliegeranteil mit 40% anzusetzen. Die Stichstraße zwischen den Häusern Nrn. 27 und 29 sei keine selbständige Erschließungsanlage. Die Höhe des Aufwandes werde bestritten. Die Beklagte habe nicht den Sicherheitseinbehalt von 5% des Rechnungsbetrages vorgenommen. Der Entsorgungsaufwand von 15.890,46 € Netto sei außergewöhnlich hoch. Auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2014 wird verwiesen. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der H.------weg sei eine Anliegerstraße gem. § 3 Abs. 3a SBS. Er liege im Bereich einer Tempo-30-Zone. Mit einer Fahrbahnbreite von 4,80 m sei nur versetztes Parken möglich. Bei den nach Nordwesten abzweigenden Straßen bestehe eine Rechts-Vor-Links-Regelung. Die Stichstraße zwischen den Häusern 00 und 00 sei eine eigenständige Erschließungsanlage. Sie sei als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut und mit dem Verkehrszeichen 325 der Straßenverkehrsordnung versehen. Der Sicherheitsabschlag sei in der ersten Abschlagsrechnung berücksichtigt. Der Entsorgungsaufwand sei angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Dier angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten.Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen. Die Satzung legt damit den weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 44 f. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Annahme der Beklagten, bei dem H.------weg zwischen S. Straße und L1.----------straße handele es sich um eine Anlage im vorgenannten Sinne, Rechtsfehler nicht erkennen. Der Ausbau der Fahrbahn des H1.------weges im Jahr 2011 ist eine beitragsfähige Maßnahme in Form der Erneuerung. Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als nachmaliger Herstellung setzt voraus, dass die Anlage – erstens – erneuerungsbedürftig und – zweitens – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d.h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 13. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77m.w.N. Die übliche Nutzungszeit war in dem hier maßgeblichen Bereich des H2.-----weges , dessen letzter Ausbau spätestens 1958 erfolgte, bei Beginn der Bauarbeiten nach mehr als 50 Jahren abgelaufen. Die Fahrbahn war auch verschlissen. Das wird durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbilder aus dem Jahr 2010 bestätigt. Die Frage, ob darüber hinaus der Beitragstatbestand der Verbesserung durch einen verstärkten Aufbau vorliegt, muss mithin nicht beantwortet werden. Dem Kläger wird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage auch ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW gewährt. Dieser liegt bei einer erneuerten Fahrbahn darin, dass den Anliegern an Stelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil) Anlage die Erschließung gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1986 - 15 A1642/93 -. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Aufwandes – gemäß § 2 Abs. 4 SBS nach tatsächlichen Kosten – bestehen nicht. Die angesetzte Summe von 97.803,85 € ergibt sich aus der Schlussrechnung der Firma T. V. vom 20. September 2011. Die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Entsorgung PAK-haltigen Materials könne nicht in einer Menge von 557,56 t angefallen sein, ist auf die vorliegenden Wiegekarten zu verweisen. Wenn der Kläger damit meinen sollte, die Entsorgung sei unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu beanstanden, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Wertung. Die Beklagte hat - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - darauf hingewiesen, dass die teerhaltige alte Deckschicht nicht von dem angespritzten, ebenfalls PAK-haltigen Unterbau (Schottertragschicht) getrennt werden kann, diese also mit entsorgt werden musste. Die Schottertragschicht (Pos. 04.20.1069 der Schlussrechnung) war erforderlich, um eine Profilierung für die Asphalttragschicht zu schaffen. Die Position 02.30.1399 beinhaltet die Herstellung eines Schlitzes zwischen Fahrbahn und tiefer gründenden Befestigung von Rinnen und Bordstein, die erhalten blieben. Sie findet sich auch in den Aufmaßen zur Rechnung. Soweit der Kläger geltend macht, eine Asphalttragschicht von 10,5 cm sei nicht erforderlich gewesen, da eine Asphalttragschicht von 10 cm vorgesehen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass im Gegenzug statt 4 cm Asphaltdeckschicht lediglich 3,5 cm Deckschicht aufgebracht wurden. Ein Nachteil für die Anlieger folgt daraus nicht, eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage wird damit nicht gestellt. Gleiches gilt für die Beanstandung der Nachträge, diese seien nicht erforderlich gewesen. Dass die dort genannten Arbeiten im Bereich der Fahrbahn durchgeführt wurden, ist durch die Aufmaße dokumentiert. Das Setzen einiger Meter Bordsteine, Einbau von Straßenläufen nebst Steinzeugrohr ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Kosten der Baustelleneinrichtung von 1.030,79 € ergeben sich aus der in der Schlussrechnung ausgewiesenen Staffelung der Nettosumme der Abrechnung. Ein Betrag von 0,5% der Bausumme, wie der Kläger meint, war nicht vereinbart. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass die Baustelleneinrichtung insgesamt 1,27% der Nettosumme entspricht. Das ist angemessen. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe mit der bauausführenden Firma die Abrede getroffen, dass der Sicherheitsabschlag von 5% erst gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werde, bleibt unerfindlich, worauf er diese Behauptung stützt. Der mit der 1. Abschlagsrechnung einbehaltene Abschlag ist zu Recht mit der Schlussrechnung ausbezahlt worden. Zuzustimmen ist dem Kläger, dass es sich bei der Beschreibung des Neuzustandes im Vermerk vom 4. Januar 2013 um einen Fehler handelt. Es sind nicht 4 cm Deckschicht und 10 cm Schottertragschicht aus Recyclingmaterial eingebracht worden, sondern 10,5 cm Asphalttragschicht und 3,5% cm Asphaltdeckschicht. Auswirkungen auf Beitragsfähigkeit und Aufwand hat dieser nach dem Ausbau gefertigte falsche Vermerk nicht. Die Beklagte hat bei der Festlegung der Höhe des Anliegeranteils den I1. .------weg zu Recht als Anliegerstraße eingestuft. Nach § 3 Abs. 3a) SBS sind das Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mithin verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 3b) SBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Bei der Einstufung einer Straße ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz, den Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verhältnisse. Nicht entscheidend für die Einstufung als Anliegerstraße ist, dass der Ziel- und Quellverkehr mehr als 50% des Verkehrs betragen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A571/11 -. Danach ist die Einstufung als Anliegerstraße nicht zu beanstanden. Der I1. .------weg ist beidseitig bebaut, die Fahrbahn ist 4,80 m breit mit angrenzenden beidseitigen Gehwegen. Ein versetztes Parken ist möglich. Der I1. .------weg ist bezogen auf die vier nach Nordwesten abzweigenden Straßen, die alle eine weitere Anbindung an die C.---------straße haben, keine Vorfahrtstraße, es gilt die Rechts- vor -Links-Regelung. Darüber hinaus befindet sich der I1. .------weg in einer Tempo-30-Zone und ist zwischen S. Straße und I.-----straße als Einbahnstraße ausgewiesen. Von daher gesehen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt. Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem beitragsfähigen Aufwand beträgt für die Fahrbahn einer Anliegerstraße 60%, vorliegend mithin 58.682,31€. Der vom Kläger herangezogene Beschluss des OVG NRW vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 – rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dort wird – ohne dass es entscheidungserheblich gewesen wäre – ausgeführt, dass ein Hauptzug einer Straße, der drei selbständige Stichstraßen aufnimmt, Haupterschließungsstraße sein kann. Darum geht es hier jedenfalls nicht. Die Einstufung ist von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Dieser umlagefähige Aufwand ist auf der Grundlage des § 4 SBS auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Insoweit hat die Beklagte nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung beanstandungsfrei eine Verteilungsfläche von 20.527 qm ermittelt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Grundstücke, die (nur) an der Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 00 und 00 liegen, nicht durch den I1. .------weg erschlossen. Ein Grundstück wird grundsätzlich durch die nächste erreichbare selbständige Straße erschlossen. Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 f. (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet) und Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, NWVBl. 2009, S. 270 und vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, S. 285 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht eine Grenze von 100 m als Anhaltspunkt für die Selbständigkeit einer Anlage angenommen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl.), 1995, S. 1137. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Regel, die unter Würdigung des Einzelfalles wegen anderer Umstände überwunden werden kann. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, S. 486; Diese Grundsätze gelten auch für das landesrechtliche Straßenbaubeitragsrecht. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09-, KStZ 2009, S. 217 f. Für die Frage der Selbständigkeit einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen Sackgasse kommt es ferner entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht neben ihrer Gesamtlänge darauf an, ob diese insgesamt gradlinig verläuft oder ob sie mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30/93 -, DVBl. 1995, S. 1137 ff.; vgl. auch Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: Februar 2014, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 54. Danach ist die Stichstraße als selbständige Anlage einzuordnen. Sie ist ca.120 m lang und auf einer Länge von 35 m ca. 8 m breit. Danach knickt sie rechtwinklig ab und verläuft weitere 85 m nach Nordosten. Sie erschließt 9 Grundstücke. Sie ist aufgepflastert, hat eine Beleuchtungsanlage und teilweise Parkstreifen. Auch die bei einem Erörterungstermin an Ort und Stelle gefertigten Lichtbilder bestätigen den Eindruck der Selbständigkeit. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 58.682,31 € und einer Verteilungsfläche von 20.527 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 2,85879 € pro m². Daraus folgt der von dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid geforderte Betrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.284,75 € festgesetzt.