Urteil
7a K 3865/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0910.7A.K3865.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger, geboren am 28. November 1977 in P. (Algerien), ist algerischer Staatsangehöriger. 3 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch im Mai 2014 meldete er sich in L. als Asylsuchender. Am 11. Juni 2014 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in E. einen Asylantrag. Nach den Angaben des Klägers in der am Tag der Antragstellung durchgeführten Befragung hat er sein Herkunftsland im Februar 2014 mit Boot, Reisebus und Pkw verlassen. Seit dem Verlassen seines Heimatlandes habe er sich in Spanien (1 Monat) und Frankreich (3 Monate) aufgehalten. Seither habe er das Gebiet der „Dublin-Mitgliedstaaten“ nicht mehr verlassen. 4 Ausweislich einer unter dem 23. Juli 2014 durchgeführten EURODAC-Auswertung stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger unter der EURODAC-Nummer FR16903198980 erfasst ist und bereits in Frankreich einen Antrag auf Asyl bzw. auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat. Am 24. Juli 2014 richtete das Bundesamt daher an Frankreich ein Übernahmeersuchen. Die französischen Behörden erklärten mit 7. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. „Dublin III-Verordnung“). 5 Mit Bescheid vom 15. August 2014, dem Kläger zugestellt am 22. August 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Frankreich an. Frankreich sei auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrages zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. 6 Der Kläger hat am 28. August 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und beantragt (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall einer versäumten Frist. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt. 7 Der Kläger beantragt – sinngemäß –, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2014, dem Kläger zugestellt am 22. August 2014, aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt – sinngemäß –, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Kammer hat die Beteiligten unter dem 1. September 2014 zu der beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 10. September 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1301/14.A) und der beigezogenen Asylakte verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Entscheidung kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 15. August 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 1301/14.A) Bezug genommen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.