Beschluss
7a L 1318/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1013.7A.L1318.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Prof. Dr. H. aus E. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4676/13.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung. 3 Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4 Der sinngemäße Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4676/13.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ vom 17. September 2013 anzuordnen, 6 ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist. 7 Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber den Antragstellern ist die Abschiebung nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern in einen kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑; § 26a Abs. 2 AsylVfG), angeordnet worden. Die Abschiebungsandrohung in einen sicheren Drittstaat setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylVfG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen. 8 BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -. 9 Das ist hier in Bezug auf die Situation in Italien für die Antragstellerin und deren minderjährige Kinder, einschließlich der erst am 10. Juli 2014 geborenen Tochter, nicht vollumfänglich geschehen. Die im Oktober 2003 geborene Tochter N. (Antragstellerin zu 2.) leidet, wie die Eltern bereits gegenüber dem Bundesamt bei ihrer Anhörung geltend gemacht haben, unter einer zystisch degenerativen Nierenerkrankung ‑ Nephrokalzinose Grad III ‑, die der ärztlichen Überwachung/Behandlung bedarf. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass eine solche Behandlung in Italien nicht ‑ kostenfrei ‑ zur Verfügung gestellt worden ist. Der ihnen zuerkannte Flüchtlingsstatus berechtige sie nicht zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Diese Angaben können nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere die Schweizer Flüchtlingshilfe hat in ihrem Bericht zur „aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten“ vom Oktober und dem ergänzenden Bericht zur „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ (4. August 2014) betont, dass in Italien keinerlei geeignete Strukturen bestünden, um für Migranten zu sorgen und die Situation für Schutzberechtigte in jeder Hinsicht prekär sei. Beim Zugang zu Wohnraum und finanzieller Unterstützung seien diese schlechter gestellt als Einheimische, weil das Sozialhilfesystem Italiens die familiäre Einbindung und Hilfe voraussetze, über das Migranten regelmäßig nicht verfügten. Der Zugang namentlich zur Gesundheitsversorgung scheitere häufig faktisch an mangelnder Information und dem vorgeschriebenen administrativen Vorgehen zum Erhalt der Gesundheitskarte. 10 Vgl. SFH Oktober 2013, a.a.O., S. 21 ff, 62 ff; SFH August 2014, 3 ff. 11 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O., zur Rückführung Schutzberechtigter nach Italien folgendes betont: 12 „Bestehen ‑ wie gegenwärtig im Falle Italiens ‑ aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. 13 Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls... jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.“ 14 Das ist hier nicht erfolgt. Das Bundesamt stützt sich lediglich auf die schriftliche Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 28. August 2012, wonach der Antragstellerin zu 1. in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und auf die mögliche Zusammenarbeit mit der Polizei im Falle der Rückführung verwiesen wird. Weiterhin fragt das Bundesamt unter dem 17. September 2012 bei der Ausländerbehörde an, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen kann. Die Antwort der Stadt F. vom 28. Juni 2013 beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die „italienischen Behörden sich nun bereit erklärt haben, alle Familienmitglieder zu übernehmen“. 15 Weder ist sichergestellt, dass die Antragstellerin zu 2. unmittelbar nach ihrer Rückführung Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung erhält, noch dass die Familie insgesamt mit jetzt vier minderjährigen Kindern ‑ darunter einem Neugeborenen ‑ eine dauerhafte Unterkunft wird erhalten können. 16 Auf die Frage, ob Italien gegenwärtig allgemein die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt oder systemische Mängel im Asylverfahren, die die Kammer in mehreren Entscheidungen bejaht hat (vgl. zuletzt Urteil vom 13. August 2014 ‑ 7a K 4597/13.A -, juris), dies ausschließen, kommt es danach nicht an. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.