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Urteil

8 K 3784/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0918.8K3784.13.00
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Leitsätze

Wiederholtes, lautes und länger anhaltendes Bellen und Jaulen eines Kangals (anato¬li¬scher Hirtenhund) insbesondere zur Nachtzeit wie auch an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar. Die Untersagung der Haltung des Hundes auf dem Außen¬gelände zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstandes verhältnismäßig, dass der Kangal im Außen¬gelände eines Autohandels als Wachhund eingesetzt wird.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederholtes, lautes und länger anhaltendes Bellen und Jaulen eines Kangals (anato¬li¬scher Hirtenhund) insbesondere zur Nachtzeit wie auch an Sonn- und Feiertagen stellt in einem auch zum Wohnen genutzten Gebiet eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne von § 12 LImSchG dar. Die Untersagung der Haltung des Hundes auf dem Außen¬gelände zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Umstandes verhältnismäßig, dass der Kangal im Außen¬gelände eines Autohandels als Wachhund eingesetzt wird. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Seit Ende Dezember 2011 hält der Kläger den Kangal (anatolischer Hirtenhund) mit dem Rufnamen „Q. “ als Wachhund auf dem Grundstück L. Straße 76 in Unna. Dort führt er einen Autohandel („B. -Autohandel“, Inhaberin O. Z. ). Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen gingen in dem Zeitraum vom 15. März 2012 bis 15. August 2013 (= 1 Jahr und 5 Monaten) bei der Beklagten von insgesamt 24 Nachbarn aus der gegenüberliegenden Nachbarschaft als auch aus der auf derselben Straßenseite angrenzenden Nachbarschaft des vorgenannten Autohandels 52 Beschwerden zu insbesondere nächtlichem Hundegebell ein, unter anderem ein von 12 Anwohnern unterzeichneter Beschwerdebrief vom 4. Februar 2013. 3 der vorgenannten Beschwerdeführer bestätigten ausdrücklich, dass das insbesondere nächtliche Hundegebell von dem Hund des Klägers ausgehe, wie sie selbst nicht nur akustisch sondern auch visuell hätten wahrnehmen können. Andere Beschwerdeführer schlossen aus Gründen der akustischen Verortung das Bellen eines anderen Hundes als dem des Klägers vom Außengelände des Autohandels aus. Infolge der Beschwerden kam es zu mindestens 11 Kontakte zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger. Unter anderem fand ein Treffen im Beisein der Kreisveterinärin, Frau Dr. L1. , statt. Auch der Leistungsrichterobmann des Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG) aus V. , Herr T. , wurde mit einbezogen. Mindestens zweimal war die Polizei vor Ort, nachdem sie wegen des nächtlichen Hundegebells alarmiert worden war. Weitere amtliche Ermittlungen stellte die Beklagte gegenüber der Verwaltung des an das Gelände des Autohandels angrenzenden Grabelandes sowie einem Grabelandpächter an. Eine polizeiliche Stellungnahme wurde eingeholt. Eine Anfrage beim Verband des Deutschen Hundewesens (VDH) ergab, dass eine Wachhundausbildung mangels Nachfrage nicht mehr angeboten wird. Schließlich wurde das Außengelände des Autohandels in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2013 aus einer gegenüberliegenden Wohnung (L. Straße 61) durch einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn H. , überwacht. Nach erfolgter Anhörung erließ die Beklagte am 12. Juli 2013 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Nach Nr. 1 des Tenors der Ordnungsverfügung wurde dem Kläger untersagt, den Kangal „Q. “ montags bis samstags in der Zeit von 19.00 Uhr – 7.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen auf dem Außengelände des Betriebsgrundstücks (L. Straße 76) zu halten. Die Untersagung wurde ab dem 20. August 2013 ausgesprochen. Unter Nr. 2 des Tenors der Ordnungsverfügung wurde dem Kläger für den Fall des nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigen Nachkommens der Ordnungsverfügung zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe 250,- Euro angedroht. Die Verfügung wurde dem Kläger am 17. Juli 2013 zugestellt. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten am 13. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sein Hund nach Begutachtung durch die Kreisveterinärin Frau Dr. L1. keine Verhaltensauffälligkeiten zeige. Auch nach der Begutachtung des Sachverständigen des DVG sei der Hund „freundlich und ruhig gegenüber Besuchern“. Sein Hund belle ausschließlich, wenn jemand versuche, auf das Betriebsgelände zu gelangen. Dies könnten die Überwachungsvideos belegen, welche er der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Die Anwohner müssten Hundegebell infolge des Gebietscharakters ohnehin tolerieren. Ferner sei nicht auszuschließen, dass Nachbarn überempfindlich reagieren würden, zumal ausschließlich Beschwerden aus der gegenüberliegenden Nachbarschaft, nicht aber von den unmittelbar auf derselben Straßenseite angrenzenden Nachbarn vorlägen. Frau L2. , die in der L. Straße 74 wohne, könne zudem bestätigen, dass der in dem benachbarten Schrebergarten befindliche Hund dauerhaft gebellt habe. Die Beschwerden seien letztlich hinsichtlich des Hundes, der belle, sowie Daten, Uhrzeiten, Dauer und Lautstärke des Hundegebells nicht hinreichend substantiiert. Nachdem die Beklagte die unter Nr. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung, den Kangal Q. auf dem Außengelände des Betriebsgrundstücks (L. Straße 76) zu halten, in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 insoweit aufgehoben hat, als diese montags bis samstags über den Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr hinausging, beantragt der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 in der Fassung vom 18. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Bezogen auf den Vortrag des Klägers führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, dass nicht behauptet worden sei, dass der Hund unentwegt belle und insofern verhaltensauffällig sei. Die Beschwerden der umliegenden Anwohner seien aber im Rahmen der nächtlichen Überwachung des Geländes am 19./20. Juni 2013 durch den Mitarbeiter, Herr H. , insofern bestätig worden, als der Hund mehrfach kräftig gebellt habe und dies auch von Herrn H. als störend und laut empfunden worden sei, während das Bellen eines anderen Hundes wesentlich weniger intensiv hätte wahrgenommen werden können. Frau L2. sei im Übrigen die einzige, die sich „durch das Hundegebell“ nicht belästigt fühle. Letztlich hätten die vorgelegten Überwachungsaufnahmen keinen Beweiswert. Denn sie verfügten nicht über Tonaufzeichnungen und zeigten lediglich das Innere des Zwingers. Der Hund habe sich während der Aufnahmen jedoch die meiste Zeit außerhalb des Zwingers befunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 in der Fassung vom 18. September 2014 ist – formell und materiell - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung zu Nr. 1 ist § 15 Satz 1 LImschG in Verbindung mit § 12 LImschG. Nach § 15 S. 1 LImschG kann die nach § 14 LImschG zuständige örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dem Gesetz widersprechen. Nach § 12 LImSchG sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Die Beschwerdeführer und Nachbarn des Autohandels in der L. Straße 76 in V. wurde durch das nächtliche sowie sonn- und feiertägliche Halten des Kangals „Q. “ auf dem Außengelände des Autohandels in der L. Straße 76 im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und darüber hinaus mehr als nur geringfügig im Sinne von § 12 LImSchG belästigt. Zwar verbietet § 12 LImschG nicht schlechthin eine mit Immissionen verbundene Tierhaltung, sondern gebietet positiv, dass der Tierhalter alles zu tun hat, damit niemand durch den von Tieren erzeugten Lärm oder durch die von ihnen ausgehenden Geräusche in entsprechende Mitleidenschaft gezogen wird. Lautes Hundegebell – wie vorliegend - ist aber bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind zudem erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission und deren Ortsüblichkeit. Nach der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich die Kammer anschließt, ist es bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, für die Annahme einer erheblichen Belästigung im vorgenannten Sinne nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie zum Beispiel der TA-Lärm festgelegt sind. Dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 705/11 -, juris, Rn. 35 unter Verweis auf VG München, Urteil vom 6. Oktober 2009 – M 22 K 08.6241 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Der Belästigungsgrad bei einer Tierhaltung muss sich bereits deshalb nicht an einem - nach der TA Lärm errechneten - Dauerschallpegel auszurichten, weil die Anwendung derartiger technischer Regelwerte diesbezüglich zu schematisch ist. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 1985 - 5 Ss (OWi) 105/83-117/83 I -, NVwZ 1984, 197. Dementsprechend haben Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten wird. Anders kann es sich aber beispielsweise verhalten, wenn Hunde, die auf einem Nachbargrundstück gehalten werden, regelmäßig zum Beispiel zur Nachtzeit bellen. Das Interesse des Hundehalters tritt dann gegebenenfalls gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurück. So ist es hier. Nach den aktenkundigen Feststellungen der Beklagten hat es allein über einen Zeitraum von 1 Jahr und 5 Monaten zahlreiche Nachbarbeschwerden zu dem insbesondere nächtlichen Gebell des Hundes Q. auf dem Außengelände des Autohandels in der L. Straße 76 gegeben. Zum Beweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn – wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorliegenden - als Beweismittel ausreichend. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 705/11 -, juris, Rn. 46 unter Verweis auf VG Stade, Urteil vom 03. August 1989 - 1 A 188/88 –, juris. Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen geht die Kammer davon aus, dass der Kangal „Q. “ des Klägers auf dem Grundstück L. Straße 76 in V. insbesondere nachts wiederholt, laut und länger anhaltend gebellt und gejault hat. Die diesbezüglichen einzelnen Angaben und Aufzeichnungen der Nachbarn und des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn H. , bei denen unter anderem auch die Uhrzeiten vermerkt sind, sind hinreichend substantiiert. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer über das übliche und zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen ist. Die Überwachungsaufnahmen des Klägers haben demgegenüber – wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat – keinen Beweiswert, weil Tonaufnahmen nicht vorhanden sind und der Kangel „Q. “ überwiegend nicht zu sehen ist. Die Kammer brauchte auch keinen Augenschein von der Örtlichkeit zu nehmen. Sie konnte sich aufgrund der Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden, die durchgängig seit Mitte März 2012 vorlagen, sowie der vorgelegten Lagepläne eine Überzeugung dazu bilden, dass das Bellen des Hundes auf dem Grundstück des Autohandels die Wohn- und Nachtruhe der Anwohner stört. Zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei Hundegebell: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 7 B 165/91, NVwZ 1993, 268, juris, Rn. 2. Mit dem Einwand, das nächtliche Bellen gehe von einem anderen Hund aus, kann der Kläger nicht durchgreifen. Denn ein solches Bestreiten des insbesondere nächtlichen Gebells des eigenen Hundes ist vor dem Hintergrund dessen, dass zumindest 3 Beschwerdeführer den Hund nicht nur akustisch sondern auch visuell auf dem Außengelände des Autohandels beim nächtlichen Bellen wahrnehmen konnten, weitere Nachbarn ein entsprechend störendes Bellen eines anderen Hundes auf Befragung aus anderen Gründen ausgeschlossen haben und der Mitarbeiter der Beklagten , Herr H. , ebenfalls das Bellen vom Außengelände des Autohandels lokalisieren konnte, nicht glaubhaft. Das Gebell eines anderen Hundes, der vermutlich auf dem angrenzenden Grabeland gehalten wird oder wurde, ist nicht in der Intensität, wie es bei dem Gebell des Hundes des Klägers der Fall ist, nach den Aussagen der Anwohner und des Mitarbeiters der Beklagten wahrnehmbar. Im Übrigen gilt für etwaiges nächtliches Bellen eines weiteren Hundes im Freien derselbe Maßstabwie für den Hund des Klägers. Die Belästigungen durch das insbesondere nächtliche Bellen und Jaulen des Kangals „Q. “ sind erheblich, also nicht mehr geringfügig, weil sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen. Nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie insbesondere nach den konkreten Zeitpunkten der Lärmimmissionen kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden. Der Hinweis des Klägers auf die generelle Ortsüblichkeit von Lärm in dem Gebiet ist insofern nicht stichhaltig. Das grundlose, länger andauernde Bellen des Hundes zur Nachtzeit geht in dem jedenfalls auch – wenn nicht gar überwiegend - zum Wohnen genutzten Gebiet deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus. Die von dem Kläger angeführten Lärmquellen (insbesondere Straßenverkehr) sind mit dem Hundegebell in der Nacht nicht vergleichbar. Bei Verkehrslärm handelt es sich um eine Lärmimmissionen, die zur Nachtzeit erfahrungsgemäß selten auftritt und bereits deshalb in der Nachbarschaft nicht weiter wahrgenommen werden kann. Dieses Phänomen wurde von einem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Nachbarn für die Nachbarschaft des Betriebsgeländes L. Straße 76 indiziell auch so bestätigt. Von Bedeutung ist zudem, dass es sich bei Verkehrslärm häufig um unvermeidbaren Lärm, nämlich um Belästigungen handelt, die das Leben in einer modernen Gesellschaft notwendig mit sich bringt. Im Gegensatz dazu stellt das grundlose Gebell eines Hundes während der Nacht eine nicht notwendige und damit vermeidbare Lärmbelästigung dar. Auch wegen seiner Vermeidbarkeit kann eine Duldung des nächtlichen Tierlärms von den Anwohnern mithin nicht erwartet und verlangt werden. Vgl. zur Differenzierung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Lärm: Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 181 bis 183. Die Tatsache, dass die Anwohner am Tage vermehrt Lärmimmissionen hinzunehmen haben, unterstreicht vielmehr die besondere Schutzbedürftigkeit gerade ihrer Nachtruhe. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 – 1 K 623/90 -, juris, Rn. 50 f. unter Bezugnahme auf Lassally, Deutsches Lärmbekämpfungsrecht, 2. Auflage 1961, III. A. S. 153. Mit Blick auf den in § 9 Abs. 1 LImschG zum Ausdruck kommenden hohen Schutzwert der Nachtruhe stellt das nächtliche Bellen des Hundes des Klägers eine mehr als nur geringfügige Belästigung im Sinne des § 12 LImschG dar. § 9 Abs. 1 LImschG verbietet dem entsprechend alle Betätigungen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Die Vorschrift zielt namentlich darauf ab, Störungen des Schlafs und generell der Ruhemöglichkeiten vorzubeugen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 – 1 K 623/90 -, juris, Rn. 41 f. unter Bezugnahme auf Boisseree/Oels/ Hansmann/Schmitt, Immissionsschutzrecht, Band II, B II 1.1. zu § 9 LImschG Nr. 1.1 Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidbare Alltagslärm weitgehend wegfällt, werden Lärmimmissionen von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend wahrgenommen. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe – gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen – auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 – 1 K 623/90 -, juris, Rn. 41 f. unter Bezugnahme auf Lärmbekämpfung 1981, Entwicklung -- Stand -- Tendenzen, Materialien zum zweiten Immissionsschutzbericht der Bundesregierung an den deutschen Bundestag nach § 61 Bundesimmissionsschutzgesetz, Ziffer 3.3.2, S. 109/110. Störungen durch Hundegebell, insbesondere während der Nachtzeit, sind in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1974 -- I 1002/74 --, DÖV 1975, 608, 609. Dass nicht auszuschließen ist, dass bei den Nachbarn des Klägers durch das Hundegebell während der Nachtzeit in diesem Sinne auf die Dauer bereits gesundheitsgefährdende Schlafstörungen aufgetreten sind, belegt der mit einer Unterschriftenliste bei der Beklagten eingereichte Beschwerdebrief vom 4. Februar 2013 von insgesamt 12 Anwohnern. Darin ist ausdrücklich von "Schlafstörungen, Nervosität, Herzrasen und Migräne" die Rede. Gegen die Annahme, dass es hierbei um die Reaktion einiger überempfindlicher oder besonders nervöser Personen geht, spricht schon die hohe Zahl der Betroffenen, denn immerhin haben 24 Nachbarn, d.h. nach den örtlichen Verhältnissen fast die gesamte Umgebung, eine Belästigung durch den nächtlichen Tierlärm bekundet. Die Erheblichkeit der Lärmstörung durch das insbesondere nächtliche Gebell des Kangals „Q. “ entfällt auch nicht deshalb, weil eine Nachbarin, Frau L2. , sich als einzige „durch das Hundegebell“ nicht belästigt fühlt. Angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe und des damit eng verbundenen Rechts auf körperliche Unversehrtheit hätte für ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegebenenfalls vielmehr auch schon die Ruhestörung jeweils einzelner Gruppen oder der unmittelbaren Anrainer ausgereicht. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch der Sonn- und Feiertagsruhe, welche mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten zu Nr. 1 ebenfalls geschützt wird, ein besonderer Erholungswert zukommt. Die Untersagung der Haltung des Hundes auf dem Betriebsgelände im Freien in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist im Rahmen des § 15 Satz 1 LImschG verhältnismäßig, § 1 Abs. 2 LImschG, § 15 OBG. Die Beklagte hat namentlich berücksichtigt, dass ihr Handeln nach dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsprinzip zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Die von der Beklagten getroffene Verfügung ist objektiv geeignet, die nächtliche Ruhestörung der Nachbarn und die damit verbundenen Gefahren oder Störungen zu beseitigen sowie die Sonn- und Feiertagsruhe, welcher ein besonderer Erholungswert zukommt, zu wahren. Durch das Verbot, den Wachhund zu bestimmten Zeiten auf dem Betriebsgelände im Freien zu halten, ist gewährleistet, dass sich die Außengeräusche vermindern. Die Beklagte hat mit der verfügten Maßnahme auch im Sinne der Erforderlichkeit von mehreren möglichen Maßnahmen diejenige getroffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Ihre Anordnung stellt den geringstmöglichen Eingriff dar, um die von dem Gebell ausgehende Lärmbelästigung der Nachbarschaft während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Ein ebenso geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die Verfügung auch angemessen, d.h. die erforderliche Maßnahme führt nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis steht. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe sowie einer ungestörten Sonn- und Feiertagsruhe und einem Schutz ihrer Gesundheit höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einer Hundehaltung zum Schutze vor Einbruchsdiebstählen. Das durch die nächtliche sowie die sonn- und feiertägliche Ruhestörung berührte Grundrecht der Nachbarn auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss gegenüber dem Grundrecht des Klägers auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 GG) zurücktreten. Vgl. zum Vorrang der schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft bei Tierlärm: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 1990 - 5 Ss (OWi) 170/90 - (OWi) 87/90 I; Beschluss vom 10. Januar 1990 - 5 Ss (OWi) 476/89 - (OWi) 198/89 I; Beschluss vom 11. April 1983 -- 5 Ss (OWi) 105/83 -- 117/83 I; Wiethaup, a.a.O., S. 416. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist die Erfüllung der angeordneten Maßnahme dem Kläger auch zumutbar. Durch die Anordnung der Hundehaltung ist die Wach- und Schutzaufgabe des Hundes nicht gänzlich aufgehoben. Ein Alarmgebell bei Einbruchsgeräuschen, die das Geschäftsgebäude betreffen, und die damit verbundene Abschreckungsfunktion des Hundes, ist immer noch - wenn vielleicht auch eingeschränkter -, möglich. Außerdem gibt es genügend sichere und geräuschlos arbeitende Vorrichtungen, die die Tätigkeit eines Wachhundes ersetzen bzw. unterstützen und so dem praktischen Zweck der Bewachung ebenfalls erfüllen können. Vgl. Wiethaup, a.a.O. S. 416 Die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,- Euro für den Fall des nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigen Nachkommens der Untersagungsverfügung zu Nr. 1 ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage bilden hier die §§ 55, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Insbesondere die gesetzte Frist bis zum 20. August 2013 ist im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW angemessen. Zwar fehlt es grundsätzlich an der Festlegung einer angemessenen Frist, wenn die Grundverfügung – wie hier - bei Ablauf der Frist (am 20. August 2013) nicht vollstreckbar ist, etwa weil - wie hier - keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Februar 1974 - IV B 468/73 -; Engelhard, VwVG/VwZG, 2. Auflage, § 13 VwVG Anm. 3 a S. 77 m.w.N. Die hier festgesetzte Frist ist vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW aber dennoch angemessen. Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW tritt an die Stelle des bestimmten Fristbeginns im Falle dessen, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen den zu vollziehenden Verwaltungsakt eingelegt wird, der Eintritt der Bestandskraft der Verfügung. Auch die festgesetzte Zwangsgeldhöhe ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Gebührenrahmens (10 – 100.000,- Euro, § 60 Abs. 1 VwVG NRW) und den Gegebenheiten des Einzelfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte den Kläger in diesem Umfang klaglos gestellt hat. Da es sich insoweit aber nur um einen geringen Teil des Streitgegenstandes handelt, ist es sachgerecht, dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen (vergleiche § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.