Beschluss
7 L 1077/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0814.7L1077.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N. C. aus E. wird abgelehnt. 2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 2. Das Verfahren war hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen (Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juni 2014) einzustellen, da der Antragsteller den Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). 4 Der im Übrigen aufrechterhaltene - sinngemäße - Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3201/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Juni 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 (Androhung von Zwangsmitteln) anzuordnen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen, 6 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: 8 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat. 9 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. 10 St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris, Rdnr. 6 f.; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 51 ff. 11 Der Kokainkonsum des Antragstellers ergibt sich aus seinen Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. am 11. Juli 2013 (Az. °°° °°-°°° °° °°°/°°-°°°/°°). Der Antragsteller hat in jener Hauptverhandlung eingeräumt, in dem von der Anklage erfassten Zeitraum (Ende 2009 bis Anfang 2010) wiederholt „Koks gezogen“ zu haben. 12 Allein der Umstand, dass dieser Konsum zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bereits über 4 Jahre zurücklag, steht der Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Auch ein länger zurückliegender Betäubungsmittelkonsum rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit dann, wenn er nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch immer geeignet ist, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist insoweit, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Erforderlich ist dabei eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, wobei die Art und das Ausmaß des früheren Drogenkonsums, ferner die Art des eingenommenen Betäubungsmittels und seine Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, ins Gewicht fallen können. 13 Vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 ‑ 11 CS 07.1812 ‑, juris, Rdnr. 29. 14 Ausgehend hiervon war es dem Antragsgegner nicht verwehrt, zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2009/2010 Kokain eingenommen hat. Kokain ist ein Betäubungsmittel mit hohem Suchtpotential. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Antragsteller eingeräumt hat, in dem damaligen Zeitraum innerhalb weniger Monate mehrfach ‑ namentlich „mindestens sechs Mal“ ‑ „Koks gezogen“ und dabei „auch immer was getrunken“ zu haben, lässt auf eine damals verfestigte Betäubungsmittelproblematik schließen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich des Urteils des Amtsgerichts E. vom 11. Juli 2013 in dem betreffenden Zeitraum 500 Gramm Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben und damit Kontakt zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Dass der Antragsteller seither einen grundlegenden Lebens- und Gesinnungswandel vollzogen, eine Drogentherapie erfolgreich absolviert und die Betäubungsmittelproblematik insgesamt hinreichend aufgelöst hat, ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der Annahme, dass es zu einem solchen Wandel gekommen ist, steht ferner entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 12. März 2014 (jedenfalls) den Konsum von „Marihuana“ zugegeben hat. Dass in der anlässlich dieser Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe nur Tetrahydrocannabinolsäure (THC-COOH), jedoch weder Kokain noch das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin (BZE) nachgewiesen wurde, belegt demgegenüber nicht die bloße Behauptung des Antragstellers, er lebe inzwischen frei von harten Drogen. Denn die Nachweisbarkeitsdauer für einen Kokainkonsum bei Blutuntersuchungen ist relativ gering (Stunden bis wenige Tage), so dass sich daraus keine sicheren Rückschlüsse bezüglich des allgemeinen Konsumverhaltens ziehen lassen. 15 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begut-achtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178 (Nachweisbarkeitsdauer seit dem letzten Konsum bei Kokain hinsichtlich des Abbauprodukts BZE bis zu 48 Stunden). 16 Auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgenannten ‑ einmaligen ‑ Blutuntersuchung besteht daher bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller noch immer Drogen einnimmt. Da die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers demnach mit hinreichender Gewissheit feststeht, war der Antragsgegner dazu berechtigt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 17 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 18 Schließlich sind auch keine Bedenken gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung des Zwangsgeldes geltend gemacht oder sonst ersichtlich. 19 Auch eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, kommt bei alledem nicht in Betracht. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; danach ist der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft ‑ ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen ‑ nach dem Auffangwert zu bemessen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der auf die Aushändigung des Führerscheins gerichtete (Annex-) Antrag wirkt sich mangels selbstständiger Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus; auch das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.1.1 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).