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Urteil

14 K 5518/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0707.14K5518.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit dem auf die Klägerin als Halterin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – X 000 wurde am 14. Mai 2012 um 15.01 Uhr auf der Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung E. die dort außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich eines Toleranzwertes um 28 km/h überschritten. 3 Nachdem die Klägerin den ihr im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersandten Zeugenfragebogen mit der Angabe, sie mache von ihrem Zeugnisver-weigerungsrecht Gebrauch, zurückgesandt hatte und weitere Ermittlungsversuche ergebnislos geblieben waren, stellte die Ermittlungsbehörde das Ermittlungsver-fahren ein und übersandte den Vorgang mit der Bitte, Maßnahmen nach § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu prüfen, an den Beklagten. 4 Nach Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuch-auflage ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2012 das Führen eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – X 000 bzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten an. Zu-gleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den der Klägerin am 27. Oktober 2012 zugestellten Bescheid Bezug genommen. 5 Die Klägerin hat am 27. November 2012 die vorliegende Klage erhoben und zugleich beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschie-bende Wirkung der Klage wiederherzustellen -VG Gelsenkirchen 14 L 35/13-. Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses. 6 Nachdem die Klägerin eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht erhoben hat, wurde sie mit gerichtlichen Verfügungen vom 21. Februar 2013 und 31. März 2014 darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist für die Führung des Fahrtenbuchs das Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in der Hauptsache erledigt sein dürfte. 7 Daraufhin hat die Klägerin ihre zunächst als Anfechtungsklage erhobene Klage geändert und im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfügten Fahrtenbuchauflage beantragt. Zur Begründung macht sie unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen der Anfechtungsklage dargelegten Gründe geltend, die Fahrtenbuchauflage habe sich zwar durch Zeitablauf erledigt, das erforderliche besondere Feststellungsinteresse liege aber gleichwohl vor. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen und habe sie in ihren Rechten verletzt. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich 9 festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Oktober 2012 rechtswidrig war. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verfahrensakte 14 L 35/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die nach Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Fahrtenbuchauflage gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. 18 Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag aus, dass der –zunächst angefochtene- Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn dieser sich vor Ergehen des Urteils erledigt und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 19 Vorliegend hat sich die Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin in der Hauptsa-che erledigt, da die Klägerin auf Grund der zugleich erfolgten Anordnung der sofor-tigen Vollziehung verpflichtet war, ab dem Datum der Zustellung der Ordnungs-verfügung am 27. Oktober 2012 für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch für ihr Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – X 000 zu führen. Demgemäß hat sich ihre Verpflichtung mit Ablauf des 27. Oktober 2013 erledigt. 20 Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsakts. Ein solches Interesse besteht vorliegend jedoch nicht. 21 Die Fahrtenbuchauflage wirkt nicht diskriminierend, da sie in der Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar ist und auch von ihrem Charakter her keinen erheblichen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen darstellt - damit scheidet Art. 19 Abs. 4 des Grund-gesetzes zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Ein ideelles Interesse der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage klären zu lassen, besteht nicht, da dieser Verwaltungsakt weder seinem Inhalt nach noch wegen der Umstände seines Erlasses das Ansehen der Klägerin beeinträch-tigt. Durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches wird vom Halter eines Fahrzeugs verlangt, für eine begrenzte Zeit an der Erreichung des gemeinwohlbezo-genen Anliegens mitzuwirken, dass Personen, die Zuwiderhandlungen gegen Ver-kehrsvorschriften begehen, ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Forderung ist nicht ehrenrührig; insbesondere wurde der Klägerin in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht zur Last gelegt, sich selbst rechtswidrig verhalten zu haben. 22 Auch eine Wiederholungsgefahr vermag bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortset-zungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwa-igen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sach-verhalt vorgetragen werden. Dass sich eine vergleichbare Konstellation, bei der sich die Behörde gegebenenfalls erneut veranlasst sehen könnte, gegenüber der Betrof-fenen die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, in absehbarer Zeit erneut stellen könnte, ist hier nicht dargelegt worden. 23 vgl. zu allem Bayer. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 -11 ZB 11.2453 24 Mit Rücksicht darauf, dass die mit der Fahrtenbuchauflage zugleich verfügte Gebüh-renfestsetzung im Rahmen der Anfechtungsklage seitens der Klägerin keine Erwäh-nung gefunden hat, geht das Gericht davon aus, dass diese nicht mitangefochten sein sollte. Anderenfalls wäre festzustellen, dass diese sich, anders als die zeitlich befristete Fahrtenbuchauflage, noch nicht erledigt hat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde. Der Klägerin wäre es nach wie vor möglich, gegen die Kostenentscheidung mit der – ursprünglich erhobenen- Anfechtungsklage vorzugehen. 25 Geht man insoweit mit § 14 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein –Westfalen (GebG NRW) davon aus, dass Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, so wäre bei der Nachprüfung der Ordnungsgemäßheit der Kostenent-scheidung, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage selbst zumindest kursorisch zu berücksichtigen wäre, allerdings zu verweisen auf den Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2013 in dem bereits genannten Eilverfahren 14 L 35/13, in dem die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt worden ist. Gründe, die nachträglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.