Urteil
5 K 3380/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0717.5K3380.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich einer Nutzungsänderung auf dem Grundstück N. 50-54 in C. -X. von ehemals „Gewerbe-Hoffläche“ in einen „Sammelplatz für Altmetalle, Containerdienst“. 2 Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 14. Februar 2007 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 817 „N. / I.----straße “. Das Grundstück, das im Eigentum des Klägers liegt, wird von der Straße N. erschlossen und grenzt im Süden an die nicht mehr vom Plangebiet erfasste Wohnbebauung der I1. Straße. Nach dem Bebauungsplan ist für den Bereich des Grundstücks des Klägers das Gewerbegeiet GE05 festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen sehen unter anderem vor: 3 „In den Gewerbegebieten GE01, GE04, GE05 und GE11 sind Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I-V gem. Abstandserlass NRW (SMBl. NRW v. 02-04-1998, S. 774), unzulässig. Abweichend hiervon sind Gewerbebetriebe der Abstandsklasse V, die im Abstandserlass mit (*) gekennzeichnet sind, ausnahmsweise zulässig. Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VI sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO).“ 4 Laut Ratsbeschluss vom 1. Februar 2007 ist Ziel des Bebauungsplans „die Sicherung der gewerblichen Flächen für Produktion, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Lagerplätze, Großhandel und Speditionen. Andere gewerbliche Nutzungen sollen daher ausgeschlossen werden. [...] Ziel des Bebauungsplanes ist darüber hinaus, die im Plangebiet und den benachbarten Baugebieten vorhandenen Wohngebäude vor unverträglichen gewerblichen Immissionen zu schützen.“ 5 Der Kläger beantragte am 19. Juli 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in einen „Sammelplatz für Altmetalle, Containerdienst“. Laut Betriebsbeschreibung vom 9. Dezember 2012 werden Altmetalle gesammelt, gelagert, sortiert, geladen und abgefahren. Die Arbeitsabläufe umfassen die Anlieferung und Sortierung von Altmetallen, Zwischenlagerung in Containern, Zerlegung von Kleinteilen, sowie Verladung und Abfahren zur Wertung. In dem Betrieb sollen zwei Bagger, 2 LKW, ein Radlader und ein Gabelstapler eingesetzt werden. Die Betriebszeiten sind an Werktagen von 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr. 6 Der Kläger legte zudem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein Lärmschutzgutachten des Dipl.-Ing. H. I2. vom 29. November 2012 vor, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, an den benachbarten nächstgelegenen schutzwürdigen Aufenthaltsraumfenstern an der I1. Straße würden die Immissionsrichtwerte sowie die zulässigen Schallleistungspegel eingehalten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Schrottplatzes sowie der dazugehörigen Stellplätze seien somit nicht zu erwarten. 7 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 817 planungsrechtlich unzulässig. Das beantragte Vorhaben falle als Schrottplatz unter Nr. 149 der Abstandsklasse V des Abstanderlasses 1998 und sei auch nicht mit dem Vermerk (*) versehen. Ob in späteren Abstanderlassen eine andere Einstufung vorgenommen worden sei, könne dahin gestellt bleiben, da Bebauungspläne keine dynamische Verweisung besäßen, sondern die Festsetzungen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu treffen seien. Die Festsetzungen würden das Baugebiet in seiner besonderen Ausprägung charakterisieren und ein schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer und Nutzer begründen, diesen Zustand im Rahmen behördlicher Entscheidungen in der Form beizubehalten und über Änderungen allenfalls in einem weiteren Planverfahren im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden. Zwar ließen sich durch das Einhausen von Sortiervorgängen immissionsschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die vorhandene, benachbarte Wohnnutzung ausräumen. Es bestehe aber ein Gebietsgewährleistungsanspruch, der weiter reiche, als die alleinige Immissionsbetrachtung, sondern das Störpotential insgesamt in den Blick nehme. Dazu gehöre auch, dass der Anlieferverkehr bei einem Schrottplatz zum Teil auch aus offenen Fahrzeugen bestehe, deren Ladung beim Fahren zusätzliche Geräusche verursache, die so in dem Lärmgutachten nicht enthalten seien und auf deren Ladungssicherung der Betreiber des Schrottplatzes keinen Einfluss habe. 8 Der Kläger hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben. 9 Er ist der Ansicht, die Festsetzung im Bebauungsplan sei nichtig, da der undifferenzierte Ausschluss von Gewerbebetrieben zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung führe. Es sei auch nicht klar, was unter dem Begriff „Schrottplatz“ zu verstehen sei. Zudem sei im Rahmen der Planaufstellung weder eine Abwägungsentscheidung getroffen worden noch ließen sich die unterschiedlichen GE-Gebiete nachvollziehen. Bei seinem Vorhaben handele es sich auch nicht um einen Schrottplatz, sondern ausweislich der Betriebsbeschreibung um einen Sammelplatz für Altmetalle. Da der hintere Grundstücksbereich nicht genutzt werden solle, würden nachbarliche Belange gewahrt. Das Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallleistungspegel eingehalten werden würden. Zuvor sei an der Stelle des Vorhabens ein Baustoffhandel mit weit höheren Emissionen angesiedelt gewesen. Daher sei es ohne weiteres möglich, eine Befreiung zu erteilen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Grundstücks N. 50 – 54 in C. -X. zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, bei dem Bauvorhaben des Klägers handele es sich nach der planungsrechtlich regelmäßig vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise um einen Schrottplatz im Sinne der Nr. 149 des Abstanderlasses 1998. Vor allem die in dem Lärmgutachten vom 29. November 2012 berücksichtigten Arbeitsläufe und die Betriebsbeschreibung sprächen dafür, dass es sich um einen Schrottplatz handele, der unter Bezugnahme auf Ziffer 8.12.3 Anhang 1 4. BImSchV als Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten - einschließlich Autowracks – zu verstehen sei. Für die Annahme des Anlagentyps „Schrottplatz“ komme es nicht auf das Vorhandensein einer Anlage zum Zerkleinern der angenommen Schrotte, beispielsweise einer Rotormühle, an. Unter Ziffer 149 seien allgemein „Schrottplätze“ ausgeschlossen, ohne die auch zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannte immissionsschutzrechtliche Differenzierung bestimmter nach BImSchG genehmigungsbedürftiger – störintensiver - Anlagen, auszuschließen. Dem Plangeber sei es darauf angekommen, jedwede – auch „kleinere“ – Schrottplätze von einer Ansiedlung im Plangebiet auszuschließen. Dass „Schrottplatz“ im Sinne der Nr. 149 nicht nur solche Betriebe umfasse, bei denen der Einsatz einer Rotormühle stattfinde, zeige sich bereits daran, dass dieser Anlagentyp unter Nr. 49, der der Abstandsklasse IV zugeordnet sei, gefasst sei. Die Anlagentypik des Klägers sei daher vom Plangeber als potentiell störende gewerbliche Nutzung identifiziert und von einer Ansiedlung ausgeschlossen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Anlage die Immissionsrichtwerte einhalte, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine atypische und damit ausnahmsweise nicht wesentlich störende Anlage handele. Schließlich sei mit dem Plankonzept gerade kein undifferenzierter Ausschluss gewerblicher Betriebe vorgenommen worden. Schrottplätze seien bewusst komplett von einer Ansiedlung in dem Planbereich ausgenommen worden. Anlass für die planerische Konfliktbewältigung sei das im rückwärtigen Bereich der Wohnnutzungen entlang der I1. Straße bestehende Konfliktpotential mit den dort unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieben gewesen. Im Übrigen sei die Frist zur Rüge des Abwägungsvorgangs nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 14. Februar 2007 inzwischen abgelaufen. Eine Befreiung komme schließlich nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung hierdurch berührt würden. Das Plankonzept verfolge gerade die Idee, die in der Örtlichkeit unmittelbar aneinander stoßenden Nutzungen sachgerecht und annähernd störungsfrei anzusiedeln. Zudem würde sich durch eine Zulassung im Befreiungswege auch für benachbarte Grundstücke eine korrespondierende Ansiedlungsfrage stellen, so dass sich eine schleichende Gebietsveränderung einstelle. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 19 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 20 Das Vorhaben ist mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 817 „N. / I.----straße “ vom 14. Februar 2007, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, nicht vereinbar. In dem als „GE05“ bezeichneten Gewerbegebiet, zu dem das Grundstück des Klägers gehört, sind nach den textlichen Festsetzungen Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis V gem. Abstandserlass NRW vom 2. April 1998 (im Folgenden: Abstandserlass 1998) unzulässig. Der Kläger betreibt einen Schrottplatz, der unter Ziffer 149 der Abstandsklasse V des genannten Abstandserlasses fällt. 21 Zunächst ist der Bebauungsplan nicht bereits wegen eines fehlerhaften Abwägungsvorgangs nichtig. Die vom Kläger vorgebrachten Rügen hinsichtlich der vom Gemeinderat im Rahmen der Abwägung unterbliebenen Erwägungen, wurden erstmals mit Schriftsatz vom 29. April 2013 mehr als sechs Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht und sind damit nach Überschreiten der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verspätet. 22 Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; andernfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. 24 Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe sich bei der Planaufstellung keine Gedanken über die pauschale Bezugnahme auf den Abstandserlass 1998 und den damit verbundenen Ausschluss von Schrottplätzen gemacht, betrifft den Abwägungsvorgang als solchen und kann nicht mehr überprüft werden. Angreifbar ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur noch das Abwägungsergebnis und damit der Bebauungsplan als solcher. 25 Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Festsetzung des Bebauungsplans. Insbesondere begründet der Ausschluss von Schrottplätzen unter Hinweis auf den Abstandserlass 1998 nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Beklagte hat in zulässiger Weise das Plangebiet in elf Teilbereiche gegliedert. Im Wege der „Feingliederung“, die § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ermöglicht, wurden für die Gewerbegebiete GE01, GE04, GE05 und GE11 bestimmte Anlagen für unzulässig erklärt. Zur Bestimmung der in diesen Gebieten ausgeschlossenen Anlagen hat der Plangeber auf den Abstandserlass 1998 Bezug genommen. Insofern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Bezugnahme auf den Abstandserlass bzw. die in diesem als Anlage 1 beigefügte Abstandsliste sowie die inhaltliche Orientierung an den Vorgaben des Erlasses rechtlich nicht zu beanstanden sind. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Juni 2009 – 8 B 1864/08 – und Urteil vom 30. September 2005 – 7 D 142/04.NE -, mit weiteren Nachweisen, VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 3 K 2938/08 -, mit weiteren Nachweisen; jeweils zitiert nach juris. 27 Der Abstanderlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. Zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog. Abstandsliste Schutzabstände genannt. Nach 2.2.1 des Erlasses ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigung oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb des entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. 28 Entgegen der Ansicht des Klägers, es werde lediglich pauschal auf den Abstandserlass verwiesen und der undifferenzierte Ausschluss von Gewerbegebieten führe zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung, lässt die Abstandsliste jedoch durchaus einzelfallbezogene planerische Spielräume. Dies folgt bereits daraus, dass der Erlass lediglich Empfehlungen enthält, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2005 – 7 D 142/04.NE - und vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE -; jeweils zitiert nach juris. 30 Weitere Anhaltspunkte, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten und einer Überprüfung bedürfen, wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. 31 Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Rahmen des wirksamen Bebauungsplanes ist die Anwendung des Abstanderlasses 1998. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht der Abstanderlass vom 6. Juni 2007 anwendbar. Der Verweis des Bebauungsplans auf den Abstandserlass NRW vom 2. April 1998 ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht als dynamische Verweisung zu verstehen, sondern als statische Verweisung ausdrücklich auf den Abstandserlass 1998. Hätte der Plangeber auf den Abstanderlass in der jeweils gültigen Fassung verweisen wollen, müsste dies aus eindeutigen Anhaltspunkten im Wortlaut der Festsetzung, an denen es hier jedoch mangelt, hervorgehen. Eine rechtliche Verpflichtung eines Satzungsgebers bezüglich der Verwendung einer dynamischen Verweisung auf die jeweils aktuelle Abstandsliste besteht nicht. 33 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 3 K 2938/08 -, zitiert nach juris. 34 Der Hinweis des Klägers, dass der Bebauungsplan nur wenige Tage vor Inkrafttreten des Abstandserlasses NRW vom 14. Februar 2007 bekannt gemacht wurde, steht der Auslegung als statische Verweisung ebenfalls nicht entgegen. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend macht, der Gemeinderat habe bei der Planaufstellung den unmittelbar bevorstehenden Erlass einer neuen Abstandliste ins Auge fassen und berücksichtigen müssen, betrifft dies wiederum den Abwägungsvorgang, der nach den oben getroffenen Erwägungen aufgrund des Ablaufs der Rügefrist nunmehr unbeachtlich ist. Der Verweis auf eine Abstandsliste, ohne diese wörtlich im Bebauungsplan wiederzugeben, dient schließlich lediglich der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine weitere Funktion, insbesondere eine Aussage zu später in Kraft tretende Abstandslisten, lässt sich dem Verweis dagegen nicht entnehmen. 35 Das Vorhaben des Klägers ist der Ziffer 149 nach der Abstandsklasse V gemäß Abstandserlass 1998 zuzuordnen. Denn die Anlage entspricht ausweislich der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung, die auch dem Lärmschutzgutachten vom 29. November 2012 zugrundeliegt, sowie den ergänzenden Erläuterungen zum Betriebsablauf im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, nach einer vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise dem Betriebstyp eines „Schrottplatzes“. 36 Da der Abstandserlass 1990 genauso wie der Abstandslass 1998 lediglich zwischen „Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebs von 100 kw oder mehr“ (Ziffer 52 bzw. Ziffer 49) und „Schrottplätzen“ (Ziffer 146 bzw. Ziffer 149) unterscheidet, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der Begriffsbestimmung die zum Abstandserlass 1990 ergangene Rechtsprechung vorliegend entsprechend anzuwenden. 37 Demnach ist der Begriff des Schrottplatzes im Sinne der Abstandliste weit auszulegen. Er erfasst alle – nicht bereits durch die Ziffer 49 der Abstandsliste erfassten – Anlagen und Einrichtungen zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Schrott. Diese Auslegung folgt vor allem aus der Systematik der Abstandsliste, der Zielsetzung des Abstandserlasses und den hierzu ergangenen Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. 38 Vgl. zum Abstandserlass 1990 zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, zitiert nach juris. 39 Nach den Erläuterungen zum Abstandserlass wird aus einem Vergleich der Ziffer 49 und der Ziffer 149 deutlich, dass bei den Anlagen, die von Ziffer 49 erfasst werden, der höhere Schutzabstand von 500 m gerade wegen des Einsatzes von Schredderanlagen erforderlich ist, während es sich bei den unter Ziffer 149 erfassten „Schrottplätzen“ um Anlagen handelt, denen im Verhältnis zu den unter Ziffer 49 beurteilten Betriebsarten eine geringere Emissionsträchtigkeit vor allem wegen des Fehlens von emissionsintensiven Betriebseinrichtungen wie Fallwerken oder Schredderanlagen zukommt und damit ein Schutzabstand von 300 m ausreichend ist. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, mit Verweis auf Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Immissionsschutz in der Bauleitplanung – Erläuterungen zum Abstandserlass, 1990; zitiert nach juris. 41 Schließlich lässt sich aus dem Begriff des Schrottplatzes auch nicht herleiten, dass sich dieser insgesamt oder zumindest überwiegend im Freien befinden muss. Das Fehlen einer Einhausung der Überdachung ist kein Wesensmerkmal für einen Schrottplatz im Sinne der Abstandsliste. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, zitiert nach juris. 43 Kennzeichnend für den Betriebstyp des Schrottplatzes im Sinne der Abstandsliste sind nach alledem nicht die baulichen Gegebenheiten, sondern – entsprechend der Zielsetzung des Abstandserlasses – das Emissionsverhalten des Betriebs und damit die emissionsträchtigen „schrottplatzüblichen“ Betriebsvorgänge, nämlich dass Schrott angeliefert, zeitweilig gelagert, sortiert, verarbeitet und bzw. oder für den Weitertransport vorbereitet wird. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 – und Urteil vom 27. April 1998 – 7 A 3818/96 -; jeweils zitiert nach juris. 45 Dieses Begriffsverständnis zugrundgelegt, handelt es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen „Schrottplatz“ im Sinne der Ziffer 149 des Abstandserlasses 1998. Laut Betriebsbeschreibung vom 6. Dezember 2012 werden auf dem Betriebsgelände Altmetalle angeliefert und in Containern zwischengelagert. Die Altmetalle werden sortiert und Kleinteile werden zerlegt. Anschließend werden die Altmetalle wieder verladen und abtransportiert. Bei diesen Abläufen kommt es zum Einsatz von zwei Baggern, zwei Lastkraftwagen, einem Radlader und einem Gabelstapler. Nach einer weiteren Präzisierung der Arbeitsabläufe durch den Architekten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollen die beladenen Fahrzeuge auf dem Hof gewogen, die Wertstoffe anschließend in Schubkarren umgeladen und in die auf dem Betriebsgelände vorhandene Halle gebracht werden. In der Halle werden die Metalle sortiert und in Lagerboxen umgeladen. Von dort werden die Metalle mittels Bagger weiter in Container verladen. Anschließend werden die gefüllten Container abtransportiert. 46 Unabhängig von der Frage, ob – insofern abweichend von der Betriebsbeschreibung – eine Bearbeitung der Altmetalle etwa durch Zerlegung oder Zerkleinerung erfolgt, führen bereits die genannten Betriebsabläufe zu dem Schluss, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Schrottplatz handelt. Es kommt dabei für das Vorliegen eines Schrottplatzes nicht darauf an, ob und wie der Schrott verarbeitet wird. Nach den oben dargestellten Grundsätzen stellen bereits das Anliefern, Sortieren, Sammeln und Abtransportieren von Schrott die für einen Schrottplatz typischen Betriebsabläufe dar. 47 Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Annahme eines Schrottplatzes nicht entgegen, dass der Schrott nicht durch den Einsatz von Rotormühlen oder ähnlichen Geräten zerkleinert wird. Steht das Zerkleinern von Schrott durch Einsatz von Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 KW oder mehr im Vordergrund, fällt eine solche Anlage unter Ziffer 49 der Abstandsliste, für die ein Abstand von 500 m zu den angrenzenden Wohngebieten einzuhalten ist. Da der Erlassgeber eine weitere Differenzierung nicht vorgenommen hat, fallen alle anderen Schrottplätze, bei denen es nicht zum Einsatz der genannten Maschinen kommt, unabhängig von ihrer Größe oder ihrer konkreten Betriebsabläufe unter Ziffer 149 der Abstandsliste. 48 Dass im Rahmen des Abstandserlasses 2007 bei der Einordnung der Anlagen in Abstandsklassen nunmehr eine weitere Differenzierung vor allem im Hinblick auf die Größe der Schrottplätze vorgenommen wurde, steht der Einordnung des Vorhabens des Klägers als Schrottplatz im Sinne der Ziffer 149 der Abstandsliste 1998 nicht entgegen. Da, wie bereits dargelegt, aufgrund der statischen Verweisung im Bebauungsplan auf den Abstandserlass 1998 jede folgende Änderung bzw. Neufassung des Erlasses für die Einordnung des Vorhabens ohne Belang ist, führt auch nicht der Umstand, dass die von dem Kläger betriebene Anlage inzwischen aufgrund ihrer Größe von unter 1000 m² in die Abstandsklasse VI fallen würde, zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Ungeachtet dessen spricht vieles dafür, dass auch aus der Differenzierung der Anlagen in der gültigen Fassung des Abstandserlasses deutlich wird, dass der Begriff „Schrottplatz“ (vgl. Ziffer 186 der Abstandsliste 2007) wohl als Begriff mit Auffangcharakter verstanden werden muss, der sowohl Anlagen zum Zerkleinern von Schrott (vgl. Ziffer 72 a)) als auch Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schrott (vgl. Ziffer 72 b) und 131) umfasst. Die Ansicht des Klägers, wonach erst der Betrieb von Maschinen zur Zerkleinerung sowie die sonstige Verarbeitung von Schrott die Annahme eines Schrottplatzes rechtfertige, würde dazu führen, dass jegliche Anlagen zum Sammeln, Sortieren, Umladen und Lagern von Schrott, unabhängig von ihrer Größe und der Menge des täglich angelieferten und umgeladenen Schrotts zulässig wären, da eine solche Anlage unter keine Betriebsart der Abstandsliste zu subsumieren wäre. Dass eine solche Auslegung des Begriffs „Schrottplatz“ vom Erlassgeber gewollt sein könnte, erscheint aufgrund der erheblichen Geräuschimmissionen, die bereits beim Ent- und Umladen von Schrott mit Hilfe eines Baggers entstehen können, wenig überzeugend. 49 Dem Kläger kann schließlich nicht in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht, die vom Gericht vorgenommene Auslegung habe zur Folge, dass es sich bei jedem Wertstoffhof um einen Schrottplatz handele, gefolgt werden. Denn neben den bereits genannten Voraussetzungen verlangt das Vorliegen eines Schrottplatzes, dass es sich bei den zu lagernden Gegenständen um „Schrott“ handelt. Schrott wird allgemein als „unbrauchbar gewordene metallische Gegenstände“ verstanden, wonach allgemein Metallschrotte, das heißt Eisen- und Nichteisenschrotte und damit auch Aluminiumschrotte, erfasst werden. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, zitiert nach juris. 51 Gerade das Umladen und Verlagern von metallischen Gegenständen verursacht naturgemäß die zu vermeidenden Immissionen, so dass im Gegensatz zu anderen Wertstoffhöfen gerade Schrottplätze in dem Abstandserlass berücksichtigt werden mussten. Dass es sich bei den auf dem Grundstück des Klägers zu lagernden Gegenständen um Altmetalle und damit um Schrott handelt, wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. 52 Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist letztlich auch unerheblich, dass nach Aussage des Klägers zuvor ein immissionsträchtiger Baustoffhandel genehmigt war. Denn in Konstellationen wie der vorliegenden Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung kommt es allein darauf an, ob das Vorhaben zum aktuellen Zeitpunkt mit den aktuell geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. 53 Nach alledem verstößt das Vorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 817 „N. / I.----straße “ und ist damit bauplanungsrechtlich unzulässig. 54 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn durch die Erteilung einer Befreiung würden die Grundzüge der Planung berührt werden. 55 Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Zur Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist in jedem Einzelfall anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründungen eine planerische Grundkonzeption herauszuarbeiten, der der jeweilige Plan auch nach der Änderung noch entsprechen muss. Die Grundzüge der Planung werden dann nicht berührt, wenn der planerische Grundgedanke, das zugrunde liegende Leitbild, erhalten bleibt und wenn eine Änderung minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 – 4 B 163.89 -, zitiert nach juris; Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 Rn. 2. 57 Ein Berührtwerden der Grundzüge der Planung ist vor allem dann anzunehmen, wenn durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen wird. Denn je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Es handelt sich der Sache nach um eine Berücksichtigung des Ergebnisses der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und des durch die getroffenen Festsetzungen erfolgten Ausgleichs von Interessen, der nicht durch Befreiungen in Frage gestellt werden soll. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 -, mit weiteren Nachweisen; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 2 A 345/13; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 2 Bf 169/11 -; jeweils zitiert nach juris; Ernst / Zinkhan / Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Januar 2014, § 31 Rn. 37. 59 Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 817 verfolgt der Plangeber das Ziel, Konfliktsituationen von benachbarten Nutzungen mit unterschiedlicher Empfindlichkeit zu bewältigen. Die unmittelbar an die Gartenseiten der Wohnnutzung entlang der I1. Straße grenzenden Gewerbebetriebe sollen in ihrem Emissionsverhalten getrennt werden (Vgl. 3.1.1). Mit den Festsetzungen zum Immissionsschutz könne einerseits ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe sichergestellt und andererseits den vorhandenen Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden (Vgl. 5.1). Zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung im Plangebiet und der benachbarten Wohngebiete sei die immissionswirksame Einschränkung von Gewerbegrundstücken erforderlich, die sich nach Lage und baulichen Bestand auf das Wohnen nachteilig auswirken können. Grundlage der Emissionsgliederung sei dabei die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Vgl. 5.2.1.3). 60 Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Begründung des Bebauungsplans nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Gewerbeansiedlung vorrangiges Ziel der Planung und die Wohnnutzung nur nachrangig zu berücksichtigen sei. Zwar soll durch den Bebauungsplan auch die Nutzung der gewerblichen Flächen für Produktion, Handwerk, Büro- und Verwaltungseinrichtungen, Lagerplätze, Großhandel und Speditionen gesichert werden (Vgl. 5.2.1.1). Aus der vorgenommenen Feingliederung innerhalb des Plangebietes in Flächen GE01 bis GE11 wird jedoch ersichtlich, dass gerade in den Gebieten GE01, GE04, GE05 und GE11, die unmittelbar entlang der Plangrenze an Wohnbebauung grenzen und in denen Anlagen nach der Abstandsklasse I bis V des Abstandserlasses 1998 ausgeschlossen sein sollen, das Ziel, die angrenzenden Wohngebiete vor unverträglichen Immissionen zu schützen, eindeutig im Vordergrund steht. Um den Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Immissionen zu gewährleisten hat der Plangeber in zulässiger Weise auf den Abstandserlass und die darin enthaltene Emissionsgliederung verwiesen. Da in allen Gebieten, die unmittelbar an die Wohngebiete grenzen, die in den Abstandsklassen I bis V genannten Anlagen vollständig ausgeschlossen werden, kam es dem Plangeber in diesen Bereichen vorrangig darauf an, potentielle Nutzungskonflikte zwischen der gewerblichen Nutzung und der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung zu vermeiden (Vgl. 10.1.2) 61 Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Ziels des Bebauungsplan die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch im Übrigen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie durfte insbesondere im Rahmen ihres Ermessens darauf abstellen, dass bereits der Anlieferverkehr bei einem Schrottplatz zum Teil auch aus offenen Fahrzeugen besteht, deren Ladung beim Fahren zusätzliche Geräusche verursacht und auf deren Ladungssicherung der Betreiber eines Schrottplatzes keinen Einfluss hat. 62 Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch nicht unter dem Aspekt, dass die Altmetalle ausschließlich in einer Halle sortiert werden und der hintere Grundstücksabschnitt ungenutzt bleiben soll. Selbst wenn die immissionsträchtigen Sortiervorgänge durch die Nutzung der Halle von der angrenzenden Wohnbebauung auf der I1. Straße weitgehend abgeschirmt werden und die zulässigen Immissionswerte laut Schallgutachten nicht überschritten werden, bleibt es dabei, dass der Schutz der angrenzenden Wohngebiete nach dem Willen den Plangebers jedenfalls in diesem Bereich des Plangebietes im Vordergrund stehen soll. Vor allem aufgrund der bereits durch den An- und Abfahrverkehr sowie das Ent- und Beladen der Lastkraftwagen entstehenden Geräuschimmissionen durfte die Beklagte hier das Erteilen einer Befreiung in zulässiger Weise ablehnen. 63 Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei vorliegend aus dem Grund geboten, da ausweislich des zu den Akten gereichten Lärmschutzgutachtens, die Immissionswerte eingehalten würden. Insbesondere lässt sich aus dem von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dieser Argumentation in Bezug genommenen Urteil des OVG NRW vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 – ein solcher Schluss nicht ziehen. Denn dem Oberverwaltungsgericht lag bei seiner Entscheidung ein Bebauungsplan vor, nach dessen Begründung „künftige betriebliche Änderungen und Entwicklungen bei den bestehenden Betrieben so angelegt werden, dass das derzeitige Immissionsniveau nicht erhöht wird.“ 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11 -, Rn. 140,zitiert nach juris. 65 Der dem Oberverwaltungsgericht zugrunde liegende Fall ist damit nicht mit der hier zur Überprüfung anstehenden Genehmigungssituation in der Hinsicht vergleichbar, dass allgemein ein Befreiungsanspruch dann anzunehmen sei, wenn die Immissionswerte durch das Vorhaben nicht verschlechtert werden. Ein solches Kriterium, nach dem es dem Plangeber darum ginge, das derzeitige Immissionsniveau beizubehalten oder jedenfalls nicht zu erhöhen, ist der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 817 nicht zu entnehmen. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.