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Urteil

5 K 4161/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0721.5K4161.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. . 213a in F. . Das Grundstück liegt in dem Gebiet, welches durch die T1.------straße im Süden, die G.--------straße im Westen, die F1.------straße im Osten sowie die ehemalige Bahntrasse im Norden begrenzt wird. Innerhalb dieses Gebiets befinden sich überwiegend gewerbliche Betriebe verschiedenster Art wie z. B. das Automobil-Logistik Unternehmen I. , von dessen Betriebsgelände aus Neuwagen bundesweit an Kfz-Händler verteilt werden, ein Kfz-Handel V. mit Werkstatt und Wohnnutzung im Obergeschoss (Haus-Nr. 211), die Werkshalle der Fa. Gleitlagertechnik F. GmbH, ein Netto-Discountmarkt (Nr. 213), ein Aldi-Discountmarkt (Nr. 221), die Entsorgungsbetriebe F. GmbH, deren Betriebsgegenstand die Entsorgung von Abfällen aller Art ist, eine weitere Kfz-Werkstatt an der F1.------straße . Außerdem stehen an der T1.------straße mit den Häusern Nr. 205, 207 und 209 drei Mehrfamilienhäuser mit jeweils fünf bis sechs Wohnungen auf. Diese Häuser liegen westlich des Kfz-Betriebs V. . 3 Auf dem Vorhabengrundstück steht eine ca. 1.500 m² große Halle auf, die bislang als Werkhalle genutzt wurde. 4 Auf der südlichen Straßenseite der T1.------straße , die über zwei Fahrspuren verfügt, befindet sich ausschließlich Wohnbebauung. 5 Mit Bauvoranfrage vom 25. März 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für eine Nutzung der ehemaligen Werkhalle als Veranstaltungshalle. Gedacht seien Hochzeitsfeiern, Familienfeiern wie Konfirmationen, Betriebs-/Vereinsfeiern. Der Raum solle gegliedert werden in einen Tisch- und Stuhlbereich, eine Tanz- und Szenenfläche sowie eine Bühne. Die Nutzung sei auf 600 Personen ausgelegt, die Nutzung für Donnerstags bis Sonntags 16 bis 2 Uhr geplant. 6 Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Bauvoranfrage abzulehnen. Es handele sich bei dem Baugebiet um eine Gemengelage. Die beantragte Veranstaltungshalle stelle sich als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil in diesem Bereich bisher keinerlei Vergnügungsstätten vorhanden seien. 7 Der Kläger wies demgegenüber auf die Diskothek „S. I1. “ (T. . 67) sowie die unmittelbar nebenan liegende Spielhalle hin, die Vorbildwirkung als Vergnügungsstätten hätten. 8 Mit Bescheid vom 23. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab. Bei dem Baugebiet handele es sich um eine Gemengelage, es könne keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden. Deshalb sei die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. Da in dem fraglichen Bereich bisher keine Vergnügungsstätten vorhanden seien, füge sich das Vorhaben nicht ein. Die vom Kläger angeführten Vergnügungsstätten T. . 67 hätten wegen der Entfernung vom Vorhabengrundstück, ca. 750 m, keinen Einfluss auf den Gebietscharakter im Bereich des Antragsgrundstücks. 9 Der Kläger hat am 2. September 2013 Klage erhoben. Er meint, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Insbesondere verstoße es nicht gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit. Die Beklagte habe sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend auseinander gesetzt, sondern das Vorhaben als kerngebietstypisch eingestuft. Eine Vergnügungsstätte sei jedoch nur dann kerngebietstypisch, wenn sie einen größeren Einzugsbereich habe, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle und nicht nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil diene. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe in seinem Antrag als Art des Betriebs „Halle für Veranstaltungen (Hochzeiten, Familienfeiern, Vereinsfeiern)“ angegeben. Damit habe er die Nutzung von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis, also sog. geschlossene Gesellschaften begrenzt. Nach der von der Rechtsprechung geforderten typisierenden Betrachtungsweise sei die Umgebungsbebauung in Bezug auf das beantragte Vorhaben überwiegend als gewerblich geprägtes Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzustufen. Neben dieser gewerblichen Prägung befinde sich in der näheren Umgebung auch eine gleichberechtigte Wohnbebauung, zum überwiegenden Teil auf der anderen Seite der T1.------straße , in geringem Umfang aber auch auf der gleichen Straßenseite. Bei einem überwiegend gewerblich geprägten Mischgebiet seien Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzung der ehemaligen Werkshalle T. . 213a als Veranstaltungshalle zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält daran fest, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden, die geplante Veranstaltungshalle füge sich schon von ihrer Art her nicht in die nähere Umgebung ein. Dies gelte auch deshalb, weil mit dem Betrieb einer Festhalle typischerweise Geräusche verbunden seien, durch die eine deutliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung an der T1.------straße zu erwarten sei. Entgegen der Darstellung des Klägers handele es sich auch nicht um ein Mischgebiet; aber selbst wenn man ein Mischgebiet annähme, seien hier kerngebietstypische Vergnügungsstätten gerade nicht zugelassen. Eine Befreiung scheide im Hinblick auf die prägende Wirkung, die von einer derart großen Veranstaltungshalle ausgehe, und im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnnutzung aus. 15 Am 16. Juli 2014 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 19 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 20 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 21 Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 22 Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ein Bebauungsplan besteht nicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. 23 Die hier maßgebliche Umgebungsbebauung entspricht keinem der in §§ 2 ff der Baunutzungsverordnung ‑ BauNVO ‑ aufgeführten Baugebiete, so dass § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung findet. 24 Die maßgebliche nähere Umgebung entspricht hier dem Gebiet, welches durch die T1.------straße im Süden, die G1.-------straße im Westen, die F1.------straße im Osten sowie die ehemalige Bahntrasse im Norden begrenzt wird. Der Bereich südlich der T1.------straße gehört nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zu der näheren Umgebung. Zwar ist die T1.------straße mit zwei Fahrspuren ohne Mittelstreifen, Bahngleisen o. ä. relativ schmal und entfaltet deshalb nicht per se aufgrund des Straßenkörpers trennende Wirkung. Eine Straße kann sowohl eine trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils entfaltet, kann stets nur das Ergebnis der Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Urteil vom 2. Dezember 2013 ‑ 2 A 1510/12 ‑ m.w.N. 26 Im vorliegenden Fall trennt die T1.------straße nach Auffassung des Gerichts die Baugebiete auf ihrer nördlichen und südlichen Seite im hier fraglichen Bereich. Dies ergibt sich daraus, dass die Bebauung beidseits dieser Straße von völlig unterschiedlichem Charakter ist. Während auf der südlichen Seite ausschließlich Wohnbebauung anzutreffen ist, wird die Bebauung auf der nördlichen Seite ganz überwiegend gewerblich genutzt. Aufgrund dieser gänzlich anderen Bebauungsstruktur handelt es sich bei der Bebauung diesseits und jenseits der T1.------straße um selbständige voneinander getrennte Baugebiete. Die nähere Umgebung in dem Bereich südlich der T1.------straße stellt sich zweifelsohne als ‑ reines oder allgemeines ‑ Wohngebiet dar. Bei dem Gebiet nördlich der T1.------straße handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um eine Gemengelage. 27 Die Annahme eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO scheidet aus. Diese Gebietsart ist dadurch gekennzeichnet, dass die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden sind. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten nicht nur in ihrer Qualität, sondern auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑, Urteil vom 04.05.1988 ‑ 4 C 34/86 ‑, juris-Dokument m.w.N. 29 Hier kann nicht festgestellt werden, dass eine solche qualitative und quantitative Durchmischung mit einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe besteht. Denn bis auf die drei Mehrfamilienhäuser gibt es in dem hier maßgeblichen Gebiet ausschließlich gewerbliche Nutzungen. Im Übrigen würde dem Kläger die Einstufung als Mischgebiet nicht weiter helfen; denn in dieser Gebietsart wäre die vom Kläger geplante Veranstaltungshalle, die ‑ wie noch darzulegen sein wird ‑ als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen ist, nicht zulässig. In Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO lediglich Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und die auch nur ausnahmsweise zulässig. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber sind lediglich die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, zu denen das Antragsvorhaben nicht gehört. 30 Ebenfalls ausscheiden muss die Annahme eines Gewerbegebiets im Sinne des § 8 BauNVO. Zwar ist das zuvor näher beschriebene Gebiet nördlich der T1.------straße von der Fläche her ganz überwiegend mit Gewerbebetrieben unterschiedlichster Art besetzt. In ihm stehen mit den Häusern Nr. 205, 207 und 209 indessen auch drei Mehrfamilienhäuser auf, die jeweils fünf bis sechs Wohnungen aufweisen. Diese Wohnnutzung ist als prägend zu berücksichtigen, sie kann nicht als Fremdkörper aus der Charakterisierung der näheren Umgebung ausgeklammert werden. 31 Bei der Bildung des Maßstabs im Sinne von § 34 BauGB muss jede vorhandene bzw. prägend wirkende Bebauung grundsätzlich in die Betrachtung einbezogen werden. Bauliche Anlagen dürfen nicht allein deshalb übergangen werden, weil sie städtebaulich unerwünscht sind oder geworden sind. Ein Übergehen ist vielmehr nur dann möglich, wenn es sich um eine Bebauung handelt, die die im Übrigen vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind danach zum einen solche baulichen Anlagen, die nach ihrem quantitativen Gewicht keine prägende Kraft haben und vom Betrachter deshalb nicht oder nur am Rande wahrgenommen werden. Zum andern müssen solche bauliche Anlagen ausgesondert werden, die zwar ein hinreichendes quantitatives Gewicht aufweisen, aber nach ihrer Qualität ihre Umgebungsbebauung nicht zu prägen vermögen. Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die so deutlich aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung fallen, dass sie als "Unikat" oder Fremdkörper in einen auffälligen Kontrast zu dieser geraten und gewissermaßen beziehungslos neben der Umgebungsbebauung stehen. Zu einer solchen Situation kann es desto eher kommen, je homogener die Umgebungsbebauung ist, weil ihre prägende Kraft einen in seiner Struktur vom Charakter der Umgebung abweichenden Baukörper eher isoliert erscheinen lässt als dies bei einer heterogen strukturierten Umgebung der Fall wäre. 32 Ob eine bauliche Anlage Einfluss auf die Eigenart der näheren Umgebung nehmen kann, muss unter Einbeziehung aller Besonderheiten der gegebenen baulichen Situation wertend entschieden werden. 33 Hiervon ausgehend können die drei Wohnhäuser nicht als Fremdkörper aus der Umgebungsbebauung ausgeklammert werden. Sie prägen die Umgebungsbebauung deshalb, weil von der T1.------straße aus gesehen in dem Bereich zwischen der G1.-------straße und der F1.------straße unmittelbar lediglich der Aldi-, der Netto-Markt, der Kfz-Betrieb V. sowie die drei Mehrfamilienhäuser erkennbar sind. Die großen Stellflächen der Fa. I2. sind wegen des dichten Baum- und Strauchbewuchses von der Straße aus nicht erkennbar, auch die übrigen Gewerbebetriebe liegen hinter der Bebauung am Straßenrand und sind jeweils über Stichstraßen erreichbar, so dass von der T1.------straße aus betrachtet die Wohnnutzung in den drei Einfamilienhäusern sowie im Obergeschoss der Kfz-Werkstatt V. neben den beiden Discountern durchaus maßstabsbildend ist. 34 Da die Einordnung in ein anderes Baugebiet der BauNVO nicht in Betracht kommt, handelt es sich vorliegend um eine Gemengelage. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich deshalb auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der für die Frage des „Sich-Einfügens“ maßgebliche Rahmen richtet sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. den tatsächlich ausgeübten Nutzungen in dem zuvor umschriebenen Bereich. 35 Die zur Genehmigung gestellte Veranstaltungshalle stellt sich als Vergnügungsstätte dar. Diese Charakterisierung ist zwischen den Parteien nicht streitig, auch der Kläger geht hiervon aus. Des Weiteren handelt es sich bei dem Vorhaben entgegen der Auffassung des Klägers um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Für die Beurteilung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch kommt es u. a. darauf an, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbe- oder sonstige Gebiete abgedrängt werden. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 ‑ 7 B 1263/10 ‑, juris-Dokument. 37 Nach der Baubeschreibung soll die Halle für Veranstaltungen genutzt werden. Gedacht sind Hochzeitsfeiern, Familienfeiern, Betriebs-/Vereinsfeiern für bis zu 600 Personen. Hierbei handelt es sich offenkundig nur um für Beispiele für Veranstaltungen, die in der Halle durchgeführt werden sollen. Letztlich sind nach der Baubeschreibung aber auch Veranstaltungen aller Art, also auch kulturelle und Musikveranstaltungen, was sich daraus ergibt, dass eine Musikanlage und eine Tanz- und Szenenfläche geplant ist. Es liegt darüber hinaus auf der Hand, dass eine Veranstaltungshalle angesichts der geschilderten Dimensionen auf einen überörtlichen Bereich ausgerichtet ist. Der Einstufung als Vergnügungsstätte steht nicht entgegen, dass die Halle - wie bei den dort stattfindenden Familien- und Betriebsfeiern - überwiegend für geschlossene Veranstaltungen genutzt wird. Sind die Auswirkungen gleichwohl denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, den die BauNVO mit ihren Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten verfolgt, nämlich die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt. 38 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 39 So hat der 2. Senat des OVG NRW eine 630 qm Feierhalle für knapp 400 Personen, in der v.a. türkische Hochzeitsfeiern und kulturelle Veranstaltungen stattfinden sollen, als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 ‑ 2 A 2250/09 -, zitiert nach OVG NRW, a.a.O. 41 Hier steht eine 1.500 m² große Halle für ca. 600 Personen zur Entscheidung, die deshalb ebenfalls als kerngebietstypisch zu beurteilen ist. 42 Die hier in Rede stehende Vergnügungsstätte ist in der vorliegend anzunehmenden Gemengelage nicht zulässig, weil sie sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Umgebungsbebauung ausschließlich Wohn- und gewerbliche Nutzungen zu verzeichnen ist. Vergnügungsstätten sind dort nicht anzutreffen. Die beiden Vergnügungsstätten, auf die sich der Kläger als Vorbilder beruft, nämlich die Diskothek „S. I1. “ sowie die Spielhalle, jeweils an der T. . 67, können nicht als Bezugsobjekte gelten, weil sie weit außerhalb des hier maßgeblichen Baugebiets liegen. 43 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.