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Urteil

13a K 4037/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0918.13A.K4037.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am °°. K. °°°° geborene Klägerin zu 1. und die am °°. P. °°°° geborene Klägerin zu 2. sind mazedonische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie haben bereits in der Vergangenheit Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt, ihre Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 24. August 2012 (Klägerin zu 1., °°°°°°°-°°°) und vom 5. Dezember 2012 (Klägerin zu 2., Gz. °°°°°°°-°°°) abgelehnt. Zur Begründung ihres damaligen Antrags gab die Klägerin zu 1. Schwierigkeiten mit einer albanischen Familie in der Nachbarschaft, wirtschaftliche Probleme sowie eine bei ihr vorliegende Herzerkrankung an. Für die Klägerin zu 2. trug sie vor, dass diese an Epilepsie und Rheuma erkrankt sei. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage - 13a K 4322/12 - nahm die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am °. E. °°°° ebenso wie die Klage der Klägerin zu 2. - 13a K 5229/12 - zurück. 3 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2013 stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, hilfsweise auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Sie seien Anfang des Jahres 2013 in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die erneute Einreise nach Deutschland sei erfolgt, weil der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. seit geraumer Zeit drohe, ihr die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 2., wegzunehmen. Er befinde sich nach ihrer Kenntnis zurzeit in Mazedonien, um nach der Klägerin zu 2. zu suchen. Sie erhielten von den dortigen Polizeibehörden keinerlei Unterstützung, so dass sie sich entschlossen hätten, wieder in das Bundesgebiet einzureisen, da sie sich hier besseren Schutz versprächen. Die Klägerin zu 1. trägt weiter vor, dass sie seit längerer Zeit herzkrank sei, die Klägerin zu 2. leide von Geburt an Epilepsie. Beide bedürften dringender ärztlicher Behandlung, welche sie in Mazedonien aufgrund des Fehlens der notwendigen Mittel nicht finanzieren könnten.Mit Bescheid vom 5. August 2013 lehnte das C. G. N. V. G1. (im Folgenden: C. ) die Anträge der Klägerinnen auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Des Weiteren lehnte es den Antrag der Klägerin zu 1. auf Abänderung des Bescheides vom 24. August 2012 (Gz. °°°°°°°-°°°) und den der Klägerin zu 2. auf Abänderung des Bescheides vom 6. November 2012 (Gz. °°°°°°°-°°°) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz ab. Zur Begründung führte das C. aus, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Das Vorbringen der Klägerin zu 1., sich vor dem Zugriff des Vaters der Klägerin zu 2. schützen zu wollen, sei in keiner Weise geeignet, ihr Asyl oder Flüchtlingsschutz zu gewähren. Die von den Klägerinnen vorgetragenen Erkrankungen seien bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen und stellten daher keinen neuen Sachvortrag dar.Die Klägerinnen haben am 26. August 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem C. .Die Klägerin zu 1. legt folgende ärztliche Unterlagen vor: 4 – Attest des Facharztes für Nervenheilkunde P1. vom 23. August 2013, 5 – Bescheinigung des LWL-Universitätsklinikums C1. vom 14. Oktober 2013, 6 – vorläufiger Arztbericht des LWL-Universitätsklinikums C1. vom 16. Oktober 2013, 7 – vorläufiger Entlassungsbericht der Orthopädischen Universitätsklinik im T. . K1. -I. C1. vom 31. Oktober 2013, 8 – ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Nervenheilkunde P1. vom 7. November 2013, 9 – Entlassungsbericht der Medizinischen Klinik II (Kardiologie und Angiologie) des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums C2. vom 20. November 2013,– ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Nervenheilkunde P1. vom 29. November 2013,– ärztliche Bescheinigung der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. U. & Kollegen vom 26. November 2013,– Untersuchungsbefund der Frau Dr. N1. vom 19. Dezember 2013,– Bescheinigung des LWL-Universitätsklinikums C1. über die stationäre Behandlung der Klägerin zu 1. vom 9. Mai bis 6. Juni 2014.Des Weiteren legt die Klägerin zu 1. einen Abhilfebescheid des Gemeinsamen Versorgungsamtes der Städte E1. , C1. und I1. vom 14. August 2014 vor, mit dem bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt worden ist.Die Klägerin zu 2. legt einen Terminszettel des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. med. C3. in C1. (Termin zur Blutabnahme am 25. September, wohl 2013) vor. 10 Die Klägerinnen beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C4. G2. N. V1. G3. vom 5. August 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1-3,Gz. °°°°°°°-°°°, °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. August 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist.Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des C. G. N. V. G3. vom 5. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 5. August 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.Im Hinblick auf das erst im Klageverfahren substantiierte Vorbringen der Klägerin zu 1. zum Vorliegen eines erkrankungsbedingten Abschiebungsverbotes ist folgendes zu ergänzen: Die Klägerin zu 1. hat keine Sach- oder Rechtslage vorgetragen, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.Erhebliche konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift drohen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in den Zielstaat einzutreten droht. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris. 19 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 21 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 23 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin zu 1. bei einer Abschiebung nach Mazedonien Gefahren im vorstehenden Sinne drohen. 24 Die von der Klägerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegen die Gefahr eines alsbaldigen Eintritts außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden nicht. Aus diesen Unterlagen ist bereits nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Mazedonien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Berichten und Dokumentationen sowie dem Bescheid der Stadt E1. vom 14. August 2014, mit dem bei der Klägerin zu 1. ein GdB von 60 festgestellt worden ist, leidet sie an einer (mittelgradigen bis schweren) rezidivierenden depressiven Störung, einer Somatisierungsstörung, einer Erkrankung der Herzkranzgefäße und Bluthochdruck, einem Zuckerstoffwechselleiden sowie einer Wirbelsäulen- und Schultergelenksfunktionseinschränkung. Dass eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. aufgrund dieser Erkrankungen drohen könnte, ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Attesten hingegen nicht.Die von der Klägerin zu 1. vorgelegten Atteste zu ihrer psychischen Erkrankung verhalten sich nicht einmal ansatzweise zum bisherigen und voraussichtlichen Verlauf der erörterten Erkrankung, namentlich dazu, welche ärztlichen Maßnahmen zwingend erforderlich sein sollen und welche konkreten gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten. Zwar liegen Bescheinigungen darüber vor, dass die Klägerin zu 1. vom 24. September bis zum 16. Oktober 2013 und vom 8. Mai bis 6. Juni 2014 im LWL-Universitätsklinikum C1. stationär behandelt wurde. Sie verhalten sich jedoch nicht zum bisherigen Behandlungsverlauf und lassen auch eine (belastbare) Prognose zum weiteren Therapieverlauf nicht zu. Keines der vorgelegten Atteste zu der psychischen Erkrankung verhält sich zu der erforderlichen besonderen Intensität und der vorauszusetzenden zeitlichen Nähe möglicherweise drohender Gesundheitsgefahren bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. nach Mazedonien.Zwar geht die Umwelt- und Sozialmedizinerin Frau Doktor N1. (Gesundheitsamt C1. ) in ihrem Untersuchungsbefund zu der Frage der Reisefähigkeit der Klägerin zu 1. vom 19. Dezember 2013 davon aus, dass sich deren gesundheitlicher Zustand im Heimatland ohne medizinische Versorgung „deutlich verschlechtern“ werde. Diese Einschätzung vermag jedoch in ihrer Allgemeinheit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. bei einer Unterbrechung oder einem Abbruch der Behandlung nicht zu belegen. Denn aus auch diesem Bericht ergibt sich nicht, welche therapeutische und/ oder medikamentöse Behandlung konkret erforderlich sein soll. Frau Dr. N1. geht in ihrem Befundbericht - entsprechend ihrem Auftrag, die Klägerin zu 1. zu der Frage der Reisefähigkeit zu untersuchen - vielmehr ausdrücklich auf die Risiken ein, die mit einer zwangsweisen Rückführung nach Mazedonien einhergingen. Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird in dem Befundbericht klargestellt, dass die Gefahr einer Retraumatisierung nicht bestehe; hingegen bestehe Reisefähigkeit für eine freiwillige Ausreise.Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen könnte. Denn es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin zu 1. bei einer Abschiebung nach Mazedonien Gefahren für Leib oder Leben im oben skizzierten Sinne drohen, da psychische Erkrankungen dort jedenfalls behandelbar sind und die Behandlung für die Klägerin zu 1. auch erreichbar wäre.Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist die Behandlung psychischer Krankheiten in Mazedonien grundsätzlich sowohl stationär als auch ambulant möglich. In T. gibt es neben dem Universitätsklinikum „L. A. “ mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten auch die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an. 25 Vgl. Auswärtiges Amt, „Ad-hoc-Lagebericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung“ vom 19. Januar 2011, Stand: Januar 2011, S. 8. 26 Eine solche Behandlung ist für die Klägerin auch erreichbar. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist in Mazedonien problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für eine Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe, noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. 27 Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD) vom 11. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013, S. 10. 28 Jeder Mazedonier hat Anspruch auf Krankenversorgung. Für Angehörige der Volksgruppe der Roma gibt es keine Beschränkungen betreffend des Zugangs zum Gesundheitssystem, solange sie offiziell registriert sind. Die Anmeldebedingungen für Arbeitslose wurden im Jahr 2011 vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als vorher zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. 29 Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das Verwaltungsgericht Münster vom 13. September 2012, Seite 2. 30 Die Klägerin zu 1. ist als Inhaberin eines mazedonischen Reisepasses offiziell registriert und kann sich daher in ihrem Heimatland gesetzlichen Krankenversicherungsanstalt („Health Insurance Fund of Macedonia“, sog. Gesundheitsfond) anmelden.Eine Behandlung der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin zu 1. in Mazedonien scheitert auch nicht daran, dass sie hierfür Zuzahlungen aufbringen müsste, die für sie nicht zu leisten wären. Psychiatriepatienten sind von der Zuzahlungspflicht befreit. 31 Vgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Teilbericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19. Januar 2011, S. 10. 32 Die Klägerin zu 1. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei auf eine Versorgung mit Medikamenten angewiesen, die in Mazedonien nicht erhältlich wären. Letztmalig enthält der Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik im T. . K. -I. C1. vom 31. Oktober 2013 eine Auflistung der Medikation. Dieses Attest ist nahezu ein Jahr alt. Ein aktuelleres ärztliches Attest, dem zu entnehmen wäre, welche Medikamente die Klägerin zu 1. derzeit einnimmt, wurde nicht vorgelegt. Die Auflistung in dem Untersuchungsbefund der Frau Dr. N1. vom 19. Dezember 2013 beruht auf den dortigen eigenen Angaben der Klägerin. Darüber hinaus verhält sich keines der vorgelegten Atteste zu den Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der medikamentösen Therapie der psychischen Erkrankung oder der Frage einer Behandelbarkeit mit möglicherweise geeigneten Substituten. 33 Soweit die Klägerin zu 1. wegen eines Bandscheibenvorfalls im Oktober 2013 für elf Tage in der Orthopädischen Universitätsklinik im T. . K. -I. in C1. stationär behandelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten lediglich, dass sie aus der stationären Behandlung mit deutlicher Schmerzlinderung und erhöhter Mobilität in die ambulante Betreuung entlassen werden konnte. Inwieweit derzeit ein Behandlungsbedarf hinsichtlich der diagnostizierten Wirbelsäulen- und Schultergelenksfunktionseinschränkung besteht, ist weder vorgetragen, noch durch ärztliche Atteste belegt worden.Auch soweit die Klägerin zu 1. wegen einer bestehenden koronaren Gefäßerkrankung und arterieller Hypertonie vom 16. bis 18. September 2013 im Berufsgenossen-schaftlichen Universitätsklinikum C2. in C1. stationär behandelt wurde, sind weder der weitere Verlauf der Therapie, noch der derzeitige Zustand der Patientin durch geeignete Atteste belegt. Bei ihrer Untersuchung durch Frau Doktor N1. im Dezember 2013 hat die Klägerin zu 1. angegeben, dass eine Kontrolle durch einen Kardiologen alle sechs Monate stattfinde. Dass es derzeit einen konkreten Behandlungsbedarf gibt, hat die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen.Soweit - wie in dem Asylverfahren, dass im Jahr 2012 durchgeführt wurde - vorgetragen wird, dass die Klägerin zu 2. an Epilepsie leide, liegen hierfür bereits keine Nachweise vor. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1. bereits bei der Anhörung durch das C. im Mai 2012 vorgetragen, dass ihre Tochter auch in Mazedonien behandelt worden und die Behandlung kostenlos gewesen sei. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.