Beschluss
7 L 1111/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0804.7L1111.14.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3319/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist, soweit er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnungen zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. auch Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 1. Mai 2014). Dabei ist schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris, Rdnr. 6 f.; siehe auch Beschluss der Kammer vom 24. März 2014 ‑ 7 L 404/14 ‑, juris, Rdnr. 6 f., mit weiteren Nachweisen. Die Kammer geht für das vorliegende Verfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller Kokain eingenommen hat. Der Kokainkonsum des Antragstellers ist hinreichend durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors Krone vom 8. Mai 2014 belegt. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Probe – wie der Antragsteller meint – „vertauscht“ oder „verunreinigt“ wurde. Ausweislich des in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Polizeiberichts verlief bereits der im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführte Drogenschnelltest (Urintest) positiv. Der auf der Polizeiwache anschließend entnommenen Blutprobe wurde die Venülen-Nummer 41052 zugeordnet; dieser Nummer entspricht die in dem Gutachten des Labors Krone vom 8. Mai 2014 ausgewiesene Kontroll-Nummer. Ferner ist auch von einem bewussten Kokainkonsum des Antragstellers auszugehen. Soweit der Antragsteller einen solchen schlichtweg ohne weitere Darlegungen bestreitet, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt vielmehr voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris, Rdnr. 8 f. Auch der Umstand, dass gegen den Antragsteller – nach dessen eigenen Angaben in der Klage- und Antragsschrift – ein Bußgeldverfahren infolge Einspruchs noch anhängig ist, steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Der Vorrang des § 3 Abs. 3 StVG gilt ausdrücklich nur für das Strafverfahren; eine Erweiterung auf das Bußgeldverfahren kommt nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris, Rdnr. 5; siehe auch Beschluss der Kammer vom 24. März 2014 ‑ 7 L 404/14 ‑, juris, Rdnr. 9 f. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). Hinzu kommen ¼ der ebenfalls angegriffenen Auslagen und Gebühren; das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).