Beschluss
3a L 434/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0819.3A.L434.14A.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 geändert.
Der Antrag des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller (Erinnerungsgegner) vom 17. April 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 auf Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 €, der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 53,45 € wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 geändert. Der Antrag des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller (Erinnerungsgegner) vom 17. April 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 auf Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 261,30 €, der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 53,45 € wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. G r ü n d e: Der nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist begründet. Die im Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Mai 2014 festgesetzten Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragsteller sind insgesamt nicht erstattungsfähig. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig. Allerdings sind bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO(3 a L 71/14.A) Gebühren entstanden und die im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erneut entstandenen Gebühren sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Wird der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht nochmals erstattungsfähig. . Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - VGH 9 C 11.3040 -, Rn. 13, und vom 24. April 2007 - VGH 22 M 07.40006 -, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2011 - VGH 8 S 1247.11 -, Rn. 16; juris. Vorliegend sind abweichend hiervon im Abänderungsverfahren erneut Gebühren entstanden, weil die Antragsteller im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren, mithin nach § 16 Nr. 5 RVG in derselben Angelegenheit, von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden. Werden mehrere Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit tätig, so gilt § 15 Abs. 2 RVG für jeden Rechtsanwalt besonders. Jeder Rechtsanwalt kann durch seine Tätigkeit die gleichen Gebühren nochmals verdienen, die ein anderer Rechtsanwalt bereits verdient hat. Für die Erstattungspflicht der Gegenpartei gilt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 - 4 B 6/13, Blatt 53 ff. der Gerichtsakte und Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar,21. Auflage, 2013, § 15 Rn. 21. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Norm sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die hier allein in Betracht kommende letztgenannte Alternative kann nur angenommen werden, wenn weder die Partei noch den ersten Rechtsanwalt ein Verschulden am Wechsel trifft. Vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 91 Rn. 13 (Anwaltswechsel) Bei einer rückschauenden Betrachtung muss man zu dem Ergebnis kommen, dass wegen des Erkenntnisstands der durch den ersten Anwalt bereits beratenen Partei und ihrer entsprechend erweiterten Beurteilungsmöglichkeiten ein Wechsel des Anwalts nicht nur zweckmäßig, wünschenswert oder wahrscheinlich förderlich war, sondern mindestens dringend ratsam, wenn nicht unvermeidbar war. Dabei sind psychologische Gesichtspunkte nicht völlig unbeachtlich. Andererseits sind sie aber auch keineswegs allein ausschlaggebend. Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Auflage, § 91 Rn. 55. Das ist hier nicht erkennbar. Zu den Gründen, weshalb im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein neuer Rechtsanwalt beauftragt wurde, ist nichts vorgetragen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Ausgangs– und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Auffassung, dass bei unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen im Ausgangs- und Abänderungsverfahren jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenen Kosten verlangen kann, kann nicht gefolgt werden. Demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich zwar als dieselbe Angelegenheit angesehen würden, prozessual aber zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellten. Aufgrund der prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren könnten die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen. Der Rechtsanwalt könne die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal geltend machen. Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.1994- 9 W 167/94, Rn. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2014 - A 7K 226/14 -, Rn. 4; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10, Rn. 4, alle zitiert nach juris. Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie lässt außer Acht, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostengrundentscheidung darstellt und nur über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden ist. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung nach § 149 Abs. 1 Satz 2, , 151 Satz 3, 165 Satz 2 VwGO bedarf es gegenwärtig nicht mehr, da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2014 mit der vorliegenden Entscheidung unmittelbar abgeändert wird und diese nach § 80 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - unanfechtbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 165 Rn. 29.