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Beschluss

6a L 1044/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0723.6A.L1044.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3087/14.A) wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat ebenfalls keinen Erfolg. 4 Die Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juli 2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75, § 38 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Begründetheit des Antrags ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen Abwägung der für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gesichtspunkte unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Es bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. 5 Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass das Asylverfahren der Antragstellerinnen eingestellt ist. Nach § 32 AsylVfG stellt das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Asylantrags in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Vorliegend hat die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Mai 2014 ihren Asylantrag und zugleich auch den Asylantrag der von ihr vertretenen Antragstellerin zu 2. zurückgenommen. 6 Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. 7 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist im Rahmen des Asylverfahrens nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das nicht vom Bundesamt, sondern durch die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. 8 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2013 – 6a K 4890/12.A –, juris. 9 Dies zugrunde gelegt können sich die Antragstellerinnen wegen des Aufenthalts des Sohnes der Antragstellerin zu 1. (und Bruders der Antragstellerin zu 2.) in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. 10 Auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist weder von den Antragstellerinnen geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist der Umstand, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juli 2014 festgestellt hat, dass in Bezug auf den Sohn der Antragstellerin zu 1. (und Bruder der Antragstellerin zu 2.) ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis besteht, nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zugunsten der Antragstellerinnen zu begründen. Eigene, in ihrer Person liegende Gründe haben die Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.