Beschluss
12 L 1003/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0728.12L1003.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten als Außendienstmitarbeiter im Bereich Prüfung der Staatszuweisung und der Zahlungsabwicklung rückumzusetzen, 4 ist zulässig. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme, der Umsetzungsverfügung vom 26. Mai 2014, lediglich um die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle handelt. Diese Umsetzung ist eine rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie bringt weder eine Änderung des Status noch des abstrakt-funktionellen Amtes oder der Beschäftigungsbehörde des Antragstellers mit sich. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –und vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, juris. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 9 Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Umsetzung zusteht. Ob ein solcher überhaupt bestehen kann, erscheint bereits deshalb fraglich, weil es grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn steht, auf welchen Dienstposten er den Beamten „rück“umsetzt. 10 Die von der Antragsgegnerin unter dem 26. Mai 2014 verfügte Umsetzung des Antragstellers von der Abteilung 4, Fachreferat Brandt, Dienstposten Prüfer und Berater – Wertigkeit A 12 -, statusrechtliches Amt Verwaltungsamtsrat, Außendienst, Dienstort Wohnort in die Abteilung 2, Prüfteam JAP/NKF, Dienstposten Prüfer und Berater – Wertigkeit A 12 -, statusrechtliches Amt Verwaltungsamtsrat, Innendienst, Dienstort Herne, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 11 Zur Rechtswidrigkeit führende formelle Mängel der angegriffenen Umsetzungsverfügung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erforderliche Mitbestimmung des Personalrates wurde beachtet und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG. 12 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Umsetzung. Ein Beamter ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Amtes im konkret-funktionellen Sinne in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Er hat keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen können daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind. Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 A 3481/07 –und Beschluss vom 28. Juni 2013 – 1 B 1373/12 -, juris. 14 Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vom Außendienst in den Innendienst umzusetzen, nicht zu beanstanden, weil durchgreifende Ermessensfehler nicht festgestellt werden können. 15 Die Antragsgegnerin hat die Umsetzung damit begründet, dass die Leistungen des Antragstellers auf seinem bisherigen dem Außendienst zugeordneten Dienstposten im Bereich der Prüfung der Staatszuweisungen und Zahlungsabwicklungen trotz wiederholter Gespräche und umfangreicher Unterstützungsmaßnahmen in diesem Prüfgebiet unzureichend seien. Weiter ausgeführt ist, dass die Antragsgegnerin angesichts ihres gesetzlichen Auftrages und der Verantwortung gegenüber den zu prüfenden Kommunen einen weiteren Einsatz des Antragstellers in diesem Aufgabenbereich nicht mehr vertreten könne. Als Verbesserungsmöglichkeit werde die Übertragung neuer Aufgaben gesehen. Durch die Umsetzung würden die Aufgaben der Jahresabschlussprüfung und somit Aufgaben entsprechend dem Statusamt als Verwaltungsamtsrat und dem Dienstposten als Prüfer und Berater übertragen. Die neuen Aufgaben böten die Chance eines Neuanfangs. Mit der Umsetzung sei ein Wechsel vom Außen- zum Innendienststatus mit dem Arbeitsplatz in der Zentrale in I. verbunden. Der Antragsgegnerin sei bewusst, dass die Umsetzung mit finanziellen und persönlichen Belastungen hinsichtlich der Reisekosten und Arbeitszeiten verbunden sei. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den dienstlichen Interessen sei berücksichtigt worden, dass die sozialen Härten für den Antragsteller durch Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung abgemildert würden. Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2014 sagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Umzugskostenvergütung zu und wies ihn auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Trennungsentschädigung hin. 16 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung, den Antragsteller aus dem Außendienst herauszunehmen und mit den in der Verfügung genannten Aufgaben im Innendienst am Dienstort I. zu betrauen, nicht willkürlich. Die Umsetzung eines Beamten aus Gründen der unzureichenden Leistungen in einem bestimmten Arbeitsbereich stellt einen sachgerechten Grund für eine Umsetzung dar. 17 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe lediglich vorgeschoben oder ansonsten sachwidrig sind. Vielmehr ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass es bereits in der Zeit seines Einsatzes in der Abteilung 3 - Dr. U. -B. (bis 31. März 2012) wiederholt Anlass zu Beanstandungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsergebnisse als auch der termingerechten Erledigung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben gab. Ihm wurden u.a. in einem Gespräch am 01. Juni 2011 die seinerzeit festgestellten dienstlichen Defizite erläutert und es wurde die erforderliche Professionalisierung der Eigenorganisation ( durch Fortbildung / Coaching ) thematisiert. In der Zeit ab April 2012 bis Mai 2014 war der Antragsteller in der Abteilung 4 - Fachreferat C. - eingesetzt. In dieser Zeit traten die bereits zuvor bemängelten Defizite erneut auf und konnten auch durch eine seitens des Dienstherrn angeregte Fortbildung zum Themenkreis Selbst- und Zeitmanagement nicht behoben werden. Eine durch die Antragsgegnerin veranlasste ärztliche Untersuchung des Antragstellers im Juli 2013 ( Bericht vom 04. Oktober 2013 ) brachte im Hinblick auf die Ursachen für die Leistungsdefizite letztlich keine Aufklärung. Auch in dem Zeitraum ab April 2012 hielt der Antragsteller wiederholt Termine für die Abgabe von Prüfberichten und die zeitlichen Vorgaben für deren Erstellung ( angesetzte Tagwerke ) nicht ein. Die diesbezüglich getroffenen Zielvereinbarungen wurden vom Antragsteller zumindest teilweise nicht umgesetzt. Die Problematik wurde mit dem Antragsteller im Rahmen regelmäßiger Gespräche über die Einhaltung von Zielvereinbarungen (u.a. November 2012, Januar 2013) sowie im Rahmen eines frühzeitigen Personalentwicklungsgesprächs im Mai 2013 erörtert und es wurde nach Lösungsmöglichkeiten gesucht. Dass der Antragsteller die in der Umsetzungsverfügung erfolgte negative Einschätzung seiner dienstlichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang teilt oder er sich andere Lösungsmöglichkeiten vorstellen kann, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn seine subjektive Sicht ist in diesem Zusammenhang nicht maßstabbildend. 18 Für den Antragsteller ergeben sich auch angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Wechsels vom Außen- in den Innendienst in der Zentrale in I. keine unzumutbaren Nachteile. 19 Dass die Umsetzung für ihn mit der Notwendigkeit des täglichen Pendelns von seinem – derzeitigen – Wohnsitz in T. in die Zentrale in I. verbunden ist, hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen eingestellt und dem Antragsteller Umzugskostenvergütung zugesagt bzw. auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Trennungsentschädigung verwiesen. Dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, für einen voraussichtlich begrenzten Zeitraum zu pendeln und / oder seinen Wohnsitz entsprechend seinem Dienstort zu verlegen, wird von ihm selbst nicht geltend gemacht. Die von ihm angeführten monatlichen Fahrtkosten stellen angesichts der Regelungen zur Trennungsentschädigung keine in diesem Zusammenhang ausschlaggebende Härte dar, selbst wenn er die ihn treffenden Fahrtkosten vorfinanzieren müsste. 20 Die Umsetzung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten im Außendienst als eine den Antragsteller weniger belastende Maßnahme drängt sich schon deshalb nicht auf, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits im Jahr 2012 aufgrund der seinerzeit aufgetretenen Schwierigkeiten in einen anderen Außendienstbereich umgesetzt hatte, ohne dass die Probleme im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistungen dadurch behoben worden wären. Die von der Antragsgegnerin festgestellten Leistungsdefizite liegen in der mangelnden Fähigkeit des Antragstellers, seine Arbeit selbständig zu organisieren. Gerade die Umsetzung in die Zentrale in I. mit der dort gegebenen Möglichkeit der Arbeit in vorgegebenen Strukturen sind nach der Auffassung der Antragsgegnerin geeignet, den Problemen des Antragstellers in diesem Bereich entgegenzuwirken. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Umsetzung ist im Übrigen der Gesichtspunkt, ob die Antragsgegnerin durch eine Personalerhöhung bzw. durch eine Erhöhung der für einzelne Aufgaben angesetzten Arbeitszeit einer Überlastung des Antragstellers hätte begegnen können oder ob bei einer entsprechenden Änderung zum jetzigen Zeitpunkt ein Einsatz des Antragstellers aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erfolgversprechend wäre. Zumindest spricht nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht Überwiegendes dafür, dass dem Leistungsdefizit des Antragstellers durch andere, den Antragsteller weniger belastende organisatorische Maßnahmen durchgreifend begegnet werden kann und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsste. 21 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes zugunsten des Antragstellers Bedenken bestehen. Wie von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 25. Juni 2014 ausgeführt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache (in einem ggf. noch anhängig zu machenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren) wieder im Außendienst ( Prüfung der Staatszuweisungen – Zahlungsabwicklung ) eingesetzt werden könnte. Die vom Antragsteller vorgetragene Befürchtung, dass nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens für ihn keine Stelle im Außendienst mehr vorhanden sein könnte, trifft somit nicht zu. Insoweit dürfte ein Zuwarten des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache diesem zumutbar sein. 22 Nur ergänzend – weil vorliegend nicht streitgegenständlich - wird darauf verwiesen, dass neben der Wegsetzung von der bislang innegehabten Stelle im Außendienst auch die Zuweisung des amtsangemessenen Dienstpostens in der Zentrale in I. keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.