Beschluss
6a L 911/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0709.6A.L911.14A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6a K 2712/14.A statthafte Antrag der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da es an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die von den Antragstellerinnen am 12. Juni 2014 erhobene Klage 6a K 2712/14.A ist mangels Einhaltung der für sie maßgeblichen Klagefrist offensichtlich unzulässig. Dahinstehen kann vorliegend, ob der Lauf der Klagefrist bereits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Tag der Aufgabe zur Post spätestens am 3. Dezember 2013 (dem Tag des gescheiterten Versuchs der Zustellung des Bescheides) oder mit der Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt Dortmund begann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.79 –, BVerwGE 58, 100 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris, wonach die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich ist. Im ersteren Fall wäre die hier nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgebliche Klagefrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2013 abgelaufen. Im letzteren Fall wäre die Frist mit Ablauf des 10. April 2014 und damit ebenfalls vor Erhebung der Klage am 12. Juni 2014 abgelaufen. Bei der Fristberechnung ist als maßgebliche Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Insbesondere führt der Umstand, dass den Antragstellerinnen entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde, obwohl vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis dieser Sprache bei den Antragstellerinnen nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die bloße Zustellung einer Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Adressaten unbekannten Sprache führt für sich genommen nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (inhaltlich) unrichtig oder missverständlich ist. Insoweit fehlt es lediglich an der Verständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den jeweiligen Antragsteller, der mangels der entsprechenden Sprachkenntnisse keinen Zugang zu den im Bescheid und in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Informationen hat. Dass die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung als solche unrichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass in ihr zum einen eine Klagefrist von zwei Wochen und zum anderen eine Antragsfrist von lediglich einer Woche angegeben ist. Die fehlende Übereinstimmung der Dauer der angegebenen Klage- und Antragsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Antragsfrist) und in § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG (Klagefrist). Die in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Regelung, dass, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)“ verdeutlicht, dass Eilanträge im Sinne des § 34a Abs. 2 AsylVfG von dieser Regelung nicht erfasst sind. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. März 2014 – RN 4 K 14.39122 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 4 L 64/14.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2014 – AN 11 K 13.31110 u.a. –, juris; anders VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 – AN 11 K 14.30189 –, juris. Den Antragstellerinnen ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 erst am 12. Juni 2014 – nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung geltenden Frist – erhoben. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bestimmt, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis – die fehlende sprachliche Verständlichkeit von Bescheid und zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung – weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit könnten der Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerinnen am 17. April 2014, der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in die ihm von der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 übersandte Kopie der Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen konnte, oder der Zugang des Beschlusses des Gerichts in dem ersten Eilverfahren der Antragstellerinnen vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) bei ihrem Prozessbevollmächtigten in Betracht kommen. Selbst bei Zugrundelegung des für die Antragstellerinnen günstigsten Zeitpunkts – des Zugangs des gerichtlichen Eilbeschlusses in dem Verfahren 6a L 643/14.A beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 27. Mai 2014 – wäre die Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB indes bereits zwei Tage vor Klageerhebung mit Ablauf des 10. Juni 2014 abgelaufen. Auch dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2014 konnten die Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verzichtet werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.