OffeneUrteileSuche
Urteil

6a K 1986/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0718.6A.K1986.13A.00
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1961 geborene Klägerin ist armenische Staats- und Volkszugehörige und armenisch orthodoxer Religionszugehörigkeit. 3 Sie hielt sich bereits von 2000 bis 2011 in der Bundesrepublik Deutschland (I. ) auf und betrieb unter einem Aliasnamen ein Asylverfahren. Im September 2011 kehrte sie nach Armenien zurück. 4 Ihren eigenen Angaben zufolge verließ sie Armenien im März 2012 erneut und reiste über Kiew auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 5 Ausweislich der Aktenlage wurde sie am 10. Mai 2012 von einer Polizeistreife am B. Hauptbahnhof aufgegriffen und gab an, sie wolle einen erneuten Asylantrag stellen. Befragt zu den Gründen des Verlassens ihres Heimatlandes gab die Klägerin der Polizei gegenüber an, sie habe in Armenien ein religiöses Problem. Da sie einen türkischen Freund, der Moslem gewesen sei, gehabt habe, sei es zum Problem geworden. Ein Mann aus der Nachbarschaft sei Mafiaboss gewesen. Dieser sei von drei Männern getötet worden. Der Mann ihrer Schwester und sie hätten das alles gesehen. Daraufhin sei der Mann ihrer Schwester durch die drei Männer umgebracht worden. Da sie das auch gesehen habe, hätten sie ihr damit gedroht sie auch umzubringen. Da sie nun Angst um ihr Leben gehabt habe, habe sie das Land verlassen. 6 Am 21. Mai 2012 stellte die Klägerin einen Asylantrag, den sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bielefeld am 5. Juni 2012 im wesentlichen damit begründete, sie sei bereits bei ihrer freiwilligen Rückkehr am 22. September 2011 am Flughafen in Armenien für zehn Tage in Gewahrsam genommen worden, weil sie das inoffiziell verlangte Geld nicht habe zahlen können. Die Rückkehrerbeihilfe sei ihr abgenommen worden. Sie habe zu ihrem Elternhaus gewollt, das sie jedoch verschlossen vorgefunden habe. Daraufhin sei sie zum Haus ihrer Schwester gegangen. Dort habe sie gesehen wie Männer ihren ermordeten Schwager aufgehängt haben. Diese Männer hätten sie fünf Tage festgehalten und da es ihr sehr schlecht gegangen sei, hätten diese Männer sie nach B1. ins Krankenhaus gebracht. Dort habe man ihr jedoch nicht helfen können und sie sei in ein Krankenhaus nach F. verlegt worden. Diese Männer hätten sie auch im Krankenhaus besucht um sicherzustellen, dass sie nichts von dem sagt, was sie gesehen hat. 7 Darüber hinaus legte die Klägerin ein Attest des Evangelischen Krankenhauses C. vom 30. Mai 2012 über einen stationären Klinikaufenthalt vom 26. bis zum 27. Mai 2012 vor. Den sie dort behandelnden Ärzten gegenüber gab sie an, wegen derselben Beschwerden bereits im Dezember 2012 in Armenien 15 Tage im Krankenhaus gewesen zu sein. 8 Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 4.). 9 Die Klägerin hat am 6. März 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie weitere Atteste, namentlich die Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin B2. C1. vom 30. April 2013 und vom 28. April 2014 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. M. vom 13. März 2013 vorgelegt hat sowie eine Bescheinigung über einen stationären Aufenthalt vom 31. Oktober bis zum 13. November 2012 im Knappschaftskrankenhaus C2. und eine notfallmedizinische Versorgung im Bergmannsheil C2. am 20. März 2013. 10 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß) 11 12 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 13 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 14 3. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. 15 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, die ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine Abänderung der in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Entscheidung herbeizuführen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 23 1. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihr bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist. 25 2. 26 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 27 Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 29 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 31 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 32 Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. Die Klägerin hat eine Verfolgung, die sich einigermaßen zuverlässig dem Staat oder der jetzt herrschenden Partei zurechnen ließe, nicht dargetan. Soweit die Klägerin schildert, dass „Leute“, bei denen es sich um Gefolgsleute des armenischen Regierungschef I1. B5. handeln soll, sie mitgenommen und bedroht haben, hält die Kammer diesen Vortrag wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten für durchgreifend unglaubhaft. Die Klägerin will sich nach eigenen Angaben etwa sechs Monate im Heimatland aufgehalten haben. Schon ihre unterschiedlichen zeitlichen Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zum angeblich ausreiseursächlichen Geschehensablauf, stimmen damit nicht überein. Beim Bundesamt hatte sie angegeben, zunächst zehn Tage am Flughafen festgehalten worden und dann zum Elternhaus gefahren zu sein. Als dort niemand gewesen sei, habe sie das Haus ihrer Schwester aufgesucht und sei dort Augenzeugin geworden, wie die „Leute“ ihren ermordeten Schwager aufgehängt hätten. Anschließend hätten diese „Leute“ sie für fünf Tage mit zu sich nach Hause genommen. Was danach geschehen sein soll, ist schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt von der Klägerin widersprüchlich geschildert worden. Einerseits heißt es, diese „Leute“ hätten sie freigelassen und nach etwa zehn bis fünfzehn Tagen sei sie ins Krankenhaus nach Artachat gekommen, an anderer Stelle heißt es, als es ihr bei den „Leuten“ zu Hause sehr schlecht gegangen sei, hätten diese sie ins Krankenhaus nach B4. gebracht und von dort sei sie weiter nach F. verlegt worden. Diese „Leute“ hätten sie immer besucht und bedroht den Mund zu halten. Im Krankenhaus habe sie dann zwei Brüder kennengelernt, die ihr zur Flucht verholfen hätten. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat die Klägerin den Geschehensablauf außerhalb des von ihr stets oberflächlich und detailarm geschilderten Kerngeschehens im Zusammenhang mit dem Vorfall im Haus ihrer Schwester völlig anders dargestellt. Sie sei zunächst vom Flughafen für zehn Tage zu einer Freundin gefahren. Auf Nachfrage hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, am Flughafen habe es keinerlei Probleme gegeben. Von der Freundin habe sie sich zum Haus ihrer Schwester begeben. Die Taxifahrt habe etwa 15 Minuten gedauert. Abweichend von ihrem bisherigen Vortrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dann erheblich gesteigert und erstmalig von zwei Krankenhausaufhalten und einer deutlich längeren Zeit im Hause dieser „Leute“ berichtet. Abweichend von ihrer ersten Darstellung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, diese „Leute“ hätten sich erst getraut sie ins Krankenhaus zu bringen, nachdem sie aus einem fünftägigen Koma erwacht sei. Sie sei auch direkt ins Krankenhaus nach F. gebracht worden. Völlig neu ist der weitere Vortrag, dass diese „Leute“ sie nach drei Wochen wieder aus dem Krankenhaus abgeholt, sie einige Tage bei sich zu Hause untergebracht und sie anschließend wieder ins Krankenhaus nach F. gebracht haben und im übrigen auch für die Krankenhausrechnungen aufgekommen sein sollen. Konfrontiert mit den inhaltlichen Widersprüchen und dem Umstand, dass sie bei beiden Versionen schon rein zeitlich nicht die etwa halbjährige Aufenthaltsdauer in Armenien erklären könne, hat die Klägerin dann erstmals behauptet, sich vor der Einreise auch noch länger in der Ukraine aufgehalten zu haben. Diese inhaltlichen Widersprüche vermochte die Klägerin nicht ansatzweise auszuräumen. Insofern hat sie lediglich immer wieder geltend betont, sie sei krankheitsbedingt durcheinander. Manches, wie die Geschehnisse am Flughafen, habe sie nicht erzählen wollen, anderes wie die Verbringung ins Krankenhaus von B3. statt F. durch die „Leute“ habe sie nicht für erwähnenswert gehalten. 34 3. 35 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 36 4. 37 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 38 Auch mit Blick auf die erwähnten Erkrankungen der Klägerin lassen sich die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 39 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 –, juris. 40 Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 42 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 43 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A –, juris, und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris. 44 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden. 45 Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff. 46 Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 47 Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. 48 Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. 49 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. 50 Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Klägerin liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Den vorgelegten Attesten ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin an Erkrankungen leidet, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Allein die Aufzählung der bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen in den verschiedenen von ihr vorgelegten Attesten, namentlich den beiden Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin B2. C1. , genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlen Angaben zu dem jeweiligen aktuellen Krankheitsstadium und zum konkreten Behandlungsbedarf der Klägerin. Die allein in dem Attest der Ärztin Dr. M. vom 13. März 2013 getroffene pauschale Aussage, es sei eine engmaschige und umfassende neurologisch psychiatrische Behandlung erforderlich, lässt insoweit nur einen Schluss auf die in diesem Attest zugleich attestierten Erkrankungen der Klägerin, Myelopathie und ausgeprägte depressive Symptomatik, zu. Angesichts der Vielschichtigkeit von Myelopathie und Depression vermag diese attestierte erforderliche Behandlung, sowie die Aussage bei Unterbrechung der Behandlung sei eine psychische Dekompensation und deutliche Zunahme neurologischer Defizite zu erwarten, nicht ansatzweise die Anforderungen zu erfüllen, die von der vorzitierten Rechtsprechung an ein solches Attest zu stellen sind. Unabhängig von dem Umstand, dass das Attest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon älter als ein Jahr ist, kann auf der Grundlage dieses Attestes und auch der übrigen Atteste nicht beurteilt werden, in welcher konkreten Weise und welchem Umfang sich die Erkrankungen bei Rückkehr ins Heimatland verschlechtern würden. Mit diesen Angaben hätte das Gericht aber überhaupt erst der Frage nachgehen können, ob eine eventuell erforderliche Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin für diese auch in Armenien gewährleistet wäre und ob das Ausbleiben einer Behandlung ein Abschiebungshindernis begründen würde. Das Gericht hat die Klägerin wiederholt, zuletzt mit einer gerichtlicher Verfügung gemäß § 87b Abs. 2 VwGO vom 12. Mai 2014, aufgefordert entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.