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Urteil

7 K 3226/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1008.7K3226.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 selbständiger Schreinermeister. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2014. 3 Im Jahr 2010 leitete die Beklagte erstmals ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden Rückstände hinsichtlich der Lohn- und Umsatzsteuer beim Finanzamt C. -Mitte in Höhe von 7.261,21 € sowie weitere Rückstände bei der Vereinigten IKK in Höhe von 4.102,38 €. Das Gewerbeuntersagungsverfahren wurde wegen des am 16. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens (Az. 80 IN 123/11) gemäß § 12 der Gewerbeordnung (GewO) „ruhend“ gestellt. Am 2. März 2011 gab der Insolvenzverwalter das Vermögen des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) frei. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts C. ‑ Insolvenzgericht ‑ vom 28. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben und dem Kläger die Restschuldbefreiung zum 16. Februar 2017 angekündigt. 4 Bereits zuvor teilte das Finanzamt C. -Mitte der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2012 mit, dass seit Februar 2011 erneut Rückstände in Höhe von 15.720,71 € aus dem freigegebenen Betrieb des Klägers aufgelaufen seien. Die Beklagte leitete daraufhin ein neues Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger ein, wartete allerdings zunächst noch die weiteren Entwicklungen ab. Erst nachdem das Finanzamt C. -Mitte mit Schreiben vom 14. Januar 2014 der Beklagten mitteilte, dass die Rückstände aus dem freigegebenen Betrieb inzwischen auf 24.625,21 € angestiegen seien und auch die IKK classic unter dem 26. März 2014 darauf hinwies, dass dort Rückstände in Höhe von 28.155,94 € bestünden, teilte die Beklagte unter dem 27. März 2014 dem Kläger mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihm die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen. 5 Am 3. April 2014 sprach der Kläger daraufhin persönlich bei der Beklagten vor; im Rahmen dieses Gesprächs führte der Kläger aus, es sei ihm möglich, die Rückstände ratenweise zu tilgen, zumal die IKK classic die Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2013 erlassen wolle. Einen für den 12. Mai 2014 vereinbarten Folgetermin zur Prüfung dieser Zusagen hielt der Kläger nicht ein. 6 Nach Beteiligung der Handwerkskammer E. und nach nochmaliger telefonischer Anfrage beim Finanzamt C. -Mitte und bei der IKK classic bezüglich des aktuellen Standes der jeweiligen Rückstände (Stand: 23. Juni 2014) erließ die Beklagte unter dem 24. Juni 2014 die Gewerbeuntersagungsverfügung. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die aktuellen Rückstände bei der Finanzverwaltung (24.460,64 €) und der Krankenkasse (31.532,28 €). Außerdem habe der Kläger bereits viermal die Vermögensauskunft vor dem Amtsgericht C. (zuletzt am 16. Juli 2013) nicht abgegeben; ferner habe das Amtsgericht C. bereits sechsmal (zuletzt am 10. Dezember 2013) den Ausschluss der Gläubigerbefriedigung festgestellt. Der Kläger sei danach gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen. Hinzu komme, dass der Kläger bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Kläger sei durch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 22. August 2011 wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 5 Fällen zu einer Gelstrafe von 60 Tagessätze zu je 25,00 € sowie durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 19. Juni 2013 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt worden. 7 Der Kläger hat am 18. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass seine finanzielle Situation unverschuldet sei. Seine Situation sei vor allem auf diverse Forderungsausfälle sowie auf die Erkrankung seiner Ehefrau nach der Geburt des zweiten Kindes zurückzuführen. Außerdem sei er selbst im April 2013 operiert worden. Erst seit Oktober des Jahres 2013 sei er wieder voll einsatzfähig. Die Steuerrückstände beruhten auf bloßen Schätzungen. Die Steuererklärungen würden nunmehr nachgereicht; allein die Umsatzsteuer werde danach um 11.000,- € reduziert. Die Krankenkasse habe bereits signalisiert, dass sie auf Säumniszuschläge in Höhe von 9.851 € verzichten werde. Bei einem Jahresumsatz von 70.000,- € und einem Gewinn von 30.000,- € werde der Kläger in der Lage sein, die Rückstände zu begleichen, zumal er keine Personalkosten habe und mietfrei wohne. 8 Zur weiteren Begründung seines Vortrags hat der Kläger während des Gerichtsverfahrens u. a. die Gewinnermittlung für die Jahre 2012 und 2013 sowie die Buchungslisten zur Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuererklärung für 2012 und 2013 vorgelegt; diese seien am 16. September 2014 erstellt und dem Finanzamt vorgelegt worden. Danach verblieben Steuerverbindlichkeiten von weniger als 12.000,- €; entsprechend müssten auch die Krankenkassenbeiträge neu berechnet werden. Ferner hat der Kläger die betriebswirtschaftliche Auswertung für September 2014 sowie eine Aufstellung über die aktuelle Auftragslage vorgelegt. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2014 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, dass es im Rahmen des § 35 GewO nicht auf die Ursachen für die eingetretene finanzielle Situation oder auf ein etwaiges Verschulden des Klägers ankomme. Rechtlich ebenfalls ohne Relevanz sei es, ob die Zahlungsrückstände beim Finanzamt auf Schätzungen basierten. Auch geschätzten Steuerforderungen seien vom Kläger zu erfüllen. Unabhängig davon begründeten auch die weiteren Umstände ‑ vor allem die strafrechtlichen Verurteilungen ‑ eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. 14 Die Kammer hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 26. August 2014 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 8. September 2014 die Strafakten der Stattsanwaltschaft C. zu den Strafbefehlen des Amtsgerichts C. vom 22. August 2011 und 19. Juni 2013 (Az. 37 Js 262/11 und 161 Js 102/12) beigezogen und in Bezug auf das freigegebene Gewerbe des Klägers u. a. Auskünfte über die aktuellen Rückstände bzw. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen beim Finanzamt C. -Mitte, der IKK classic und der Handwerkskammer E. angefordert. Die IKK classic hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mitgeteilt, dass der aktuelle Zahlungsrückstand sich auf 53.719,19 € belaufe. Die Handwerkskammer E. hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt, dass Handwerkskammerbeiträge in Höhe von 1.023,20 € sowie Ausbildungsbeiträge in Höhe von 471,92 € rückständig seien. Laut fernmündlicher Auskunft des Finanzamtes C. -Mitte vom 7. Oktober 2014 belaufen sich dort die Rückstände auf derzeit ca. 24.400,00 €. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Verwaltungsgerichtordnung ‑ VwGO ‑) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Gewerbeuntersagung vom 24. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung ankommt, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110, 21 d. h. hier auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle genannten Voraussetzungen für die Annahme vor, der Kläger sei zur Ausübung des Gewerbes finanziell unzuverlässig. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides und sieht von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). 22 Maßgeblich ist vor allem, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bezüglich des aus dem Insolvenzverfahren (Az. 80 IN 123/11) freigegebenen Betriebs erhebliche Rückstände beim Finanzamt und der Krankenkasse hatte, die seine persönliche Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe dartun. Der Kläger war danach nicht mehr leistungsfähig. Über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht. Bei dieser Sachlage war die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährdete. 23 Rechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, juris RdNr. 21 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294 f. 25 Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sowie die Betriebseinstellung und Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung