Urteil
6a K 1327/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0926.6A.K1327.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 12. Juni 2013 geborene Klägerin ist die Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. des Verfahrens 6a K 5757/12.A und zugleich Schwester des Klägers zu 3. und der Klägerin zu 4. des Verfahrens 6a K 5757/12.A. Mit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Juli 2013 eingegangenem Schreiben vom 18. Juni 2013 informierte die Ausländerbehörde des Kreise V. das Bundesamt über die Geburt der Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese auf eine Anerkennung als Asylberechtigte verzichte, aus den für ihre Eltern dargestellten Gründen aber geprüft werden solle, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Eltern der Klägerin hatten zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vorgetragen, sie seien 1990 vor dem Krieg aus Masis nach Tskhinvali nach Georgien geflüchtet und von dort aus 2008 – nachdem ihr Haus zerstört worden sei – in die Russische Föderation geflohen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vater der Klägerin vorgetragen, er werde wegen seiner früheren Tätigkeit für eine Mafiapersönlichkeit in Armenien verfolgt und befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland umgebracht zu werden. Weiter haben sie erkrankungsbedingte Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der verbundenen Verfahren der Familie der Klägerin 6a K 5757/12.A und 6a K 3723/13.A nebst Beiakten und auf den Inhalt des über die mündliche Verhandlung gefertigten Sitzungsprotokolls sowie auf den Tatbestand des Urteils des Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 6a K 5757/12.A Bezug genommen. Durch Bescheid vom 20. Februar 2014 (5648790-422) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4.). Die Klägerin hat am 13. März 2014 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6a L 419/14.A), den das Gericht mit Beschluss vom 10. April 2014 abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin Bezug auf das Verfahren und die Verwaltungsvorgänge zu dem Verfahren ihrer Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren der Eltern der Klägerin 6a K 5757/12.A Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2014 – 5648790-422 – zu verpflichten, für die Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,hilfsweise, für die Gewährung subsidiären internationalen Schutzes,weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 419/14.A und der Gerichtsakten zu den verbundenen Verfahren der Familie der Klägerin 6a K 5757/12.A und 6a K 3723/13.A und der zugehörigen Eilverfahren 6a L 1618/12.A und 6a L 942/13.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Darüber hinaus hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2014 in dem Eilverfahren der Klägerin ausgeführt: „Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin (beschränkt auf die Zuerkennung internationalen Schutzes) als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 ‑ 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 2 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 3 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 20. Februar 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die zur Begründung ihres Antrags angeführte Bezugnahme der Antragstellerin auf den Inhalt der sie und ihre Eltern (Kläger in den Verfahren 6a K 3723/13.A und 6a K 5757/12.A und zugleich Antragsteller in den rechtskräftig abgeschlossenen zugehörigen Eilverfahren 6a L 942/13.A und 6a L 1618/12.A) betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. In Bezug auf die Eltern der Antragstellerin hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 30. August 2013 in dem diese betreffenden Eilverfahren 6a L 942/13.A ausgeführt: „Die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides vom 23. Juli 2013, der in Ergänzung des ebenfalls angegriffenen, die Antragsteller betreffenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 27. November 2012 (5554571-430) ergangen ist, Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kammer hat in dem den letztgenannten Bescheid betreffenden Beschluss vom 20. Dezember 2012 in dem von den Antragstellern geführten Eilverfahren 6a L 1618/12.A ausgeführt: „Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, Juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 27. November 2012 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem haben die Antragsteller auch keine ihnen drohenden Verfolgungsmaßnahmen glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Vortrag, der unter dem Gesichtspunkt einer möglichen politischen Verfolgung zu prüfen ist, findet sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich insoweit als die Antragsteller ausführen, in Armenien würden sie aufgrund der Volkszugehörigkeit des Großvaters des Antragstellers zu 1. (Aseri) diskriminiert. Auch dieser Vortrag bleibt indessen völlig pauschal. Angesichts der Auskunftslage zu einer etwaigen Gefährdung von Abkömmlingen aserbaidschanischer Volkszugehöriger in Armenien, etwa Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungserhebliche Lage in der Republik Armenien von Januar 2012, Bundesasylamt Wien, Analyse der Staatendokumentation: Armenien – Situation von gemischtethnischen Paaren (Aktualisierung) von April 2012, hätten die Antragsteller konkret begründen müssen, warum sie eine entsprechende Verfolgungsgefahr für gegeben halten. Die genannten und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Auskünfte legen eine solche Gefahr wegen des aserbaidschanischen Großvaters nicht gerade nahe. In Bezug auf Georgien haben die Antragsteller überhaupt keine politische Verfolgung ernsthaft behauptet. Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Für eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Georgien gewährleistet. Für Personen mit (regionalem) Flüchtlingshintergrund gibt es staatliche und internationale Hilfsprogramme. Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben viele Jahre – offenbar problemlos – in Georgien gelebt, der Antragsteller zu 1. sogar 18 Jahre lang. Als Flüchtlinge aus Zchinvali, also Südossetien, dürfte ihnen der Status von Binnenflüchtlingen zukommen, für die entsprechende Hilfs- und Integrationsprogramme existieren. Im Ergebnis lässt sich derzeit auch kein individuelles Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Erkrankungen der Antragsteller annehmen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, Juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Dazu wäre nämlich zunächst erforderlich, dass die insoweit mitwirkungspflichtigen Antragsteller, die sich inzwischen seit immerhin einem halben Jahr in Deutschland aufhalten, einigermaßen konkrete Angaben zu ihren Erkrankungen und der erforderlichen Therapie machen und diese Angaben durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. An alldem fehlt es vorliegend. In der Klage- und Antragsschrift wird nur pauschal auf „gesundheitliche Probleme“ bzw. „gesundheitliche Einschränkungen“ verwiesen, ohne dass diese im Einzelnen benannt wären. Im Verwaltungsverfahren haben die Antragsteller durch ihre damalige Bevollmächtigte einen „Gehirntumor“ des Antragstellers zu 1. behauptet, wenig später jedoch einen neurologischen Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses C. vom 27. Juni 2012 vorgelegt, der dem Antragsteller zu 1. neben migräneartigen Kopfschmerzen im Wesentlichen unauffällige Befunde attestiert. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. hat die damalige Bevollmächtigte eine Brustkrebserkrankung erwähnt, die aber offenbar in der Vergangenheit lag („litt an Brustkrebs“). Im Übrigen ist pauschal von „Herzproblemen“, „Unterleibsproblemen“, „Blutungen“ und „Entzündungen“ sowie „psychischen Folgen der Kriegserlebnisse“ die Rede. Auf der Basis dieser Stichworte lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, die einer Ausreise nach Georgien entgegen stehen, nicht ernsthaft beantworten; ein Abschiebungshindernis lässt sich somit nicht feststellen. Dasselbe gilt naturgemäß hinsichtlich einer etwaigen Abschiebung nach Armenien, so dass auch der Klageantrag, Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates festzustellen, derzeit erfolglos bleiben muss. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Abschiebungshindernisse regelmäßig nur hinsichtlich desjenigen Staates geprüft werden (müssen), in den die Abschiebung konkret angedroht wird. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, BVerwGE 111, 343 ff. (zu § 50 AuslG), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 2 M 153/07 –, juris. Sollte die Ausländerbehörde in Zukunft eine Abschiebung nach Armenien ins Auge fassen, wird das Bundesamt zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Bezug auf diesen Staat zu prüfen haben.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung – auch im Hinblick auf Armenien – fest. Der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren und im zugehörigen Klageverfahren sowie im Hauptsacheverfahren 6a K 5757/12.A führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere begründet weder die in der Zwischenzeit in dem Verfahren 6a K 5757/12.A (betreffend den Bescheid vom 27. November 2012) vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin X. L. aus T. vom 29. Januar 2013 bezüglich des Antragstellers zu 1. noch die im hier zugehörigen Hauptsacheverfahren 6a K 3723/13.A vorgelegten Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 betreffend sämtliche Antragsteller oder die ärztliche Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 3. Juli 2013 betreffend die Antragstellerin zu 4. ernsthafte Zweifel an der in dem angegriffenen Bescheid vom 23. Juli 2013 getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass zu Gunsten der Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegt. Auch diesen Bescheinigungen fehlt es an einer hinreichenden Aussagekraft. Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragsteller sind den ärztlichen Bescheinigungen des Arztes X. L. vom 12. August 2013 nicht zu entnehmen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von offenbar zu verschiedenen Zeitpunkten diagnostizierten Erkrankungen der Antragsteller sowie – im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. – auf die Auflistung der diesen verordneten Medikamente. Dabei wird nicht hinreichend deutlich, ob die Antragsteller aktuell noch unter sämtlichen bzw. unter welchen der in den Bescheinigungen angegebenen, seit November 2012 diagnostizierten Erkrankungen die Antragsteller derzeit (noch) leiden. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 3. und zu 4. ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Insoweit lassen die vorgelegten Bescheinigungen keinen Behandlungsbedarf der diagnostizierten Erkrankungen erkennen. Soweit der Antragstellerin zu 4. in der Bescheinigung des Arztes L. vom 12. August 2013 eine Nierenfehlbildung bescheinigt wird, dürfte fraglich sein, ob dieser überhaupt ein behandlungsbedürftiger Krankheitswert zukommt. In der Bescheinigung der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 3. Juli 2013 wurden der Antragstellerin zu 4. unauffällige Nieren- und Harnwerte attestiert, der Bereich der Nieren und Harnwege blieb ohne pathologischen Befund.“ Daran hält die Kammer unter Berücksichtigung der jetzigen Sach- und Rechtslage – auch im Hinblick auf die Antragstellerin – fest. Die Antragstellerin hat darüber hinaus keine ihr selbst drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht. Gründe für die Annahme, dass der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht – subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG – sind von ihr weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Auch die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, insbesondere hat die Antragstellerin eine für sie im Zielstaat bestehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, welche Voraussetzung für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, nicht geltend gemacht. Nach erneuter Prüfung unter Beachtung des im vorliegenden Hauptsacheverfahrens anzulegenden Prüfungsmaßstabs hält das Gericht weiter an diesen Ausführungen fest. Auch die von den Klägern des Verfahrens 6a K 5757/12.A vorgetragenen weiteren Umstände führen im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 6a K 5757/12.A Bezug genommen. Darin hat das Gericht ausgeführt: „Der erstmalige Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er werde in Armenien aufgrund seiner damaligen Tätigkeit für eine Mafiapersönlichkeit in Mafiastrukturen verfolgt, führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ungeachtet des Umstandes, dass diese nun erstmals geltend gemachten Umstände nicht hinreichend konkret vorgetragen sind, fehlt es insoweit bereits an der Anknüpfung der geltend gemachten Verfolgung an einen der in § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründe. Der Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund seiner damaligen Tätigkeit in Mafiastrukturen umgebracht zu werden, führt auch nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat Umstände, die geeignet wären, die Feststellung des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu rechtfertigen, nicht hinreichend konkret und nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht hat durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1. Dass der Kläger zu 1. sich und seine Familie über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum von mehr als neun Monaten dem Zugriff seines Chefs und seiner Leute ausgesetzt haben will, anstatt sich zu verstecken, nachdem diese Leute in seiner eigenen Wohnung auf ihn geschossen haben sollen, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, in einer solchen Situation der Bedrohung, wie sie der Kläger zu 1. geschildert hat, zunächst die Eltern und die Schwester, nicht aber die schwangere Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind aus dem Land zu bringen. Unabhängig hiervon bestehen durchgreifende Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge des vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Geschehens. Der Zeitpunkt der Ausreise der Eltern des Klägers zu 1. aus Armenien, der Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung der Kläger, der Zeitpunkt des zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Chef angeblich geführten ersten Gesprächs nach diesem Vorfall und der Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland lassen sich nicht in einen schlüssigen und widerspruchsfreien Zusammenhang bringen. So soll sich der vorgenannte Vorfall in der Wohnung der Kläger während der Schwangerschaft der Klägerin zu 2. zugetragen haben. Die weiteren Angaben des Klägers zu 1. zugrunde gelegt – die Kläger seien vor gut acht, neun Jahren ausgereist, ihr Baby sei damals gut vier Monate alt gewesen – kann sich dieser Vorfall nur in der Zeit während der Schwangerschaft der Klägerin zu 2. mit der Klägerin zu 4., also vor der Geburt der Klägerin zu 4. (10. März 2006), zugetragen haben. Ausgehend vom Vortrag des Klägers zu 1., dass bei dem vorgenannten Vorfall auch seine Mutter zugegen gewesen sein soll, die gut neuneinhalb Monate vor der Ausreise der Kläger selbst ihr Heimatland verlassen haben soll, muss sich der Vorfall in der Wohnung der Kläger ungefähr im Oktober des Jahres 2005 ereignet haben. Der Kläger zu 1. hat angegeben, er habe seine Eltern und seine Schwestern gut acht Monate vor dem ersten Gespräch weggeschickt, welches er nach dem Vorfall in der Wohnung der Kläger mit seinem Chef geführt haben will. Dieses Gespräch habe zugleich etwa einen Monat und zehn Tage vor der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland stattgefunden. Die Ausreise der Kläger wiederum soll gut vier Monate nach der Geburt der Klägerin zu 4. – d.h. ungefähr Mitte Juli 2006 – erfolgt sein. Hieraus würde folgen, dass das erste Gespräch des Klägers zu 1. mit seinem Chef nach dem Vorfall in der Wohnung des Klägers gegen Ende Mai oder Anfang Juni 2006 stattgefunden hätte. Ungeachtet dessen, dass ein sich hiernach ergebendes mehrmonatiges Zuwarten des Klägers zu 1. mit einem Aufsuchen seines Chefs in der vom Kläger zu 1. geschilderten Bedrohungssituation jeder Lebenserfahrung widerspricht, steht dies auch in Widerspruch zu den weiteren Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, die nahelegen, dass das vorgenannte Gespräch in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall in der Wohnung der Kläger und nur wenige Wochen vor der Ausreise der Kläger aus ihrem Heimatland stattgefunden hat. Der Kläger hat insoweit angegeben, er habe nach dem Vorfall in seiner Wohnung verstanden, dass es sein Fehler gewesen sei, offen zuzugeben, dass er nicht mehr weitermachen wolle. Er habe sich geschickt verhalten wollen, sei zu seinem Chef gegangen und habe zum Schein eingestanden, dass es ein Fehler gewesen sei, aussteigen zu wollen. Diese Angaben sind indes entweder nicht vereinbar mit der Angabe, dass die Mutter des Klägers zu 1. zugegen gewesen sein soll, als man in seiner Wohnung auf ihn geschossen haben soll, oder nicht vereinbar mit der Angabe, dass die Eltern des Klägers zu 1. ihr Heimatland bereits acht Monate vor dem Gespräch verlassen haben sollen. Schließlich führen auch die Bescheinigung des Arztes L. vom 3. September 2014 und die Bescheinigungen der M. -Klinik E1. vom 17. September 2014 nicht zur Feststellung, dass zu Gunsten des Klägers zu 1. ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris. Gemessen daran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Klägers zu 1. liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Aus dem Attest des Arztes L. vom 3. September 2014 geht hervor, dass der Kläger zu 1. an einer arteriellen Hypertonie leidet, wobei eine koronare Herzerkrankung nicht vorliegt. Wie die arterielle Hypertonie des Klägers therapiert wird und ob der Kläger auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist, und wenn ja, welche Medikamente er benötigt, geht aus dem Attest nicht hervor. Dem Attest ist zu entnehmen, dass die darin ebenfalls diagnostizierte Hypercholesterinämie therapieresistent ist. Hinsichtlich der Diagnose der psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. fehlt es bereits an der für die Berücksichtigungsfähigkeit von Attesten über psychische Erkrankungen erforderlichen Qualifikation des Arztes L. . Ob sich die äußerst pauschale Aussage, dass sich die Stabilität der Erkrankung ohne permanente medizinische Betreuung mit Sicherheit verschlechtern wird, auf die psychische Erkrankung oder die diagnostizierte Hypertonie bezieht, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Die Bescheinigungen der M. -Klinik E1. vom 17. September 2014 führen – unabhängig von der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit, nachdem sie erst nach Ablauf der den Klägern gemäß § 87b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist bei Gericht eingegangen sind – ebenfalls nicht zur Feststellung eines erkrankungsbedingten Abschiebungshindernisses. In der Behandlungsbescheinigung vom 17. September 2014 ist nicht einmal eine Diagnose genannt. Aber auch der vorläufige Entlassungsbericht vom selben Tag erfüllt nicht die oben genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Berücksichtigungsfähigkeit vorgelegter Atteste. Über den Verweis darauf, dass der Kläger zu 1. vom 8. bis zum 17. September 2014 bei einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Anpassungsstörungen stationär behandelt worden ist, ist der Bescheinigung ein konkreter Therapieverlauf nicht zu entnehmen, zumal in der Bescheinigung angedeutet wird, dass der Kläger zu 1. ambulant von einem Psychiater betreut wird, von dem jedoch eine Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Auch auf welche Art der Behandlung der Kläger zu 1. angewiesen ist, insbesondere ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist, ergibt sich aus dem vorläufigen Entlassungsbericht nicht eindeutig. Die Bescheinigung enthält zudem keine Angaben zu den Auswirkungen einer Nichtbehandlung oder eines Behandlungsabbruchs. Mit diesen Angaben hätte das Gericht aber überhaupt erst der Frage nachgehen können, ob eine eventuell erforderliche Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen des Klägers für diesen auch in Armenien gewährleistet wäre und ob das Ausbleiben einer Behandlung des Klägers zu 1. ein Abschiebungshindernis begründen würde. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Kläger könnten sich die Kosten für ein ausführliches, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Attest nicht leisten. Dieser Aspekt hat sich hier nicht ausgewirkt, nachdem der Kläger zu 1. die ausführliche Bescheinigung der M. -Klinik E1. vom 17. September 2014 vorgelegt hat. Dass die vorgelegte Bescheinigung im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses führt, betrifft die Frage der finanziellen Möglichkeit der Beibringung einer berücksichtigungsfähigen Bescheinigung nicht. Ungeachtet dessen sind Erkrankungen an arterieller Hypertonie und psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010. Die dem Kläger zu 1. verordneten Medikamente Olanzapin und Risperdal sind in Armenien erhältlich. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 26. November 2010. Das Medikament Mirtazapin ist in Armenien zwar nicht erhältlich, indes stehen andere Antidepressiva zur Verfügung. Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt vom 19. Juli 2010. Dass der Kläger zu 1. auf die Einnahme ausschließlich der derzeit verordneten Medikamente und auf eine kostenlose Behandlung angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht konkret geltend gemacht worden. Bei der geltend gemachten Suizidgefahr handelt es sich um ein so genanntes inländisches Abschiebungshindernis, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung findet.“ Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.