Urteil
13a K 5609/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0918.13A.K5609.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2013 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1. bezüglich Albaniens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 3/12, die Beklagte zu 1/12 und die Kläger zu 2. und 3. zu jeweils 1/3. 1 Tatbestand: 2 Die am 25. Juli 1978 geborene Klägerin zu 1. und ihre beiden Kinder, die am 21. Mai 2001 geborene Klägerin zu 2. und der am 17. November 2006 geborene Kläger zu 3., sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten im Juni 2013 mit dem Flugzeug aus Athen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 5. Juli 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Juli 2013 gab die Klägerin zu 1. an, dass sie von 2001 bis 2013 in Griechenland gelebt habe. Sie sei jetzt direkt von Griechenland nach Deutschland gereist. Sie wisse nicht, wo ihr Mann derzeit sei, weil er sich von ihr getrennt habe. Er sei arbeitslos geworden, aggressiv gewesen und habe sie geschlagen. Ihre Eltern und eine Schwester lebten ebenfalls in Athen, eine Schwester lebe in Frankfurt. Sie sei jedes Jahr nach Albanien zu Besuch gefahren; zuletzt sei sie dort im Februar 2013 für eine Woche gewesen, um Bescheinigungen zu besorgen. 3 Die Hauptursache für ihren Asylantrag sei ihre schwere wirtschaftliche Lage, seitdem ihr Mann sie verlassen habe. Sie wisse nicht, wie sie die Kinder großziehen solle. Sie habe die Miete nicht mehr zahlen können, deshalb habe sie die Wohnung verlassen müssen. Ihr sei es nicht möglich, in Griechenland einen einfachen Job zu finden. Auch ihre Eltern seien arbeitslos, ihre Schwester verdiene selbst nur 300 €. In Albanien sei die wirtschaftliche Lage noch schlimmer. Sie hätten dort kein Haus, sie könne dort kein Job finden und auch die medizinische Betreuung für den Sohn wäre nicht gut.Der zweite Hauptgrund sei die Gesundheit ihres Sohnes. Er solle hier in Deutschland eine gute medizinische Vorsorge bekommen und zu Schule gehen können. Sie könne ihn in Griechenland nicht zur Sonderschule schicken können, weil sie nicht das Geld dazu habe. Ihr Sohn leide am DiGeorge-Syndrom, einem „Rückgang der Gen-Entwicklung“. Er sei sechs Jahre alt, habe aber das Wissen eines Vierjährigen. Er brauche eine bestimmte Schule. Das sei eine sehr komplizierte Krankheit, er habe auch einen Nierendefekt erlitten. Der Urin werde nicht richtig abgeleitet und laufe in die Niere zurück. Er brauche eine Operation, auf die sie in Griechenland seit eineinhalb Jahren gewartet hätten. Er nehme keine Medikamente, schon seit einem Jahr nicht mehr. Zuvor habe er fünf Jahre lang das Medikament Zinadol genommen, es habe aber nicht geholfen. Deshalb solle er jetzt operiert werden. Sie glaube nicht, dass ihr Sohn in Albanien behandelt werden könne. Viele Kliniken in Tirana seien privat, dort müsse bezahlt werden.Das Bundesamt lehnte die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte mit Bescheid vom 6. November 2013 ab und stellte fest dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Dem Vorbringen der Kläger könne keine Asylrelevanz beigemessen werden, sie machten ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend. Soweit für den Kläger zu 3. Erkrankungen geltend gemacht würden, seien im Verlaufe des Verfahrens keine stichhaltigen, aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt worden, aus denen seine Erkrankung mit dem genauen Krankheitsbild und dem konkreten Behandlungsbedarf hervorgehe. 4 Die Kläger haben am 26. November 2013 Klage erhoben. 5 Die Klägerin zu 1. trägt zu deren Begründung vor, dass sie psychisch erkrankt sei. Sie hat ärztliche Atteste/ Berichte der LWL-Klinik I. vom 25. März, 4. April, 16. Juni 2014 und 18. August 2014 vorgelegt. 6 Auch der Kläger zu 3. bedürfe ständiger ärztlicher Behandlung. Hierzu gehörten auch immer wieder stationäre Behandlungen. Vorgelegt werden folgende Atteste: 7 – Befundbericht der Kinder- und Jugendklinik H. vom 25. Juni 2014, 8 – Entlassungsbericht des Marien Hospitals I1. vom 15. August 2014, 9 – Entlassungsbericht der Kinder- und Jugendklinik H. vom 26. August 2014.Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG sowie - hilfsweise -subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,sowie - weiter hilfsweise -festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1, Gz: 5647036-121) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist.Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Klägerin zu 1. begründet. 17 1. Den Klägern zu 1. bis 3. stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 6. November 2013, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.2. Die Kläger zu 2. und 3. haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.Auch insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2013, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 18 Soweit für den Kläger zu 3. im Klageverfahren erstmals ärztliche Atteste vorgelegt worden sind, belegen diese das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Es wurde auch im Klageverfahren keine Sach- oder Rechtslage vorgetragen, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. 19 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.Erhebliche konkrete Gefahren für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift drohen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers in seinem Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Erforderlich ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr von besonderer Intensität ist und die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung alsbald nach Rückkehr in die Zielstaat einzutreten droht. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, und vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, jeweils juris. 21 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, jeweils juris. 23 Diese Befürchtung kann auch dann begründet sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsland des Ausländers zwar allgemein zur Verfügung steht, sie dem betroffenen Ausländer im Einzelfall jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O. 25 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger zu 3. bei einer Abschiebung nach Albanien Gefahren im vorstehenden Sinne drohen. 26 Zwar ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, dass bei dem Kläger zu 3. eine Vielzahl von Diagnosen gestellt wurde, u.a. liegen eine allgemeine Entwicklungsverzögerung, eine Verhaltensstörung mit Wutanfällen und aggressiven Tendenzen, Defizite der Grob-, Fein und Graphomotorik, eine Störung der basalen und vestibulären Wahrnehmungsverarbeitung, ein vesikoureteraler Reflux IV. bis V. Grades, eine Nierenhypoplasie rechts, ein doppeltes Nierenbecken, Minderwuchs, Untergewicht, Hypermetropie, Astigmatismus, Amoxicillin-Allergie, sowie muskuläre Hypotonie und Trinkschwäche vor; aktuell besteht der Verdacht auf das Vorliegen eines Silver-Russell-Syndroms. Keines der aktuellen Atteste belegt jedoch einen derzeitigen konkreten Behandlungsbedarf, es werden lediglich diverse Kontrolluntersuchungen - regelmäßige augenärztliche Kontrollen, eine EEG-Ableitung, ein MRT des Schädels, die erneute Durchführung einer Miktionscystourografie (MCU) im November 2014 sowie eine ambulante Vorstellung in der Humangenetik wegen des möglicherweise vorliegenden Silver-Russell-Syndroms - empfohlen.Zu der Frage des Risikos einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 3. verhalten sich die vorgelegten ärztlichen Atteste hingegen nicht. Im Fall des Klägers zu 3. ist nicht ersichtlich, welche konkreten ärztlichen Maßnahmen derzeit zwingend erforderlich sein sollen und welche konkreten gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten. Auch verhält sich keines der vorgelegten Atteste zum Erfordernis einer medikamentösen Behandlung des Klägers zu 3., den Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs einer solchen sowie zu der Frage einer Behandelbarkeit mit möglicherweise geeigneten Substituten.Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Albanien im Vergleich zu denjenigen in Deutschland stark eingeschränkt sind und es erforderlich sein kann, private Zuzahlungen zu leisten, soll nicht in Abrede gestellt werden. Darauf kommt es indes nicht an, denn es ist bereits nicht belegt, dass der Kläger zu 3. im Falle einer Rückkehr nach Albanien der konkreten Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Dies belegen die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu den verschiedenen Entwicklungsstörungen bzw. Krankheiten des Klägers zu 3. nicht.3. Die Klägerin zu 1. hat jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Albanien; daher bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, ob sich auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG ein solches Abschiebungsverbot ergibt. Nach dem Inhalt der von der Klägerin zu 1. vorgelegten fachärztlichen Atteste der LWL-Klinik I. wurden bei ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine Panikstörung (S41.0) diagnostiziert. Sie befand sich vom 3. bis zum 24. Februar 2014 in stationärer und vom 24. Februar bis 4. April 2014 in teilstationärer Behandlung. Sie wird nunmehr regelmäßig durch die Institutsambulanz der LWL-Klinik betreut und medikamentös eingestellt, zusätzlich besucht sie ambulante Therapiegruppen in der Klinik und wird durch den dortigen Sozialdienst betreut. Zwar ist auch im Falle der Klägerin zu 1. aus den Attesten nicht ersichtlich, welche konkreten ärztlichen Maßnahmen derzeit zwingend erforderlich sein sollen und welche konkreten gesundheitlichen Folgen zu erwarten wären, wenn solche Maßnahmen unterbleiben sollten. Nach den sich aus den Attesten im Übrigen ergebenden Erkenntnissen und dem persönlich gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht jedoch fest, dass der Klägerin zu 1. bei einer Abschiebung nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im oben dargestellten Sinne drohen. Denn es ist davon auszugehen, dass sie als alleinerziehende, psychisch erkrankte Mutter zweier Kinder, von denen eines an diversen, oben im Einzelnen benannten Entwicklungsstörungen und Krankheiten leidet, bei einer Rückkehr nach Albanien erkennbar in eine von ihr als aussichtslos eingeschätzte Lage kommen würde, in der sie einer akuten Eigengefährdung ausgesetzt wäre.Ausweislich der Atteste und Berichte der LWL-Klinik leidet die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an einer Vielzahl verschiedener Symptome wie Schlafstörungen, Gewichtsverlust, zahlreichen psychosomatischen Beschwerden, Angststörungen, Panikattacken, Konzentrationsproblemen, einer Selbstwertproblematik sowie Schuldgefühlen gegenüber ihren Kindern. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie insbesondere darunter leide, dass ihr Sohn erkrankt sei. Er bedürfe besonderer Aufmerksamkeit und Fürsorge, die sie in ihrer psychisch instabilen Lage nicht geben könne. Er sei häufig aggressiv, sie wisse nicht, wie sie damit umgehen solle. Die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Schwester I2. vom Caritas-Verband I. , die die Familie betreut, bestätigte die erheblichen Schwierigkeiten, die die psychisch erkrankte Klägerin zu 1. bei der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes habe. Sie sei häufig sehr verzweifelt; es werde von Seiten der behandelnden Ärzte angeregt, die Familie ggf. von Seiten des Jugendamtes zu unterstützen. Auch aus dem jüngsten Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. (LWL-Klinik I. , Institutsambulanz) vom 18. August 2014 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. „im Rahmen dieser sehr belastenden familiären Situation deutlich überfordert“ sei.Es ist davon auszugehen, dass eine verlässliche psychische Stabilisierung der Klägerin zu 1. bei einer Abschiebung nach Albanien wegen der besonderen Gesamtumstände ihres konkreten Falles nicht erreicht werden kann. Sie kann in Albanien, wo sie seit mehr als 13 Jahren nicht mehr gelebt hat, praktisch keinerlei Hilfestellung erwarten. Die Klägerin zu 1. ist alleinerziehende Mutter. Ihr Ehemann hat sie vor zwei Jahren verlassen und lebt, ebenso wie ihre Eltern und eine Schwester der Klägerin zu 1., in Griechenland. Eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Die Klägerin müsste sich, ihre Tochter und ihren erkrankten Sohn bei einer Rückkehr nach Albanien selbst versorgen; im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid sieht es das Gericht nicht als erwiesen an, dass die noch in Albanien lebenden Onkel und Tanten der Klägerin zu 1. sie und ihre Kinder hinreichend unterstützen können. 27 Zu den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles - der psychisch instabilen Verfassung der Klägerin zu 1., der Erkrankung des Klägers zu 3., dem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Griechenland, der Abwesenheit der Eltern und Geschwister der Klägerin zu 1. - kommt hinzu, dass die Lebensumstände alleinerziehender Mütter in Albanien grundsätzlich als schwierig zu bezeichnen sind. 28 Zwar besteht eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat nicht. 29 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. Dezember 2013, Stand: Oktober 2013, S. 10. 30 Dennoch sind Sozialeinrichtungen und soziale Schutzsysteme für alleinstehende Frauen mit Kindern in den meisten Regionen Albaniens kaum vorhanden. Albanien ist eine stark patriarchalisch geprägte Gesellschaft, in der Frauen eine untergeordnete Stellung einnehmen. Die soziale Stellung von Frauen ist daher in vielen Regionen besorgniserregend; Albanien weist ausweislich der Nichtregierungsorganisation Save The Children von allen europäischen Ländern die schlechtesten Lebensbedingungen für Frauen und Kinder auf. Es gibt keine Gewähr für den Erhalt staatlicher Unterstützung. 31 Vgl. SFH-Länderanalyse „Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache“, Februar 2013, S. 2 ff. m.w.N. 32 Der Klägerin zu 1. kann in ihrer, durch die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten labilen psychischen Verfassung, die durch den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestätigt wurde, nicht zugemutet werden, die beschriebenen vielfältigen Schwierigkeiten in Albanien zu bewältigen. Der mit einer Bewältigung dieser (Übergangs-)Schwierigkeiten verbundenen Belastung ist die Klägerin zu 1. nicht gewachsen, sie wäre - nach zwei Suizidversuchen - erneut einer konkreten Eigengefährdung ausgesetzt. Daher liegen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.