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Urteil

9 K 3975/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0912.9K3975.12.00
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Leitsätze

Durch behördliche Untersagung oder sonstige nicht zu vertretende Hindernisse kann der Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gehemmt sein.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung läuft nach §§ 77 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NW ab Zustellung der Baugenehmigung an den Bauherren.

Eine Baubeginnanzeige stellt keinen Baubeginn dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch behördliche Untersagung oder sonstige nicht zu vertretende Hindernisse kann der Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gehemmt sein. Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung läuft nach §§ 77 Abs. 1, 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NW ab Zustellung der Baugenehmigung an den Bauherren. Eine Baubeginnanzeige stellt keinen Baubeginn dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 25. Juni 2002, bei der Beklagten eingegangen am 30. Dezember 2002, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Boxenlaufstalls mit Melkzentrum und Warteraum auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 55, Flurstück 30 (postalische Anschrift: Auf der I. 48 in X. ). Das Grundstück stand zu dieser Zeit im Eigentum der Frau N. C. , der Mutter der beiden Gesellschafter der Klägerin. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 erteilte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung. Bauarbeiten wurden zunächst nicht durchgeführt. Am 11. Januar 2006 ging bei der Beklagten eine Zahlung auf die in demselben Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007, bei der Beklagten per Telefax am 19. Juni 2007 eingegangen, beantragte die Klägerin die Verlängerung der Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 um ein Jahr. Derzeit sei man in der „konstruktiven Phase“, wobei die Statik noch nicht vorliege. Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 23. Juni 2008. Aufgrund eines anderweitigen Baugenehmigungsantrags unter anderem für das verfahrensgegenständliche Flurstück 30 bat die Ordnungsbehörde der Beklagten die Bezirksregierung B. – Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe – mit Schreiben vom 19. November 2007 um die Überprüfung des Grundstücks auf das Vorhandensein möglicher Kampfmittel. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wies die Bezirksregierung Arnsberg darauf hin, dass sich für das Flurstück 30 eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung ergeben hätten. Es lägen zwei Blindgängerverdachtspunkte vor. Aus fachlicher Sicht seien weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung erforderlich, so u.a. die Untersuchung der vermutlichen Blindgängereinschlagstellen, das Absuchen der zu bebauenden Flächen und Baugruben und eine systematische Oberflächendetektion im Bereich möglicher Flakstellungen. Ausweislich des beigefügten Kartenauszugs lag einer der beiden Blindgängerverdachtspunkte (bezeichnet mit der Nr. 1002) im Bereich des vorhandenen Boxenlaufstalls. Am 24. April 2008 ergaben Bohrungen einen dringenden Verdacht eines Bombenfundes an dem anderen Verdachtspunkt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Eine weitere Aufklärung am 7. Mai 2008 ergab hier einen bestätigten Fund einer 500-kg-Bombe mit Zünder. Diese wurde aus Sicherheitsgründen nach Evakuierung der Umgebung am gleichen Tag durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst entschärft. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wandte sich das Ordnungsamt der Beklagten an den Kampfmittelbeseitigungsdienst und teilte mit, dass sich einer der Gesellschafter der Klägerin an das Bauordnungsamt gewandt habe, um zu erfahren, ob er den Neubau des Stalls nunmehr in Angriff nehmen könne. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass ein Trupp des Kampfmittelbeseitigungsdienstes unterhalb des jetzigen Stallgebäudes bereits mit Bohrungen begonnen habe. Der Bauherr habe dann jedoch darum gebeten, die Arbeiten im Stall so lange ruhen zu lassen, bis der neue Stall fertig gebaut sei, damit die Kühe dort untergebracht werden könnten. Im Rahmen der Verlängerung der Baugenehmigung habe die Bauaufsicht um eine kurze Stellungnahme gebeten, ob der Neubau des Stalls direkt neben dem jetzigen Stall erfolgen könne, ohne dass eine Gefahr wegen des vermuteten Bombenblindgängers bestehe. Ausweislich eines Vermerks des Ordnungsamts der Beklagten vom 8. Mai 2008 über ein Telefonat mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst hinsichtlich des zweiten Blindgängerverdachtspunkts unterhalb des Stalls wies letzterer darauf hin, dass es weiterhin zusätzlicher Bohrungen im Stall bedürfe. Diese könnten ausgeführt werden, wenn ein neuer Stall zur Unterbringung der Tiere fertig gestellt sei. Da für die Bomben nur mechanische Einwirkungen problematisch seien, sei der weitere Verbleib eines möglichen Kampfmittels im Erdreich für den besprochenen Zeitraum unkritisch. Weiterhin teilte der Kampfmittelbeseitigungsdienst dem Ordnungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2008 mit, dass ein Beginn der Baumaßnahme nicht erst nach Erteilung einer offiziellen Freigabe erfolgen könne. Aus fachlicher Sicht sei auch weiterhin vertretbar, die restlichen Detektionsbohrungen am Blindgängerverdachtspunkt Nr. 1002 erst nach Fertigstellung des neuen Boxenlaufstalls vorzunehmen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2008, eingegangen per Telefax bei der Beklagten am selben Tag, beantragte die Klägerin eine (weitere) Verlängerung der Baugenehmigung vom 23. Juni 2004. Derzeit warte man für einen Baubeginn noch auf eine Freigabe durch die Ordnungsbehörde der Beklagten wegen einer Kampfmittelräumung. Nach dem Bombenfund auf dem Gelände habe die Bezirksregierung erklärt, dass mit Baumaßnahmen erst nach Erteilung einer offiziellen Freigabe begonnen werden dürfe. Diese liege bisher nicht vor. Mit internem Schreiben vom 17. Juni 2008 beteiligte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten die allgemeine Ordnungsbehörde und wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die durch die Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Kampfmitteluntersuchung und -räumung eine Fristaussetzung bewirke, so dass die Baugenehmigung über den Zeitraum bis zum 23. Juni 2008 hinaus ihre Gültigkeit behalte. Da die Bauherrin augenscheinlich eine weitere Absuche durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst mit dem Hinweis auf den Tierbestand ablehne, sei eine Fristsetzung angezeigt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 wies das Ordnungsamt der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass eine vorsorgliche Rückfrage beim zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst ergeben habe, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, sie müsse erst noch die Freigabe abwarten. Gegenteilige Aussagen der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt seien deshalb nicht nachvollziehbar. Die restlichen Kernbohrungen könnten vorgenommen werden, wenn die Tiere durch die Klägerin anderweitig untergebracht worden seien. Der Stopp der Kernbohrungen sei auf Wunsch der Klägerin erfolgt. Ein Baubeginn habe bereits erfolgen können. Einziger Hinderungsgrund sei die von der Klägerin angesprochene anderweitige Unterbringung der Tiere. Der Klägerin wurde ist dieses Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2008 unter Beifügung einer Ablichtung des oben genannten Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2008 am 5. Juli 2008 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 bis zum 22. November 2009. Am 19. November 2009 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass nunmehr mit der Ausführung des Bauvorhabens auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 am Freitag, den 20. November 2009, begonnen werde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Boxenlaufstalls mit Melkzentrum und Warteraum“ zum 22. November 2010 – gemeint ist wohl 2009 – erloschen sei. Somit dürfe das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden. Zwar sei der Baubeginn für den 20. November 2009 angezeigt worden. Durch stichprobenhafte Fotodokumentation vom 4. Mai 2011 und 27. Mai 2011 könne jedoch belegt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Bautätigkeit zu verzeichnen gewesen sei. Nach § 77 Bauordnung NRW (BauO NRW) müsse innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden. Die bei den Ortsbesichtigungen angefertigten Lichtbilder zeigten, dass lediglich ein kleiner Sandhaufen an der Stelle des Bauvorhabens zu sehen gewesen sei. Dies stelle keinen Beginn des Bauvorhabens dar. Zwar könne gemäß § 77 Abs. 2 BauO NRW innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Baugenehmigung auch eine rückwirkende Verlängerung erteilt werden. Dies sei allerdings nur möglich, wenn das Vorhaben im Entscheidungszeitraum der Erteilung der Verlängerung der Baugenehmigung den maßgeblichen Vorschriften weiterhin entspreche. Dies sei aus immissionsrechtlichen Gründen nachweislich nicht mehr der Fall. Somit sei ein Verlängerungsantrag zum heutigen Zeitpunkt abzulehnen. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich mit Bauarbeiten begonnen habe, seien diese unverzüglich einzustellen. Insoweit bitte man um schriftliche Sachstandsmitteilung bis zum 4. Juli 2011. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Am 4. Juli 2011 nahm die Klägerin, vertreten durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, Stellung und teilte mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Baugenehmigung nicht erloschen sei. Sie sei durch höhere Gewalt an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert gewesen, da für das Baugrundstück seit längerer Zeit ein Bauverbot gelte. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst habe vor einiger Zeit eine Fliegerbombe gefunden. Diese müsse vor Durchführung der genehmigten Arbeiten erst noch entschärft werden. Mit Schreiben vom 29. August 2011 legte die Beklagte der Klägerin erneut ihre Rechtsauffassung dar. Ein ausgesprochenes Bauverbot für das zu bebauende Grundstück gebe es nicht. Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2008 mitgeteilt worden. Außerdem sei der Klägerin aufgrund des Kampfmittelfundes eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von fünf Monaten gewährt worden. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 22. Mai 2012 stellte die Beklagte fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Betonfundament östlich des vorhandenen Boxenlaufstalls errichtet worden war. Aus diesem Grund hörte die Beklagte die Klägerin am 13. Juni 2012 zur beabsichtigten Baustellenstilllegung an. Aufgrund der Ausmaße des errichteten Fundaments könne davon ausgegangen werden, dass die zu errichtende bauliche Anlage genehmigungspflichtig sei. Hierauf nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 4. Juli 2012 Stellung und verwies auf die Baugenehmigung vom 23. Juni 2004, die weiterhin Gültigkeit besitze. Am 27. Juli 2012 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der sie anordnete, dass die Bauarbeiten zur Errichtung eines Boxenlaufstalls auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 55, Flurstück 30, ab sofort einzustellen und nicht wieder aufzunehmen seien (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- € an und ordnete im Übrigen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte sie aus: Bei einer am 22. Mai 2012 vorgenommenen Ortsbesichtigung seien Bauarbeiten auf dem Grundstück festgestellt worden. Westlich des bestehenden Stalls seien Betonfundamente errichtet worden. Eine Baugenehmigung liege nicht vor, so dass ein Verstoß gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW gegeben sei. Die Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 sei erloschen. Zwar sei durch den Bombenfund der Ablauf der Baugenehmigung gehemmt gewesen. Der Zeitraum der Hemmung sei somit nicht in die bestehende Frist für die Baugenehmigung einzurechnen gewesen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 sei die Klägerin aber schriftlich darüber unterrichtet worden, dass sie nicht weiter an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert sei. Die zum 20. November 2009 erfolgte Anzeige des Baubeginns habe keine materiellrechtliche Wirkung. Entscheidend sei allein der Beginn der tatsächlichen Ausführung. Bei mehreren Ortsbesichtigungen seien bis zum 24. Mai 2011 keine Bautätigkeiten festgestellt worden. Mit feststellendem Bescheid vom 14. Juni 2011 sei der Bauherrin deshalb mitgeteilt worden, dass die Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 erloschen sei. Klage gegen diesen ohne Rechtbehelfsbelehrung erteilten Bescheid sei innerhalb eines Jahres nicht erhoben worden. Die Klägerin sei nach § 56 BauO NRW ordnungspflichtig. Hiernach sei der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, ungenehmigten Bauarbeiten mit einer Stilllegungsverfügung Einhalt zu gebieten. Die Untersagung sei das geeignete Mittel, um die Fortführung der Bauarbeiten zu unterbinden. Sie sei auch angemessen, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften die der Klägerin entstehenden Nachteile überwiege. Gleichzeitig erließ die Beklagte gegen die Klägerin einen Gebührenbescheid i.H.v. 250, - €. Die Ordnungsverfügung sowie der Gebührenbescheid wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2012 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 31. August 2011 die vorliegende Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2012 – Az. 00294-2012-05 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung sowie der Gebührenbescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) erlassene Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, mit der gegenüber der Klägerin die Stilllegung der Bauarbeiten verfügt worden ist, ist rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört worden. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig, denn die Errichtung der baulichen Anlage verstößt gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage der Genehmigung. Diese lag hier im Zeitpunkt des Erlasses der der Ordnungsverfügung nicht mehr vor. . Dabei kann offenbleiben, ob das Erlöschen der der Klägerin ursprünglich am 23. Juni 2004 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Boxenlaufstalls nebst Melkzentrum und Warteraum durch das Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2011 bestandskräftig festgestellt worden ist, wofür es eines erkennbaren Regelungscharakters des vorgenannten Schreibens bedürfte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2011 eine verbindliche Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 bei Auslegung nach den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), zur Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 B 20/13 u.a. –, juris Rn 11, m.w.N., nicht zu entnehmen (gewesen) ist, war die Baugenehmigung im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung nach § 77 Abs. 1 und 2 BauO NRW erloschen. Ihre Geltungsdauer endete auch unter Berücksichtigung der Verlängerungen mit Ablauf des 22. November 2009. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung war ursprünglich auf drei Jahre nach Bekanntgabe der Baugenehmigung begrenzt. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Klägerin ist die Baugenehmigung für den Neubau eines Boxenlaufstalls mit Melkzentrum und Warteraum durch die Beklagte spätestens am 11. Januar 2006 erteilt worden. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Die Übersendung erfolgte mit Schreiben vom 23. Juni 2004, abgesandt am 25. Juni 2004, per einfachem Brief. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gilt zwar ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier der 25. Juni 2004 – als bekannt gegeben. Allerdings erweist sich vorliegend diese Vorschrift als nicht anwendbar, da eine Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW dem Antragsteller zuzustellen ist. Somit richtet sich die Bekanntgabe der Baugenehmigung nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW). Eine Zustellung ist vorliegend nicht erfolgt. Der Zustellungsmangel ist allerdings nach § 8 Halbsatz 1 LZG NRW mit Wirkung vom 11. Januar 2006 geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument auch für den Fall der nicht nachweisbaren Zustellung oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die Klägerin hat die ihr erteilte Baugenehmigung am 11. Januar 2006 nachweislich erhalten. An diesem Tag ging bei der Beklagten unter dem Kassenzeichen 0.613.0477.0 eine Zahlung auf den mit demselben Bescheid erlassenen Gebührenbescheid für die Erteilung der Baugenehmigung ein. Die Baugenehmigung ist gemäß § 77 Abs. 2 BauO NRW mehrfach verlängert worden. Hiernach kann die Frist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wobei auch eine rückwirkende Verlängerung erfolgen kann. Mit am 19. Juni 2007 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Verlängerung der Baugenehmigung um ein Jahr. Hierauf verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung – offensichtlich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass die Baugenehmigung am 23. Juni 2004 erteilt worden sei, worauf es jedoch nicht ankommt – mit Schreiben vom 10. Juli 2007 ausdrücklich bis zum 23. Juni 2008. Auch dieses Schreiben wurde der Klägerin mit einfachem Brief übersandt. Mit am 12. Juni 2008 bei der Beklagten eingegangenem Antrag der Klägerin begehrte diese eine (weitere) Verlängerung der Baugenehmigung und wies hierbei darauf hin, dass diese bereits einmal mit Bescheid vom 10. Juli 2007 verlängert worden sei. Hierauf verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2009, ebenfalls übersandt mit einfachem Brief, die Geltungsdauer der Baugenehmigung ausdrücklich bis zum 22. November 2009. Aus der Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in Bezug auf die Verlängerungen folgt in diesem Fall nichts Abweichendes. Zwar gelten auch für die Verlängerung einer Baugenehmigung nach § 77 Abs. 2 BauO NRW die Vorschriften über die Bekanntgabe der ursprünglichen Baugenehmigung, vgl. BayVGH, Urteil vom 9. April 1975 – 181 II 71 –, BRS 29 Nr. 125; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 77 Rn 14. Selbst für den Fall einer erst später erfolgenden Heilung nach § 9 Halbsatz 1 LZG NRW oder sogar ihrem Unterbleiben folgt hieraus aber für die Klägerin keine günstigere Rechtsfolge. Zwar hat die Klägerin in ihren beiden Verlängerungsanträgen jeweils die Verlängerung um ein Jahr beantragt. Die Verlängerung ist jedoch ausweislich der Bescheide vom 10. Juli 2007 und 4. Februar 2009 nicht um ein Jahr (nach Ablauf der bisherigen Geltungsdauer) verlängert worden, sondern jeweils unter ausdrücklicher Nennung bestimmter Ablauftage, nämlich dem 23. Juni 2008 bzw. 22. November 2009. Dass die Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorgangs hiermit dem Antrag der Klägerin in beiden Fällen voll umfänglich nachkommen wollte, ändert angesichts der eindeutigen Festlegung eines Datums nichts. Die Verlängerungsbescheide sind aufgrund Zeitablaufs bestandskräftig geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich die Geltungsdauer der ihr erteilten Genehmigung nicht deshalb über den 22. November 2009 hinaus verlängert, weil es ihr wegen des Blindgängerverdachtspunkts unter dem bestehenden Boxenlaufstall und des hierauf folgenden behördlichen Verbots unmöglich, jedenfalls aber nicht zumutbar gewesen sei, von der Baugenehmigung innerhalb der Frist Gebrauch zu machen. Der Wortlaut des § 77 Abs. 1 BauO NRW verhält sich zu derartigen Hemmungen nicht. Gleichwohl ist regelmäßig dann eine einschränkende Auslegung des § 77 Abs. 1 BauO NRW angezeigt, wenn der Bauherr durch einen hoheitlichen Eingriff daran gehindert ist, die erteilte Baugenehmigung auszunutzen und das geplante Vorhaben wie genehmigt zu errichten. Die Befristung einer Baugenehmigung dient dazu, den Bauherrn anzuhalten, das genehmigte Vorhaben binnen einer überschaubaren Frist zu verwirklichen und sich nicht gleichsam Baugenehmigungen „auf Vorrat“ erteilen zu lassen. Ansonsten könnten genehmigte Bauwerke erst zu einer Zeit entstehen, in der sie nach den veränderten tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnissen oder nach neugewonnenen technischen Erkenntnissen so nicht mehr zu errichten wären. Vgl. OVG, Urteil vom 3. Dezember 1975 – X A 1483/74 –, OVGE 31, 265, 266; VGH Hessen, Urteil vom 22. Dezember 1971 – IV OE 82/69 –, BRS 24 Nr. 138. In Fällen behördlicher Untersagung der Bauausführung droht diese Gefahr nicht in vergleichbarem Maße, denn die Entscheidung über die Ausnutzung obliegt dann nicht dem Kläger. Daher ist in solchen Fällen der Ablauf der Geltungsdauer gehemmt. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 6. März 1979 – VII A 240/77 –, BRS 35 Nr. 166 = juris Rn 3; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 77 Rn 11. Vorliegend kann offen bleiben, ob Mitarbeiter der Beklagten bzw. des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Arnsberg überhaupt gegenüber der Klägerin ein Verbot weiterer Bautätigkeiten auf dem betroffenen Flurstück aufgrund des Blindgängerverdachtspunkts Nr. 1002 ausgesprochen haben. Selbst wenn dies so gewesen ist, hat die Beklagte die hieraus folgende maximale Verzögerung bei der Ausnutzung der Baugenehmigung (mehr als) berücksichtigt, in dem sie bei der Berechnung der durch den Bescheid vom 4. Februar 2009 erfolgenden Verlängerung der am 22. Juni 2008 ausgelaufenen ersten Verlängerung der Baugenehmigung, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW maximal ein Jahr betragen kann, von einem um fünf Monate verzögerten Ablauf der bereits verlängerten Baugenehmigung ausgegangen ist und daher als neues Ablaufdatum nach der zweiten Verlängerung den 22. November 2009 festgesetzt hat. Eine weitere, insbesondere über den 22. November 2009 hinausgreifende Hemmung des Fristablaufs ist nicht feststellbar. Es hat lediglich eine maximal mögliche Verzögerung von 4 Monaten und 23 Tagen vorgelegen. Die Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vom 12. Februar 2008 ging bei der Beklagten am 19. Februar 2008 ein. Unter Berücksichtigung des der Klägerin günstigen erstgenannten Datums – wobei die Klägerin selbst nicht geltend macht, eine Untersagung der Bautätigkeit sei schon an diesem Tag erfolgt – ergibt bis zu dem Zugang des Schreibens des Ordnungsamtes der Beklagten vom 2. Juli 2008 am 5. Juli 2008, mit dem eindeutig und unter Beifügung der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes klargestellt wurde, dass es einer weiteren Freigabe zur Aufnahme von Bautätigkeiten nicht bedürfe, lediglich eine maximal mögliche Verzögerung von 4 Monaten und 23 Tagen. Auf dieses Schreiben käme es allerdings nicht an, wenn die Klägerin durch das mögliche Vorhandensein eines Bombenblindgängers unter dem bereits errichteten Boxenlaufstall über vier Monate, 23 Tage bzw. fünf Monate hinaus tatsächlich aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert war. Eine Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer kann vorliegen, wenn und solange der Bauherr durch Umstände, die nicht in seiner Person liegen, gehindert ist, die genehmigte Maßnahme zu beginnen oder wieder aufzunehmen. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 6. März 1979 – VII A 240/77 –, BRS 35 Nr. 166 = juris Rn 3, und vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn 67; OVG Saarland, Urteil vom 11. November 1985 – 2 R 146/84 –, BRS 44 Nr. 150; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 77 Rn 11. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin Kenntnis von dem Bombenblindgänger vor Auswertung der Luftbilder durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst am 12. Februar 2008 erlangte. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2008 an die Klägerin einschließlich des beigefügten Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juni 2008 ergibt sich eindeutig, dass trotz noch durchzuführender weiterer Detektionsbohrungen am Verdachtspunkt Nr. 1002 die Klägerin den genehmigten Boxenlaufstallbauen konnte. Somit lag mit Kenntnis dieser fachlichen Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine weitere Verzögerung des Baubeginns im Verantwortungsbereich der Klägerin. Dem Erlöschen der Baugenehmigung mit Ablauf des 22. November 2009 steht die Baubeginnanzeige vom 19. November 2009 nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW erlischt eine Baugenehmigung dann, wenn mit ihrer Ausführung nicht vor Fristablauf begonnen wurde. Dies gilt auch für die Verlängerung einer Baugenehmigung. Wann mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird, kann nicht für jeden Fall auf eine bestimmte bauliche Tätigkeit reduziert werden. Eine solche muss aber in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben stehen. Der Ausführungsbeginn liegt deshalb nur dann vor, wenn von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird, d.h. es müssen Bauarbeiten stattfinden, die in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen. Dies muss für einen objektiven Dritten im Abgleich mit der Baugenehmigung, den genehmigten Bauzeichnungen und sonstigen Anlagen zur Baugenehmigung erkennbar sein. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 6. März 1979 – VII A 240/77 –, BRS 35 Nr. 166 = juris Rn 3; Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn 43. Dabei ist jedenfalls der Aushub der Baugrube für das genehmigte Vorhaben ausreichend, um vom Beginn der Ausführung des Vorhabens auszugehen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Januar 1979 – 67 XIV 75 – BRS 35 Nr. 165; OVG Nds., Beschluss vom 7. Juli 1981 – 1 B 64/81 –, BRS 38 Nr. 157. Nicht ausreichend ist es, wenn überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück getätigt werden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Bloße Vorbereitungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen oder die Durchführung nicht genehmigungspflichtiger Bauarbeiten genügen ebenfalls nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn 45. Die Anzeige der Klägerin vom 19. November 2009, am 20. November 2009 mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen zu wollen, stellt keinen Beginn der Bauausführung im Sinne des § 77 Abs. 1 BauO NRW dar. Nach § 75 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist der Bauherr oder der Bauleiter verpflichtet, den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Hieraus folgt – ungeachtet der Tatsache, dass die Baubeginnanzeige erst einen Tag vor dem geplanten Baubeginn erfolgte –, dass die bloße Anzeige des Ausführungsbeginns nicht zugleich die Ausführung des Bauvorhabens darstellen kann. Die Pflicht, den Ausführungsbeginn anzuzeigen, dient der Erleichterung der Bauüberwachung und zugleich auch der Überwachung der Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW. Der Anzeige kann somit allenfalls in Verbindung mit tatsächlichen Bauarbeiten eine indizielle Wirkung zukommen. Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus u.a., BauO NRW, Stand: Mai 2014, § 77 Rn 10; zur Bedeutung der Baubeginnanzeige für die Einhaltung der Frist des § 77 Abs. 1 BauO NRW vgl. weiterhin OVG NRW; Urteil vom 6. März 1979 – VII A 240/77 –, BRS 35 Nr. 166 = juris Rn 2. Ob der Kläger zwischen dem 19. und dem 22. November 2009 durch das Ausheben einer Baugrube für einen Teil der zu errichtenden Fundamente von der Baugenehmigung in ausreichendem Maße Gebrauch gemacht hat oder ob diese Arbeiten erst nach dem 22. November 2009 erfolgt sind, kann offenbleiben. Selbst wenn man mit dem Kläger von einer (ausreichenden) Aufnahme einer Bautätigkeit vor Ablauf des 22. Novembers 2009 ausgeht, ist die Baugenehmigung in der Folge jedenfalls nach § 77 Abs. 1 Alternative 2 BauO NRW erloschen, weil die Bauarbeiten mehr als ein Jahr unterbrochen worden sind. Gleich, wann der Kläger die Fundamentteile (wie sie von der Beklagten am 22. Mai 2012 fotografisch festgehalten worden sind) in die teilweise ausgehobene Baugrube eingebracht hat, ist die Bautätigkeit zu einem Zeitpunkt mehr als ein Jahr unterbrochen worden. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass diese Fundamentteile entweder ein Jahr nach den (unterstellten) Bauarbeiten am 22. November 2009 (also am 22. November 2010) oder ein Jahr vor der Ortsbesichtigung am 22. Mai 2012 (also am 22. Mai 2011) errichtet worden sind, überschreitet der jeweils andere Zeitraum den maximal zulässigen Zeitraum einer Unterbrechung der Bauarbeiten von einem Jahr. Die Stilllegung der Baustelle ist die „erforderliche“ Maßnahme im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, der damit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anknüpft. Sie ist geeignet, die Schaffung baurechtswidriger Zustände zu unterbinden. Auf anderem Wege, d.h. mit einfacheren Mitteln, lässt sich ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht vermeiden. Angemessen ist sie, da sie erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Ziel – der Herstellung baurechtskonformer Zustände – steht. Sie ist eine Maßnahme von schwacher Eingriffsintensität. Im Vergleich etwa mit einer Abrissverfügung belastet sie den Adressaten verhältnismäßig gering, denn sie greift nicht in bereits errichtete Bausubstanz ein, sondern schließt nur eine weitere Verfestigung baurechtswidriger Zustände aus. Als unverhältnismäßig stellt sie sich daher nur etwa dann dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach der Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist sowie der sofortigen Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn 73; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn 59; vgl. zu einer gewerberechtlichen Stilllegungsverfügung OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1974 – VII B 791/73 –, BRS 28 Nr. 172; vgl. zu Nutzungsuntersagungen OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris Rn 6, vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn 9, vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, juris Rn 8, und vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn 17. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin hat weder einen entsprechenden neuen Bauantrag gestellt noch ist das Vorhaben nach Auffassung der Beklagten offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil führt diese gegen die Genehmigungsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt erhebliche Immissionskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung ins Feld. Eine Baustellenstilllegung kann in aller Regel – und so auch hier – ermessensfehlerfrei auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1997 – 10 B 3125/96 –, BRS 59 Nr. 218 = juris Rn 6, OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 7 A 696/07 –, juris Rn 70 m.w.N. Schließlich ist die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Klägerin ist als Bauherrin nach § 56 Abs. 1 BauO NRW bei der Errichtung einer baulichen Anlage dafür verantwortlich, dass die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie ist somit Verhaltensstörerin nach §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW), 60 Abs. 1 BauO NRW. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers U. C. ist, da die Gefahr durch die Errichtung der baulichen Anlage ausgeht, nur nachrangig gegeben. Dies ergibt sich aus der besonderen Verpflichtung des Bauherrn nach § 56 Abs. 1 BauO NRW. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,- € erweist sich als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen von der untersagten weiteren Bauausführung abzuhalten. Die für den Erlass der Ordnungsverfügung festgesetzte Gebühr von 250,- € ist rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW), § 1 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Tarifstelle 2.8.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW (AGT NRW). Letzterer gibt einen Gebührenrahmen von 50,- bis 500,- € vor. Dabei ist der mittlere Bereich des Gebührenrahmens dazu bestimmt, die am häufigsten vorkommenden Durchschnittsfälle zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rn 39. Angesichts des aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren Aufwands der Beklagten erscheint die erfolgte Festsetzung als angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).